Petition an den VMW: Erweiterte Mitnahmeregelung für Familien wiederherstellen

Zum Fahrplanwechsel im Dezember 2013 ist im Verkehrsverbund Mainz-Wiesbaden (VMW) die familienfreundliche Mitnahmeregelung für eigene Kinder entfallen und durch eine merkwürdige, zwar auf beliebig viele Kinder ausgedehnte, aber realitätsfern auf nach 19 Uhr (und auf Wochenenden und Feiertage) beschränkte RMV-weit gültige Mitnahmeregelung ersetzt worden. Komischerweise ist der (in irgendeiner Form von Öffentlichkeit spürbare) Protest ausgbelieben…

Umso erstaunlicher, dass sich jetzt (über Antenne Mainz aufgeschnappt und im Wiesbadener Kurier ist es auch nachzulesen) der Wiesbadener Oberbürgermeister Sven Gerich (SPD) im Magistrat “durchsetzen” konnte, dass “die Wiesbadener Stadtbusse ab 1. März 2014 wieder zur alten Familienmitnahmeregelung zurückkehren”!

Im den Kommentaren zum WK-Online-Artikel fand ich einen Hinweis auf eine AVAAZ-Petition zur Wiederherstellung der erweiterten Mitnahmeregelung des VMW, und obwohl ich weder von AVAAZ überzeugt noch von der Petition (die mit der Formulierung “Bisher durften….” beginnt) begeistert bin, möchte ich (da es offenbar die einzige Form öffentlichen Protests gegen den Unsinn ist) die Mitzeichnung empfehlen!

(Bitte behaltet die Petition im Auge, denn es geht nur um 100 MitzeichnerInnen und ich habe im Verlauf meiner Mitzeichnung im Augenwinkel den Hinweis “Diese Petition wartet auf Genehmigung durch die Avaaz-Gemeinschaft” aufgeschnappt. Die eigentliche Petition wird also womöglich erst nachgeschoben/aus der Initiierungspetition in die eigentliche Petition umgewandelt, wenn die ersten 100 Leute dabei sind.)

Wäre schon mal ein Anfang (und ein Achtungserfolg), die familienfreundliche Mitnahmeregelung wiedereinzurichten, bevor man sich um SozialPass und ticketlosen ÖPNV bemüht! Außerdem sollte die familienfreundliche Mitnahmeregelung ein Kennzeichen des gesamten VMW sein und nicht auf Wiesbaden beschränkt werden. Dasselbe gilt auch für die auf Wiesbadener Seite mit Sozialticket mögliche S-Bahn-Benutzung, die in Mainz grundlos eingeschränkt ist.

Weiter zur Petition:

Verkehrsverbund Mainz-Wiesbaden (VMW): Stellen Sie die erweiterte Mitnahmeregelung im VMW wieder her!

Bisher durften Erwachsene mit Zeitkarte (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte) des VMW alle eigenen oder bis zu drei fremde Kinder bis 14 Jahren ab 9 Uhr kostenlos in den öffentlichen Verkehrsmitteln des VMW mitnehmen.

Ab 15.12.2013 wird diese Mitnahmeregelung des VMW eingestellt und durch die Mitnahmeregelung des RMV ersetzt. Damit dürfen Erwachsene Kinder erst ab 19 Uhr kostenlos mitnehmen, dafür dann aber nicht nur die eigenen oder bis zu drei, sondern beliebig viele…

Für viele Familien stellt die neue Regelung keine Verschlechterung dar, denn die meisten Gymnasiasten bekommen ihre eigenen Zeitkarten aus Steuermitteln bezahlt (das nächste Gymnasium liegt in der Regel mehr als 4km vom Wohnort entfernt, damit ist die Voraussetzung erfüllt, dass die Fahrtkosten erstattet werden).

Gerade sozial schwächere Familien, deren Kinder in die Realschule Plus (früher Hauptschule) gehen, werden durch die neue Regelung benachteiligt. Solche Kinder haben in der Regel keine eigene Zeitkarte, denn die Realschule liegt ja oft weniger als 4km entfernt, und selbst wenn der Weg durch unbeleuchtete Felder und an stark befahrenen Straßen vorbei führt, werden die Kosten für eine Zeitkarte bei diesen Kindern nicht vom Steuerzahler getragen.

Für Familien mit mehreren Kindern stellt sich nun ernsthaft die Frage, ob es nicht günstiger ist, mit dem Auto zu fahren, als die vorhandene Fahrkarte eines Elternteils für die gemeinsame Fahrt zu verwenden.

Es ist schwer verständlich, warum Tiere und Fahrräder im VMW unentgeltlich befördert werden, wenn sie in Begleitung eines zahlenden Fahrgastes sind, Kinder aber nicht.

Die VMW führt als Begründung für die Umstellung der Mitnahmeregelung eine Harmonisierung im RMV-Verkehrsverbund an. Die Harmonisierung begrenzt sich jedoch auf diese Mitnahmeregelung – bei der Fahrradmitnahme sieht die VMW keinen Bedarf zur Harmonisierung.

Petition zeichnen!

Aus dem Selbstverständnis von AVAAZ: “Avaaz.org ist ein weltweites Kampagnennetzwerk mit 32 Millionen Mitgliedern, das sich zum Ziel gesetzt hat, den Einfluss der Ansichten und Wertvorstellungen aller Menschen auf wichtige globale Entscheidungen durchzusetzen. (“Avaaz” bedeutet “Stimme” oder “Lied” in vielen Sprachen). Avaaz Mitglieder gibt es in jedem Land dieser Erde; unser Team verteilt sich über 18 Länder und 6 Kontinente und arbeitet in 17 verschiedenen Sprachen.”

Jeden-Monat-Infostand im November

Am Buß- und Bettag 2013 informierten wir gleich über zwei Themen: die Abschaffung des gesetzlichen Feiertags 1995 und Alternativabschaffungen für eine bessere Welt sowie die psychische Belastung in Hartz IV anlässlich einer IAB-Studie (PDF).


Buß- und Bettag – da war doch was?

Vor fast 20 Jahren wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Die Arbeitgeber hatten dies durchgesetzt, um die Mehrbelastung (ihres Profits) in Gestalt der  Arbeitgeberanteile an der neuen Pflegeversicherung durch Mehrarbeit der Arbeitnehmer – letztlich also durch diese allein – (gegen) zu finanzieren…

Wir haben da mal ne Frage:

Was können wir denn alles abschaffen, um einen menschenwürdigen Hartz-IV-Regelbedarf oder besser gleich ein bedingungsloses Grundeinkommen  zu finanzieren?

  • Vermögensteuerbefreiung
  • Arbeitgeber-Privilegien bei den Sozialabgaben
  • Absenkung des Einkommensteuer-Spitzenssatzes
  • Pauschale Bevorteilung von Kapitalerträgen (25 Prozent Abgeltungsteuer)
  • alle sozialstaatswidrigen Regelungen!

Manfred Bartl


Hartz IV ist die falsche Behandlung!

  • Die Befragten fühlen sich zu sehr hohen Anteilen sozial desintegriert.
  • Hierzu trägt neben der unzureichenden Grundsicherung vor allem auch das Brachliegen beruflicher Fähigkeiten bei.
  • Mehr als die Hälfte der Befragten leidet unter dem Verlust der Lebensfreude.
  • 9 Prozent der Befragten sind umgezogen, weil ihre vorherigen Wohnkosten als zu hoch galten; 5 Prozent waren zum Befragungszeitpunkt aufgefordert, die Wohnkosten zu reduzieren.
  • Bei weiteren 28 Prozent werden die Wohnkosten nur teilweise übernommen.
  • 32 Prozent der Befragten sind nur noch mäßig intensiv arbeitsuchend. Die meisten von ihnen haben die Hoffnung auf den Erfolg solcher Bemühungen verloren, was aber nicht bedeutet, dass sie nicht erwerbstätig sein wollen.
  • Beträchtliche Anteile der Befragten haben arbeitsmarktgerechte Wünsche zu ihrer beruflichen Qualifizierung beziehungsweise Weiterqualifizierung, die ganz überwiegend auf die Ablehnung der SGB II-Träger stoßen.
  • In so genannten Arbeitsgelegenheiten werden zu einem großen Teil öffentliche Aufgaben erfüllt, die vor 2005 als reguläre Erwerbstätigkeiten erfüllt wurden.

Quelle: “Umsetzung des SGB II in Baden-Württemberg“, eine Studie  der Hans-Böckler-Stiftung.

Unser Flugblatt zum Weltspartag

Weltspartag 2013

Das Wort “Sparen” bedeutet eigentlich die Schaffung von Rücklagen bei der Bank aus laufenden Überschüssen, mit denen die Bank dann “arbeiten”, also Kredite vergeben kann, wofür Zinsen fällig werden. Man kann auf Zwecke hin- oder für Vorsorge ansparen. Menschen können das! Aber…

Volkswirtschaftliches Sparen ist unmöglich!

Wenn “wir” mal wieder “den Gürtel enger schnallen” sollen, wird – entgegen allen Verlautbarungen – nichts “gespart”; vielmehr werden Ausgaben zurückgefahren, Mittel gekürzt, Sozialstaat abgebaut und Menschen in ihrer menschenwürdigen Lebensführung eingeschränkt! Maximal wird die staatliche Schuldenneuaufnahme begrenzt. Angesichts der Geldvermögen (5 Bio. Euro) und gigantischen Einkommen in Deutschland kann man das unmöglich gerecht nennen. Darum…

Üben Sie Zweifel bei politischen Vorgaben zum “Sparen”!

Mit der Riester-Rente verzichten Sie auf den entsprechenden Arbeitgeberanteil zu Ihrer Altersvorsorge, verzichten Sie auf Konsum, verzichten Sie in dieser permanenten Bankenkrise auf Zinserträge und verzichten Sie am Ende womöglich auf Auszahlungen, wenn die Riester-Ausschüttungen im Alter auf Ihre Grundsicherung angerechnet werden, ganz abgesehen davon, dass Ihr Riester-Geld Börsenspielgeld für Ihre “Versicherung” darstellt.

Wir fordern eine sichere Umlagerente, ein gerechtes Steuersystem, den funktionierenden Sozialstaat und bedingungsloses Grundeinkommen für alle!

Unser Flugblatt zur BGE-Woche

Hartz IV für Leistungsberechtigte
Grundeinkommen für alle!
Wir fordern: Erspart uns die Erhöhung des Hartz-IV-Leistungssatzes von 382 auf 391 Euro zum 1.1.2014, sondern führt gleich das bedingungslose Grundeinkommen für alle ein!

Das vom Bundesverfassungsgericht am 9.2.2010 festgestellte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums braucht Wirtschaftssubjekte mit echten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten, um die allen grundrechtlich garantierten sozialen, kulturellen und politischen Teilhaberechte in Anspruch nehmen zu können!

Grundeinkommen ist finanzierbar!

Gerade mal die Hälfte des Bruttonationaleinkommens in Höhe von 2 Billionen Euro wird zur Finanzierung des Grundeinkommens in Anspruch genommen!

Das bedingungslose Grundeinkommen

  1. ist ein individueller Grundrechtsanspruch (keine Bedarfsgemeinschaften!),
  2. der in existenzsichernder Höhe ausgezahlt wird und dabei
  3. weder an eine Bedürftigkeitsprüfung (Bürokratieeinsparung)
  4. noch an eine Gegenleistung oder gar an einen Arbeitszwang geknüpft ist.

Jeden-Monat-Infostand im September

Der ohnehin fällige Termin des Jeden-Monat-Infostands liegt 2013 (mal wieder) mitten in der Woche des bedingungslosen Grundeinkommens. Am 18. September 2013 organisieren wir also den Jeden-Monat-Infostand mit Kundgebung. Vortreffen um 10 Uhr im ver.di-Haus. Der Infostand selbst findet statt zwischen (etwa) 11 und 14 Uhr vor dem stadtabgewandten Ausgang der Römerpassage in Mainz. Einen Bezug zur bevorstehenden Erhöhung des Hartz-IV-Regelbedarfs zum 1.1.2014 werden wir sinnigerweise herstellen. Ob es ein Trauerzug um die mickrige Erhöhung von 382 auf 391 Euro wird oder eine Jubeldemo für die baldige Einführung des bedingungslosen Grundeinkommen, erfahrt Ihr bald!

Und nicht vergessen: Nur vier Tage nach dem Jeden-Monat-Infostand ist die Bundestagswahl 2013! Nur wer die Partei DIE LINKE wählt, wählt Hartz IV ab!

Warum Hartz IV verfassungswidrig ist

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Einschränkungen des Existenzminimums durch das Zweite Sozialgesetzbuch (Sanktionen nach § 31 SGB-II) auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von Dipl.-Ing. Ulrich Engelke

31.05.2013

Vorbemerkungen:
Für die Richtigkeit und für Folgen aus der Anwendung dieses Manuskripts wird keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung übernommen. Die Verwendung erfolgt ausschließlich auf eigene Verantwortung. Der Verfasser beansprucht ausdrücklich keine Urheberrechte. Darum übernehmen wir den Beitrag von gegen-hartz.de.

Im ersten Leitsatz des Urteils des BVerfG wird ein Grundrecht auf ein Existenzminimum definiert. Man muss jedoch feststellen, dass diese neue Grundrechtsdefinition bisher nur sehr selten wahrgenommen wird. In der Gesellschaft ist sie längst noch nicht angekommen. Von den herrschen politischen Kräften wird sie nicht nur ignoriert, sondern gezielt hintertrieben. Vor allen Dingen wird durch die massive Verhetzung von Hilfebedürftigen ein breiter gesellschaftlicher Konsens gegen die Umsetzung in die Sozialgesetzgebung erzeugt. Beispiele für Verhetzungskampagnen sind Westerwelles Äußerungen über „spätrömische Dekadenz“ und die perfekt unterschwellig wirkende und meisterhafte Formulierung der Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel, die immer mal wieder von „Arbeitsanreizen“ spricht.

Das hat Methode, denn Sanktionen erzeugen Druck auf den „Arbeitsmarkt“, machen Lohnabhängige gefügig und schwächen unsere Gewerkschaften. Auch deswegen ist Deutschland Lohndumpingweltmeister. Die Arbeitnehmer in Deutschland haben Angst davor selbst in Hartz-IV zu geraten und trotzdem sind viele für Sanktionen. Die Verhetzung hat die Gesellschaft bereits gespalten und vernichtet das Gefühl füreinander. Man sieht nicht hin, wenn Mitbürger unter Zwang und Zwangsarbeit leiden müssen oder wenn etliche die Wohnungen verloren haben und auf der Straße leben müssen. Dies betrifft vor allen Dingen Jugendliche.

Die Menschenverächter sind gnadenlos. Es geht um Profit. Vielleicht ist es aber auch die pure Lust an der Vernichtung von Existenzen – dies alles im Gegensatz zur Verpflichtung des Staates, für das neu definierte Grundrecht einer materiellen Existenzsicherung aktiv und vorauseilend zu sorgen. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung wird beschädigt. Das ungehemmte Aufblühen der Hetzkampagnen nach dem Urteil zeigt, dass Vorsatz besteht. Die Herrschenden sind sich der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen sehr wohl bewußt. Sie bilden eine eingeschworene Mafia mit den Profiteuren.

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach SGB-II:
Mit Beschluss vom 09. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bemessung der Regelsätze für Hilfebedürftige nicht den grundgesetzlichen Ansprüchen genügt.

Zitat aus dem Urteilsspruch:
1. § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar.

Das BVerfG hat weiterhin festgelegt, wie die Ansprüche Hilfebedürftiger zu ermitteln sind.
Zitat des dritten Leitsatzes:

Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

Im weitgehender gesellschaftlicher Übereinstimmung wird das Urteil des BVerfG vorwiegend so aufgefaßt, als wäre ausschließlich über die Höhe des Regelsatzes für Hilfebedürftige entschieden worden. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Festlegung der Höhe grundsätzlich nur dann durch das BVerfG möglich ist, wenn grundgesetzliche Ansprüche auf die Hilfe bestehen. Denn ohne eine Verpflichtung zur Existenzsicherung würde es sich um eine freiwillige Leistung der Bundesrepublik Deutschland für seine hilfebedürftigen Bürger handeln. Darüber hätte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu befinden. Das Bundesverfassungsgericht hat den grundgesetzlichen Anspruch auf das Existenzminimum in seinem Urteil umfänglich begründet. Er wird in den vier Leitsätzen des Urteils den Bemessungskriterien vorangestellt. Zuerst der Anspruch, dann die Festlegung der Höhe. Das ist die Konsistenz des Urteils.

Der erste Leitsatz beschreibt den allgemeinen Anspruch (auf ein menschenwürdiges Existenzminimum) und formuliert ein Grundrecht. Die Ausführungen des BVerfG beim ersten Leitsatz sind eindeutig und bedürfen keiner Kommentierung

Zitat 1. Leitsatz:

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Im zweiten Leitsatz werden Spezifikationen der Ausgestaltung des Existenzminimums aufgeführt.

Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Die Spezifikationen des zweiten Leitsatzes zum Grundrecht sind im Einzelnen auflösbar:

1. Auf das Grundrecht besteht ein absoluter Anspruch. Es ist daher nicht einschränkbar. Sanktionen, durch § 31 im SGB-II formuliert, werden durch den absoluten Anspruch ausgeschlossen und praktisch verboten.

2. Der Anspruch wird nochmals bekräftigt. Er ist „unverfügbar und muss eingelöst werden“. Er ist daher nicht einschränkbar und die Existenzsicherung muss gewährleistet sein. Ausnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Das Grundrecht wird vom Gesetzgeber konkretisiert. Er hat es gemäß der im dritten Leitsatz genannten und oben bereits aufgeführten Spezifikationen transparent zu bestimmen.

4. Es ist stetig zu aktualisieren. Gründe könnten Preiserhöhungen oder sich allgemein höhere Lebensstandards in der Gesellschaft auch mit neueren technischen und allgemein „breit” verwendeten Entwicklungen (bestehende Lebensbedingungen) sein. Dann wäre der Regelsatz in der Höhe entsprechend anzupassen.

5. Der Gesetzgeber besitzt einen Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum darf aber nicht so verstanden werden, dass dadurch eine rechtliche Öffnung für Sanktionsmöglichkeiten erfolgt. Dagegen sprechen zwei Gründe. Erstens setzt der erste Leitsatz eine (absolute) Haltelinie dagegen und zweitens wird unter Randziffer 133 explizit zum Gestaltungsspielraum klargestellt, dass er sich ausschließlich auf eine allgemeine Spezifikation bezieht, vergl. Kommentierung von Randziffer 133 weiter unten. Anm.: Ohne weitere Erläuterungen ist die Formulierung jedoch mißverständlich.

Die Leitsätze stellen das Grundrecht auf ein Existenzminimum zusammenfassend an den Anfang. In der Begründung des Urteils wird zum Anspruch dann rechtlich umfassender ausgeführt. Die Texte der ersten beiden Leitsätze sind erkennbar (zusammenfassend verkürzter) Bestandteil der Begründungen unter Randziffer 133.

Zitat Randziffer 133
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 45, 187 <228>; 82, 60 <85>; 113, 88 <108 f.>; Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (vgl. BVerfGE 35, 202 <236>; 45, 376 <387>; 100, 271 <284>). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Unter Randziffer 133 wird direkt ausgeführt, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sich auf die unausweichlichen Wertungen bezieht, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind und allgemeingültig für sämtliche Hilfebedürftige gelten.

Zitat aus Randziffer 133 zum Gestaltungsspielraum:
Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind.

Diese Festlegung schließt damit eine willkürlich auf den Einzelnen bezogene Unterdeckung aus und bestätigt die oben vorgetragene Kommentierung der Leitsätze, dass der freie Gestaltungsraum für Sanktionen nicht nutzbar ist. Wertungen sind beispielsweise die genaue Festlegung der Teilhabemöglichkeiten, die Ausstattung der Wohnung, Anspruch auf übliche technische Geräte usw. Anm.: Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Katalog aller Mindestansprüche aufgestellt. Auch wenn der Gesetzgeber einen freien Gestaltungsspielraum besitzt, bleibt er doch an die Gewährleistung des Existenzminimums (Grundrecht) gebunden. Dies schließt beispielsweise auch eine Teilhabe am kulturellen Leben usw. ein und beschränkt sich nicht auf das ausschließlich Physische.

In der vorliegenden Berechnung des Regelsatzes ist eine freiwillige Leistung jedoch nicht zu erkennen. Die Leistungen sind so niedrig angesetzt, dass man annehmen kann, dass höchstens das grundgesetzliche Mindestmaß erfüllt ist. Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht – denn einige Sozialgerichte sind der Auffassung, die Regelsätze seien zu niedrig bemessen – sind anhängig. Im übrigen müßte zur Ausschöpfung eines eventuellen Sanktionsspielraumes eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers in der Berechnung des Regelsatzes ausgewiesen sein. Ein Sanktionsspielraum ist jedoch durch das Fehlen der Definition der freiwilligen Leistung nicht bestimmt. Mit der Begründung des Gestaltungspielraumes zu sanktionieren, wäre deshalb verfassungsrechtlich nicht möglich. Gegebenenfalls wäre es verfassungsrechtlich zu überprüfen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt an die Zahlung von Leistungen an Hilfebedürftige bestimmte Bedingungen. Sie besitzen dann unabweisliche Ansprüche, wenn keine Mittel aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen vorhanden sind und keine Zuwendungen Dritter erfolgen.

Zitat Randziffer 134:
a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.

Kommentierung von Randziffer 134:

1. Allgemeines
In der Begründung wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Menschenwürde „positiv“ zu schützen hat. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Hilfebedürftige über die materiellen Existenzgrundlagen verfügen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht nachgekommen, denn die Sanktionsmöglichkeiten hätten weitestgehend aufgehoben werden müssen. Sanktionen sind nur in den Fällen möglich, bei denen das Existenzminimum überschritten ist, vergl. nachfolgende Kommentierung in den Punkten 2. bis 4.

2. Erwerbstätigkeit
Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden bis auf die Freibeträge auf die Leistungen angerechnet. Sanktionierbar wären Freibeträge bei Erwerbstätigkeit, da sie über das Existenzminimum hinausgehen.

3. Vermögen
Vermögen über den geschützten Bereich hinaus werden bereits mit Leistungszahlungen verrechnet. Es bliebe ein Zugriff auf das Restvermögen. Es wäre jedoch verfassungsrechtlich zu prüfen, ob dann Gleichheitsgrundsätze verletzt würden. Eine bestimmte, individuell beispielsweise durch Wohneigentum noch weiter differenzierbare Menge, ist zur Sicherung persönlicher Lebensumstände jedoch erforderlich. Es ist niemandem zumutbar, mit dem „Damoklesschwert“ eines finanziellen unvorhersehbaren Bedarfs zu leben. Es entspricht der Natur des Menschen, Sicherheiten aufzubauen. Die Wegnahme dieser Sicherheiten beeinträchtigt die grundgesetzlich geschützte Würde des Menschen und bedürfte der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Im übrigen ist dieser Fall im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht bestimmt. Eine Sanktion mit dem Verweis auf Vermögen wäre wegen der Unbestimmtheit bereits daher verfassungsrechtlich bedenklich.

4. Zuwendungen Dritter
Zuwendungen Dritter können nicht verfügt werden. Nur tatsächliche freiwillige Leistungen Dritter zum Lebensunterhalt könnten verrechnet werden. Unter Randziffer 135 werden die Ansprüche blockmäßig aufgeschlüsselt Dies bezieht sich auf die Ermittlung der Höhe des Regelsatzes und nicht auf den Anspruch. Auf ein Zitat und einen Kommentar kann daher verzichtet werden.

Unter Randziffer 136 wird klargestellt, dass die Leistungen durch einen gesetzlichen Anspruch zu sichern sind. Auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter darf nicht verwiesen werden. Auch hier wird bestimmt, dass der Staat zur Sicherung des Existenzminimums verpflichtet ist.

Zitat Randziffer 136:
c) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282 <311> m.w.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl. BVerfGE 33, 303 <337>; 40, 237 <249>). Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE 59, 231 <263>). Schließlich ist die Begründung von Geldleistungsansprüchen auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Dafür reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der Bürger aus ihm keine unmittelbaren Ansprüche herleiten kann (vgl. BVerfGE 38, 121 <126>).

Unter Randziffer 137 erfolgt ein weiterer und der letzte Bezug auf den Anspruch eines Grundrechtsträgers auf die Gewährleistung des Existenzminimums durch den Staat. Es wird hier betont, dass stets der gesamte existenznotwendige Bedarf gedeckt sein muss. Zeitweilige Unterschreitungen durch Hartz IV Sanktionen werden auch durch diese Formulierung nochmals ausgeschlossen.

Zitat Randziffer 137:
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.

Die Begründung unter Randziffer 148 führt aus, dass das Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere Leistungen dargestellt wird. Das Grundrecht wird materiell konkretisiert. Eine Unterdeckung von Regelsatz, Kosten der Unterkunft und weiterer zum Existenzminimum gehörender Leistungen ist in Verbindung mit den obigen Begründungen nicht zulässig.

Zitat Randziffer 148:
a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher.

Zusammenfassung
– Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 nicht nur über die Höhe der beklagten Regelsätze entschieden, sondern hat darüber hinaus als Voraussetzung der Bestimmbarkeit der Regelsatzhöhe ein neues Grundrecht auf die Gewährleistung des Existenzminimums definiert.

– Die Bundesrepublik Deutschland hat „positiv“, d. h. aktiv und vorauseilend in der Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass jedem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen für ein Leben in Würde stets gegeben sind. Einschränkungen sind absolut ausgeschlossen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen. Eine neue Grundrechtsdefinition erteilt dem Gesetzgeber einen Auftrag auf die gesetzliche Ausformung.

– Grundrechte dürfen nach Artikel 19 Grundgesetz in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Die Sanktionsregelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht im völligen Gegensatz dazu. Auch nicht ansatzweise wird dem Grundrecht im Vollzug des SGB-II entsprochen. Auf eine weitere umfassende Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen von Isabel Erdem und dem Bundesgerichtshofrichter a. D. Wolfgang Neskovic vom April 2012 in der Zeitschrift „Die Sozalgerichtsbarkeit“ wird verwiesen.





Links:
Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 zur Gewährleistung des Existenzminimums

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach Isabel Erdem/Wolfgang Neskovic
(Wolfgang Neskovic ist Bundesgerichtshof-Richter a. D. und Justiziar der Bundestagsfraktion DIE LINKE.)

Direkte Stellungnahme im Wortlaut von Isabel Erdem/Wolfgang Neskovic zu Sanktionen

Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE. zur Abschaffung von Sanktionen

Berufungsverhandlung Schwarzfahren für Gerechtigkeit

Die Berufungsverhandlung zur Aktion “Schwarzfahren für Gerechtigkeit” findet am Dienstag, den 7. Mai um 9 Uhr im Zimmer 0.012 des Justizzentrums Wiesbaden vor dem Landgericht Wiesbaden statt. Natürlich werde ich wieder schwarz dorthin fahren und kann begleitet werden. Ich plane, die Linie 6 Richtung Wiesbaden ab Haltestelle Mainz/Landtag A um 8:10 Uhr zu nehmen.

Vertreten werde ich von Rechtsanwalt Christoph Weiß RA, mit dem die Erfolgsaussichten durchaus dramatisch angestiegen sind. Erfolg ist jedoch nur in einem Freispruch erster Klasse zu sehen, d.h. in Form einer Abweisung der Klage ohne Auflagen. Tatsächlich ist mit dem (leider ebenfalls eher unrühmlichen) Ausgang der Verfahren am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz vergangenen Dienstag die Chance auf Anerkennung einer Art Notwehrsituation weiter gestiegen: Nunmehr sind nicht nur die realen Kosten für Mobilität via Sozialticket nicht im Regelsatz (ab 2011: im Regelbedarf) enthalten und auf gesonderten Antrag nicht gewährt worden, sie konnten obendrein auch nicht auf dem Klageweg als Umgangskosten unter Verweis auf Artikel 6 Grundgesetz geltend gemacht werden. [Die unglaubliche Ironie hinter diesem Prozessausgang erläutere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch!] Bedenkt man weiterhin mein bis heute unbeantwortetes Ultimatum an die MVG vom 4. Januar 2009 und den totalen Stillstand bei der Stadt Mainz hinsichtlich der Einführung eines SozialPasses, sehe zumindest ich überhaupt keinen anderen realen Ausweg als den ohne (Sozial-)Ticket, also schwarz zu fahren, wenn man sein Grundrecht wahren möchte.

Noch ein Wort zum “Grundrecht auf Mobilität” als bloße Interpretation des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 durch mich. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf Grundlage von Artikel 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG aus der Taufe gehoben und dieses zur Grundlage eines – wie ich es 2009 schon selbst benannt hatte – soziokulturellen Teilhabeminimums gemacht. Dabei kategorisierte das Bundesverfassungsgericht sogar die soziale, die kulturelle UND die politische – und man kann wohl zusammenfassen: eine allgemeine gesellschaftliche – Teilhabe. Teilhabe ohne Präsenz ist aber unmöglich! Allein aus diesem Zweig lässt sich also ein Grundrecht auf Mobilität ganz zwanglos ableiten. Bedenkt man nun noch die Existenz des Sozialtickets als eine dieses Grundrecht zumindest dem Wesen nach abdeckende Institution, ist das Grundrecht auf Mobilität perfekt. Es muss nur endlich materiell abgedeckt werden im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG: “[Die Würde des Menschen] zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt”!

Ich freue mich über Euer zahlreiches Erscheinen!

Das Grundeinkommensexperiment in Namibia

Herbert Jauch (Windhoek, Namibia) und Werner Rätz (Bonn) gehen auf Vortragsreise zum Grundeinkommen in Namibia. Vom 8. bis 12. April 2013 berichten die beiden in fünf deutschen Städten über die aktuelle Entwicklung des Grundeinkommensexperiments in der Gemeinde Otjivero/Namibia.

Herbert Jauch ist Mitglied der Basic Income Grant Coalition in Namibia, die sich für die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens in Namibia einsetzt, um die Armut zu bekämpfen und die Wirtschaftsentwicklung im ganzen Land zu fördern. Zusammen mit Werner Rätz wird er die Zuhörer mitnehmen auf eine Reise nach Afrika, in eine kleine Welt mit Grundeinkommen, die Vorbild für Afrika und Länder anderer Kontinente sein könnte.

Nach wie vor findet das Projekt bedingungsloser sozialer Absicherung in Otjivero, Namibia, international große Aufmerksamkeit. Herbert Jauch wird die Geschichte der Grundeinkommensidee in Namibia vortragen sowie die Ergebnisse des Pilotprojekts würdigen. Trotz der sehr positiven Resultate wurde ein Grundeinkommen in Namibia bisher nicht eingeführt und der Referent wird kritisch analysieren, welche internen und externen Faktoren dazu beigetragen haben. Er wird auch aufzeigen, welche Möglichkeiten ein Grundeinkommen in afrikanischen Ländern wie Namibia bietet.

Werner Rätz von der attac-AG „Genug für Alle“ (kurz GfA) wird den Vortrag in den allgemeinen Rahmen der entwicklungspolitischen Debatte um Sozialgeldtransfers einordnen. Angesichts der aktuellen Armutsentwicklung auch in einigen Staaten der Europäischen Union geht er der spannenden Frage nach, ob Erfahrungen mit Modellen eines bedingungslosen Mindesteinkommens auch in Industrieländern nutzbar wären. Das Europaparlament hatte schon 2008 einen entsprechenden Prüfauftrag an die Europäische Kommission gegeben.

Die attac-AG „Genug für Alle“ organisiert als Veranstalter in Kooperation mit attac Mainz, attac Rüsselsheim, Linkswärts. e.V., der Mainzer Initiative gegen HARTZ IV sowie mit dem NachDenkSeiten-Gesprächskreis Mainz den Vortragsabend:

am 12. April 2013 um 19:30 Uhr in Mainz

im Wolfgang-Capito-Haus, Gartenfeldstr. 13-15, 55118 Mainz.

Weiter Termine der Speakers’ Tour:

8.4.2013, 19:00 Uhr in Bonn – DGB-Haus, Endenicher Allee 127, 53115 Bonn
9.4.2013, 19:30 Uhr in Bremen – DGB-Haus, Bahnhofsplatz 28, 28195 Bremen
10.4.2013, 18:00 Uhr in Magdeburg – DGB-Haus, Otto-von-Guericke-Str. 6, 39104 Magdeburg
11.4.2013, 19:30 Uhr in Ludwigshafen – Verdi-Haus, Kaiser-Wilhelm-Str. 7, 67059 Ludwigshafen

Aufruf zum Ostermarsch 2013

Die Mainzer Initiative gegen HARTZ IV ruft auf zum Mainz-Wiesbadener Ostermarsch 2013
am Karsamstag, den 30. März 2013 in Mainz
Auftaktkundgebung ab 10:30 Uhr am Hauptbahnhof Mainz

FÜR EINE WELT OHNE KRIEG, MILITÄR UND GEWALT!

Seit Jahren beteiligt sich Deutschland mit zunehmender Intensität an Kriegen in aller Welt, nirgends hat dies zur Befriedung der jeweiligen Konflikte geführt. Weder in Afghanistan, noch am Horn von Afrika oder im Kosovo wurden vor Ort demokratische Strukturen geschaffen oder den Menschen auch nur ein Leben ohne permanente Bedrohung gesichert. Im Gegenteil: je mehr Truppen entsandt werden, umso schlimmer wird es für die jeweils betroffene Bevölkerung und für zivile Hilfsorganisationen, die sich schließlich zurückziehen müssen.

Die Bundeswehr wird in erster Linie zur Durchsetzung und Sicherung wirtschaftlicher und machtpolitischer Interessen eingesetzt. Deutschland ist Europameister bei den Rüstungsexporten. Die deutschen Exporte von Kriegswaffen und Rüstungsgütern haben sich in den letzten Jahren verdoppelt. Jede Minute stirbt ein Mensch an den Folgen einer Gewehrkugel, einer Handgranate oder einer Landmine. Zu den Empfängern deutscher Waffen, Rüstungsgüter und Lizenzen zählen wie selbstverständlich Diktaturen und autoritäre Regime, die die Menschenrechte mit Füßen treten. Waffenproduktion in Deutschland wird zu wenig kritisiert.

Schluss mit Rüstungsproduktion und Waffenhandel!

Gerade auch nach der Aussetzung der sogenannten “Wehrpflicht” (abgeschafft ist sie keineswegs) betreibt die Bundeswehr vehement eine Militarisierung der Öffentlichkeit, im Fernsehen und in Printmedien, bei zivilen Veranstaltungen, selbst Hobby und Ausbildungsmessen und unmittelbar in den Schulen, um ihr schlechtes Image aufzupolieren, die Bevölkerung auf ihre Kriege einzustimmen – und nicht zuletzt um den fehlenden Nachwuchs zu rekrutieren. Der Soldat wird zum Töten ausgebildet. Das ist kein Beruf wie jeder andere.

Eine dem Frieden verpflichtete Gesellschaft braucht keine Armee!

Krieg wird immer mehr als selbstverständliches Mittel der Außenpolitik und der Interessendurchsetzung propagiert. Die sogenannten humanitären Argumente für Krieg erweisen sich regelmäßig als vorgeschoben, auch im Libyenkrieg, in dem die angeblich zu schützende Zivilbevölkerung von der NATO bombardiert und von Rebellen massakriert wurde.

  • Krieg darf kein Mittel der Politik sein!
  • Krieg und Gewalt sind keine Lösung!
  • Krieg ist ein Verbrechen an der Menschheit.
  • Krieg ist organisierter Massenmord.
  • Krieg schafft die Voraussetzungen für neue Kriege und neue Gewalt.

Dieser gefährlichen Dynamik müssen wir uns entgegenstellen, indem wir uns für Abrüstung, Entmilitarisierung, gewaltfreie Konfliktlösung und die Beseitigung aller Kriegsursachen einsetzen. Dazu gehört, die ungeheuren Rüstungsmilliarden in die Ernährung der hungernden Weltbevölkerung zu investieren und den Armen hierzulande zu helfen. Erziehung und Ausbildung zum Frieden müssen in Kitas und Schulen anfangen.

Wir treten ein für:

  • Rückzug der Bundeswehr aus Afghanistan und allen anderen Auslandseinsätzen,
  • Austritt aus der NATO, eine Bundesrepublik ohne Armee
  • Abzug der Besatzungsmächte aus Irak und Afghanistan
  • Nicht-Beteiligung an einem Militäreinsatz in Mali
  • Abschaffung aller Kriegs und Zwangsdienste, nicht nur Aussetzung des Kriegsdienstzwangs; Ende der Verfol­gung von Kriegsdienstverweigerern in aller Welt, Asyl für Kriegsdienstverweigerer
  • drastische Kürzung der Rüstungsausgaben
  • Beendigung aller Waffenexporte
  • zivile Nutzung von Militäranlagen und Rüstungsfabriken (Rüstungskonversion)
  • Abschaffung von Atomwaffen z.B. den in Büchel (Eifel) stationierten Atomwaffen und Atomkraftwerken
  • Abkehr vom Öl zugunsten erneuerbarer Energien und einer Lebens. und Produktionsweise, die mit deutlich weniger Energie auskommt; Klimapolitik ist Friedenspolitik!
  • Sicherung und Verteidigung sozialer und politischer Errungenschaften und damit gegen Polizeigewalt, Sozialabbau, Überwachungsstaat und Bundeswehreinsatz im Innern
    eine gerechte Weltwirtschaftsordnung

Programm des Ostermarschs

Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen Mainz

Faltblatt zum Ostermarsch     Aushang A6 lang    Aushang/Plakat A4    Plakat A3

Der Ostermarsch wird unterstützt von

  • AKU – Arbeitskreis Umwelt Wiesbaden
  • Alevitisches Kulturzentrum Mainz e.V. – Mainz Alevi Kültür Merkezi
  • Antirassistische Gruppe Mainz
  • attac Wiesbaden
  • attac Mainz
  • Arbeitskreis Umwelt und Frieden (AUF AKK)
  • Connection e.V.
  • Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK) Mainz
  • Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK)
    Wiesbaden
  • Deutscher Freidenker-Verband Rheinland-Pfalz-Saarland
  • DGB Rheinhessen-Nahe
  • DGB Wiesbaden-Rheingau/Taunus
  • DIE LINKE.Rheinland-Pfalz
  • DIE LINKE.Mainz
  • DIE LINKE.Wiesbaden
  • DKP Mainz
  • DKP Rheinland-Pfalz
  • DKP Wiesbaden-Rheingau/Taunus
  • Flüchtlingsrat Wiesbaden
  • GEW Mainz-Bingen
  • IG Bauen-Agrar-Umwelt, Bezirksverband Wiesbaden-Limburg
  • IG Metall Wiesbaden-Limburg
  • Landesmigrationsausschuss ver.di Rheinland-Pfalz
  • Linksjugend [‘solid] Mainz/Wiesbaden
  • Linkswärts e.V.
  • Mainzer Initiative gegen HARTZ IV
  • Mainz Özgürlük ve Dayanişma Derneği – Verein für Freiheit und Solidarität Mainz
  • Partei Mensch Umwelt Tierschutz – Die Tierschutzpartei LV Rheinland-Pfalz
  • Politische Lesben- und Schwulengruppe ROSA LÜSTE
  • Medieninitiative Mainz-Wiesbaden Radio Quer
  • Rathausfraktion Linke & Piraten Wiesbaden
  • Squat: Mainz – OA7
  • Sympathisanten der Türkischen Kommunistischen Partei in Mainz
  • ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück
  • VVN-BdA Kreis Mainz-Bingen
  • Wählergruppe Linke Liste Wiesbaden

Die Aufkündigung der sozialen Marktwirtschaft

Jürgen Borchert sitzt dem 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts vor, der die vom Bundesverfassungsgericht angestoßene Reform der Hartz-IV-Bedarfssätze 2011 initiierte. In der Süddeutschen Zeitung erklärt er,  warum die Agenda 2010 so verheerende Konsequenzen hat.

Interviewer Hans von der Hagen fragt Borchert, wie die Agenda 2010 “Deutschland verändert” habe. Der Sozialrichter hat eine glasklare Ansicht dazu: “Die Agenda 2010 hat einen wesentlichen Beitrag dafür geleistet, dass unser Wirtschaftssystem den Idealen der sozialen Marktwirtschaft Hohn spricht. Wir haben den Aufstieg der Bundesrepublik besonders der Tatsache zu verdanken, dass man sich lange Zeit klar darüber war, dass die Kraftreserven jeder Volkswirtschaft im untersten Einkommensdrittel liegen. Über Jahrzehnte wurde entsprechend darauf geachtet, dass sich die Lohnspirale von unten nach oben drehte. Mit der Agenda 2010 wurde diese Richtung umgedreht: Die Lohnspirale wurde nach unten programmiert.

[Wir erleben] eine Entwicklung, die mit Erosion und Abwärtsmobilität der Mittelschicht beschrieben werden kann. Dabei ist sie der Garant für demokratischen und sozialen Frieden in Deutschland. Dieses Fundament ist durch die Agenda 2010 brüchig geworden. In ihrem Schatten hat sich nun eine breite Unterschicht etabliert. Acht Millionen Menschen sind im Niedriglohnsektor beschäftigt, die mit ihrem Einkommen nicht einmal die Existenz sichern können. Warum in diesen Tagen die Agenda 2010 als Erfolg begriffen wird, ist mir ein Rätsel.

Auf die – etwas suggestive – Entscheidungsfrage (Ja/Nein) “Lässt sich noch von einer sozialen Marktwirtschaft sprechen, wenn so viele Menschen mit der Arbeit ihre Existenz nicht mehr sichern können?” antwortet Borchert: “Die soziale Marktwirtschaft war immer von dem Konsens getragen, dass es Aufgabe der Wirtschaft ist, dem Menschen zu dienen. Doch wenn eine Wirtschaft es nicht schafft, Menschen, die hart arbeiten, das Auskommen zu sichern, gleichzeitig eine hauchdünne Oberschichte unvorstellbare Reichtümer anhäuft, [dann] ist das die Aufkündigung der sozialen Marktwirtschaft. Vor unseren Augen entsteht eine Verfestigung von Armut in der bundesdeutschen Gesellschaft, die früher nicht vorstellbar war. Das reicht weit in die Zukunft hinein, denn einige Jahre Beschäftigung im Niedriglohnsektor oder im Hartz-IV-Bezug programmieren Rentenarmut.”

Auf die Frage, welche Bestandteile der Agenda 2010 den Arbeitsmarkt am stärksten verändert hätten, klärt Borchert auf: “Es ist das Zusammenwirken der Hartz-I- und Hartz-IV-Reform. Damit hat sich der Staat einseitig auf die Seite der Leiharbeitsunternehmen und der Arbeitgeberschaft geschlagen. Hartz I und Hartz IV müssen immer zusammen gesehen werden. Hartz I war die Entfesselung der Leiharbeit und den Leiharbeitsunternehmen wurde mit dem Sanktionsmechanismus von Hartz IV die Arbeitskraft in Scharen zugetrieben. Hartz IV sorgt dafür, dass um jeden Preis und für jeden Preis Arbeit angenommen werden muss.”

Dazu ergänzend: “Die Hartz-Reformen stellen die Regulierungsnotwendigkeiten [der Leiharbeit] doch nachdrücklich unter Beweis, denn die Kapitalseite hat im Arbeitsmarktpoker durch Hartz I und IV den Joker in die Hand bekommen, gegen den die Gewerkschaften kaum noch einen Stich bekommen. Mit der Agenda 2010 hat die damals rot-grüne Regierung den Bedürfnissen der entfesselten Finanzmärkte Rechnung getragen, die mit der vollen Mobilität ihres Kapitals natürlich auch sämtliche Fesseln ablegen wollten, die ihnen durch die nationalen Arbeitsmärkte noch verblieben waren.”

Auf die Frage, ob Borchert dem Drogeriemarkt-Gründer Götz Werner Recht gibt, der Hartz IV “offenen Strafvollzug” nennt, meint er, diese Ansicht noch dramatisch verschärfend: “Das kann man so sehen. Es ist nämlich erstaunlich: Bei einer Straftat wie einer mittelschweren Körperverletzung darf die fällige Geldstrafe das pfändungsfreie Einkommen [*], also das Existenzminium, nicht antasten. Wenn Sie aber zu spät zum Laubharken antreten oder Pflichtbewerbungen nicht erledigen, dann bekommen Sie Sanktionen aufgebrummt, die auch auf das Existenzminimum zugreifen. Mit solchen Pflichtwidrigkeiten ist man also als einfacher Arbeitsloser unter Umständen übler dran als ein Straftäter.

[*] Der Eckbetrag der Pfändungsfreigrenze beträgt seit 01.07.2011 genau 1028,89 Euro monatlich (ansonsten: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 gemäß Paragraph 850c der Zivilprozessordnung (PDF) via finanztip.de).

Das sind sehr klare Worte, für die ich Jürgen Borchert angesichts der geistigen Unbeweglichkeit beim Rest der Welt – insbesondere bei der SPD, die die Agenda 2010 in “befremdlicher Feierlaune” begeht – herzlich danke!