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Verteilung der Erwerbslosen über Rechtskreise

Mit Hartz IV sollten “Verschiebebahnhöfe” für Langzeiterwerbslose abgeschafft werden, aber es bleibt dabei: die Erwerbslosen sind auf verschiedene “Rechtskreise” (SGB II und SGB III) verteilt, was dem Arbeitsmarkt eine Diskriminierung erlaubt. Insbesondere das zentrale Vermittlungshemmnis, das der “Langzeiterwerbslosigkeit”, wird man als Langzeiterwerbslose/r nicht los!

Darum protestiert das Aktionsbündnis Jeden-Monat-Demo

am Mittwoch, den 19. August 2015 zwischen 11:30 und 14 Uhr

auf dem Frauenlobplatz in der Mainzer Neustadt

gegen Verschiebebahnhöfe und informiert über die Rechtskreise, ihre Beschränkungen und mögliche Lösungen.

„Binnen zweier Jahre kehrten sich die Unterstützungsverhältnisse geradezu um: Erhielten im Januar 1931 noch 2,5 Millionen Personen Arbeitslosenunter­stützung, aber nur 0,8 Millionen Personen Wohlfahrtshilfe, standen im Januar 1933 nur 0,9 Millionen Empfänger(inne)n von Arbeitslosenunterstützung nicht weniger als 2,4 Millionen Wohlfahrterwerbslose gegenüber, was die Gemein­den wegen ihrer Belastung in der gewaltigen Höhe von 1,23 Mrd. Reichsmark veranlasste, im Genehmigungsverfahren nach Ausschlussgründen zu su­chen, Anrechnungsvorschriften (zur Übernahme von Mietkosten) zu verschär­fen und die bewilligten Leistungen auf das Allernötigste zu reduzieren (Über­gang von Geld- auf Sachleistungen)“. Christoph Butterwegge, Hartz IV und die Folgen. Auf dem Weg in eine andere Republik?, 2. Aufl. Weinheim 2015, S. 31

Tolle ver.di-Aktion zum Mindestlohn ohne Ausnahmen

Das geplante Gesetz für einen gesetzlichen Mindestlohn sieht u.a. für Langzeiterwerbslose – also im Wesentlichen für Hartz IV-Leistungsberechtigte – Ausnahmen vor, die dem Sinn des gesetzlichen Mindestlohns natürlich diametral zuwiderlaufen. Für sechs Monate nach ihrer Einstellung sollen ehemals  Langzeiterwerbslose vom Mindestlohn ausgenommen werden dürfen.

Darum hat ver.di am 3. Juni 2014 eine tolle Aktion in Mainz gemacht. Hier findet Ihr die Einladung zur “Guten Pause” und hier die Fotogalerie dazu.

Bohrende Fragen der LINKSFRAKTION im Deutschen Bundestag zur Giftliste

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1444

18. Wahlperiode 15.05.2014

Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.

Hartz-IV-Verwaltungspraxis – Vorschläge zur sogenannten Rechtsvereinfachung

Seit Juni 2013 arbeitet eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe an Vorschlägen zu einer Rechtsvereinfachung bei Hartz IV. Der Begriff der Rechtsvereinfachung suggeriert, dass die Anwendung und Lesbarkeit der Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) einfacher, übersichtlicher und verständlicher werden. Inwieweit die zwischenzeitlich in einigen Zeitungen publik gewordenen Vorschläge von der Bundesregierung aufgegriffen werden, ist noch nicht entschieden. Bislang weigert sich die Bundesregierung, zu einzelnen Vorschlägen inhaltlich Stellung zu beziehen. Die Bundesregierung gibt auch keine Auskünfte über den aktuellen Stand der Beratungen und evtl. vorgelegte eigene Vorschläge.

Gleichwohl wird die Bundesregierung keine Auskunft zu einigen ausgewählten Bereichen der bisherigen SGB-II-Verwaltungspraxis verweigern können. Von exemplarischem Interesse sind hier zunächst Fragen zum Mehrbedarfszuschlag für alleinerziehende Mütter, zu automatisierten Datenabgleichen, zu Selbstständigen im Hartz-IV-Leistungsbezug sowie zu temporären Bedarfsgemeinschaften.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie ist der Verfahrensstand bei der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung im SGB II?

2. Wie viele Treffen haben zu welchen Themenfeldern bislang stattgefunden?

3. Aus welchen Gründen ist die Expertise von Erwerbslosen und Gewerkschaften nicht in die Beratungen einbezogen worden?

4. Wie viele Treffen sind derzeit noch zu welchen Themenfeldern geplant?

5. Für welchen Termin ist die Vorlage eines Abschlussberichts vorgesehen?

6. Wann wird die Bundesregierung das Parlament über die Beratungen und das Ergebnis der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Rechtsvereinfachung“ informieren?

7. Wann wird die Bundesregierung inhaltlich Stellung beziehen zu den Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe?

8. Wann sollen mögliche Gesetzesänderungen bei Hartz IV in Kraft treten?

9. Mit welcher Begründung verweigert die Bundesregierung bislang Informationen zu konkret vorgelegten Vorschlägen und deren Bewertung im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe – insbesondere nach Vorlage des Zwischenberichts vom 4. September 2013 für die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK)?

10. Wie viele Alleinerziehende beziehen Leistungen nach dem SGB II (bitte jährliche Durchschnittsdaten seit dem Jahr 2005 und differenziert nach Frauen und Männern)?

11. Wie hoch ist der Anteil der Alleinerziehenden, die SGB-II-Leistungen beziehen, an allen Alleinerziehenden (SGB-II-Quote, jährlicher Durchschnitt seit dem Jahr 2005)?

12. Wie viele Alleinerziehende im SGB-II-Leistungsbezug sind statistisch jeweils arbeitslos, erwerbstätig, in einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder stehen wegen der Erziehung eines Kindes bis drei Jahre oder der Pflege einer bzw. eines Angehörigen (nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB II) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung (soweit verfügbar bitte jeweilige Daten seit dem Jahr 2005)?

13. Welche Gründe sind nach Auffassung der Bundesregierung für die vergleichsweise hohe Hartz-IV-Bedürftigkeit von Alleinerziehenden verantwortlich?

14. Hält die Bundesregierung die vom Gesetzgeber für die Einführung eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende gegebene Begründung für weiterhin gültig, und wie bewertet die Bundesregierung heute die Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende?

15. Welche Regeln gelten derzeit für die Berechnung des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende?
Betrachtet die Bundesregierung die verwaltungstechnische Ermittlung und Abwicklung des Mehrbedarfszuschlags für eine Bedarfsgemeinschaft als einen administrativ aufwändigen Vorgang?

16. Wie hoch ist der Mehrbedarfszuschlag in Euro pro Monat für eine alleinerziehende Person mit ein, zwei oder drei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft?

17. Wie viele Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften haben ein, zwei oder drei Kinder (jährliche Daten, wenn möglich mit Altersangaben)?

18. Welche Rechtsgrundlagen regeln den automatischen Datenabgleich von Jobcentern mit welchen anderen Institutionen?

19. Welches sind die Ziele des automatischen Datenabgleichs, und in welchem Umfang wurden diese Ziele bislang durch den automatischen Datenabgleich erreicht?

20. In welchem Umfang werden automatische Datenabgleiche pro Jahr durchgeführt und ausgewertet?
In welchem Umfang werden für die Durchführung und Auswertung der Datenabgleiche Verwaltungskapazitäten in Anspruch genommen?
Welcher Finanzaufwand entsteht durch die Durchführung und Auswertung der automatischen Datenabgleiche?

21. Inwieweit ist es zutreffend, dass nach gängiger Verwaltungspraxis im SGB II auch Personen regelmäßig im Wege des automatischen Datenabgleichs überprüft werden, die mit Leistungsbeziehenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben, und auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich ggf. diese Praxis?

22. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Bedarf, automatische Datenabgleiche zu erweitern, und welcher zusätzliche Verwaltungsaufwand geht mit möglichen Erweiterungen – etwa Erweiterung auf Erfassung und Auswertung des Internethandels von SGB-II-Leistungsberechtigten, monatliche statt vierteljährliche Datenabgleiche, Erweiterung auf Antragstellerinnen und Antragsteller statt ausschließlich Leistungsberechtigte, Erweiterungen auf Vermögensanlagen bei Versicherungsunternehmen – jeweils einher?

23. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach zur Kontenabfrage durch Sozialbehörden nach § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung (AO) „routinemäßige oder anlasslose Ermittlungen […] im Sozialrecht verfassungsrechtlich ebenso wenig zu rechtfertigen [sind] wie im Bereich des Sozialrechts“ (BVerfG vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u. a. Rn. 144) in Bezug auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von automatischen Datenabgleichen, wie sie in § 52 SGB II normiert sind?

24. Welche Konstellationen einer „temporären“ Bedarfsgemeinschaft gibt es, und welche Regelungen bestehen, um in diesen Fällen die Bedarfsdeckung aller involvierten betroffenen Personen zu gewährleisten?

25. Wie viele Fälle „temporärer“ Bedarfsgemeinschaft sind seit Inkrafttreten des SGB II dokumentiert (jährliche Zahlen seit dem Jahr 2005)?

26. Wie häufig waren in den einzelnen Jahren Kinder auf Kosten der Jugendhilfe im Heim untergebracht und haben für die Tage, in denen sie zu Besuch bei den Eltern waren, Leistungen nach dem SGB II erhalten?

27. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren die in diesem Zusammenhang erbrachten jährlichen Leistungen?

28. Wie hat sich der Anteil der temporären Bedarfsgemeinschaften entwickelt, die aufgrund von Trennungen und/oder Scheidungen entstanden sind?
Wie viele Personen waren davon in den einzelnen Jahren betroffen?

29. Wie viele selbstständig Erwerbstätige beziehen Leistungen nach dem SGB II (bitte jährliche Angaben seit dem Jahr 2005)?

30. Wie hoch ist die durchschnittliche SGB-II-Leistung pro selbstständig erwerbstätiger Person (bitte jährliche Angaben seit dem Jahr 2005, wenn möglich differenziert nach Bedarfsgemeinschaftstyp)?

31. Wie hoch ist die durchschnittliche SGB-II-Leistung pro selbstständig erwerbstätiger Person (bitte jährliche Angaben seit 2005, wenn möglich differenziert nach Bedarfsgemeinschaftstyp)?

32. Wie viele dieser selbstständig erwerbstätigen SGB-II-Leistungsberechtigten wurden durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (insbesondere Ich-AG und Existenzgründerzuschuss) gefördert?

33. Wie viele selbstständig erwerbstätige SGB-II-Leistungsberechtigte sind im Jahr vor der Leistungsbeantragung nach Deutschland zugezogen?

34. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer von selbstständig Erwerbstätigen im SGB-II-Bezug (Bestand und Abgang – wenn möglich, jährliche Angaben seit dem Jahr 2005)?

35. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass selbstständig Erwerbstätige ihren SGB-II-Leistungsanspruch durch ihre Erwerbstätigkeit verringern und damit der Aufforderung des § 1 SGB II („alle Möglichkeiten zur […] Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen“) nachkommen?

36. Hält die Bundesregierung eine Begrenzung der Dauer des SGB-II-Leistungsbezugs für selbstständig erwerbstätige Hartz-IV-Beziehende – etwa zwei Jahre – für verfassungsrechtlich zulässig?

37. Welche Vor- und Nachteile erkennt die Bundesregierung in einer möglichen Begrenzung der SGB-II-Anspruchsberechtigung für selbstständige SGB-II-Leistungsberechtigte?

38. Gibt es bei der Bundesregierung Überlegungen, eine eigenständige Definition des Arbeitnehmer- bzw. Selbstständigenstatus im SGB II einzuführen?

39. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag, dass eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller zur Erreichung des Arbeitnehmer- bzw. Selbstständigenstatus nachweisen muss, dass er oder sie in den drei Monaten vor der Antragstellung ein existenzsicherndes
Erwerbseinkommen erzielt hat?

40. Wie hoch waren die eingesetzten Mittel der Arbeitsförderung, um selbstständige Leistungsberechtigte bei der Existenzgründung und der Erreichung bedarfsdeckender Einkommen in der Selbstständigkeit zu unterstützen (bitte jährliche Zahlen seit dem Jahr 2005)?

Berlin, den 15. Mai 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Petition an den VMW: Erweiterte Mitnahmeregelung für Familien wiederherstellen

Zum Fahrplanwechsel im Dezember 2013 ist im Verkehrsverbund Mainz-Wiesbaden (VMW) die familienfreundliche Mitnahmeregelung für eigene Kinder entfallen und durch eine merkwürdige, zwar auf beliebig viele Kinder ausgedehnte, aber realitätsfern auf nach 19 Uhr (und auf Wochenenden und Feiertage) beschränkte RMV-weit gültige Mitnahmeregelung ersetzt worden. Komischerweise ist der (in irgendeiner Form von Öffentlichkeit spürbare) Protest ausgbelieben…

Umso erstaunlicher, dass sich jetzt (über Antenne Mainz aufgeschnappt und im Wiesbadener Kurier ist es auch nachzulesen) der Wiesbadener Oberbürgermeister Sven Gerich (SPD) im Magistrat “durchsetzen” konnte, dass “die Wiesbadener Stadtbusse ab 1. März 2014 wieder zur alten Familienmitnahmeregelung zurückkehren”!

Im den Kommentaren zum WK-Online-Artikel fand ich einen Hinweis auf eine AVAAZ-Petition zur Wiederherstellung der erweiterten Mitnahmeregelung des VMW, und obwohl ich weder von AVAAZ überzeugt noch von der Petition (die mit der Formulierung “Bisher durften….” beginnt) begeistert bin, möchte ich (da es offenbar die einzige Form öffentlichen Protests gegen den Unsinn ist) die Mitzeichnung empfehlen!

(Bitte behaltet die Petition im Auge, denn es geht nur um 100 MitzeichnerInnen und ich habe im Verlauf meiner Mitzeichnung im Augenwinkel den Hinweis “Diese Petition wartet auf Genehmigung durch die Avaaz-Gemeinschaft” aufgeschnappt. Die eigentliche Petition wird also womöglich erst nachgeschoben/aus der Initiierungspetition in die eigentliche Petition umgewandelt, wenn die ersten 100 Leute dabei sind.)

Wäre schon mal ein Anfang (und ein Achtungserfolg), die familienfreundliche Mitnahmeregelung wiedereinzurichten, bevor man sich um SozialPass und ticketlosen ÖPNV bemüht! Außerdem sollte die familienfreundliche Mitnahmeregelung ein Kennzeichen des gesamten VMW sein und nicht auf Wiesbaden beschränkt werden. Dasselbe gilt auch für die auf Wiesbadener Seite mit Sozialticket mögliche S-Bahn-Benutzung, die in Mainz grundlos eingeschränkt ist.

Weiter zur Petition:

Verkehrsverbund Mainz-Wiesbaden (VMW): Stellen Sie die erweiterte Mitnahmeregelung im VMW wieder her!

Bisher durften Erwachsene mit Zeitkarte (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte) des VMW alle eigenen oder bis zu drei fremde Kinder bis 14 Jahren ab 9 Uhr kostenlos in den öffentlichen Verkehrsmitteln des VMW mitnehmen.

Ab 15.12.2013 wird diese Mitnahmeregelung des VMW eingestellt und durch die Mitnahmeregelung des RMV ersetzt. Damit dürfen Erwachsene Kinder erst ab 19 Uhr kostenlos mitnehmen, dafür dann aber nicht nur die eigenen oder bis zu drei, sondern beliebig viele…

Für viele Familien stellt die neue Regelung keine Verschlechterung dar, denn die meisten Gymnasiasten bekommen ihre eigenen Zeitkarten aus Steuermitteln bezahlt (das nächste Gymnasium liegt in der Regel mehr als 4km vom Wohnort entfernt, damit ist die Voraussetzung erfüllt, dass die Fahrtkosten erstattet werden).

Gerade sozial schwächere Familien, deren Kinder in die Realschule Plus (früher Hauptschule) gehen, werden durch die neue Regelung benachteiligt. Solche Kinder haben in der Regel keine eigene Zeitkarte, denn die Realschule liegt ja oft weniger als 4km entfernt, und selbst wenn der Weg durch unbeleuchtete Felder und an stark befahrenen Straßen vorbei führt, werden die Kosten für eine Zeitkarte bei diesen Kindern nicht vom Steuerzahler getragen.

Für Familien mit mehreren Kindern stellt sich nun ernsthaft die Frage, ob es nicht günstiger ist, mit dem Auto zu fahren, als die vorhandene Fahrkarte eines Elternteils für die gemeinsame Fahrt zu verwenden.

Es ist schwer verständlich, warum Tiere und Fahrräder im VMW unentgeltlich befördert werden, wenn sie in Begleitung eines zahlenden Fahrgastes sind, Kinder aber nicht.

Die VMW führt als Begründung für die Umstellung der Mitnahmeregelung eine Harmonisierung im RMV-Verkehrsverbund an. Die Harmonisierung begrenzt sich jedoch auf diese Mitnahmeregelung – bei der Fahrradmitnahme sieht die VMW keinen Bedarf zur Harmonisierung.

Petition zeichnen!

Aus dem Selbstverständnis von AVAAZ: “Avaaz.org ist ein weltweites Kampagnennetzwerk mit 32 Millionen Mitgliedern, das sich zum Ziel gesetzt hat, den Einfluss der Ansichten und Wertvorstellungen aller Menschen auf wichtige globale Entscheidungen durchzusetzen. (“Avaaz” bedeutet “Stimme” oder “Lied” in vielen Sprachen). Avaaz Mitglieder gibt es in jedem Land dieser Erde; unser Team verteilt sich über 18 Länder und 6 Kontinente und arbeitet in 17 verschiedenen Sprachen.”

Jeden-Monat-Infostand im September

Der ohnehin fällige Termin des Jeden-Monat-Infostands liegt 2013 (mal wieder) mitten in der Woche des bedingungslosen Grundeinkommens. Am 18. September 2013 organisieren wir also den Jeden-Monat-Infostand mit Kundgebung. Vortreffen um 10 Uhr im ver.di-Haus. Der Infostand selbst findet statt zwischen (etwa) 11 und 14 Uhr vor dem stadtabgewandten Ausgang der Römerpassage in Mainz. Einen Bezug zur bevorstehenden Erhöhung des Hartz-IV-Regelbedarfs zum 1.1.2014 werden wir sinnigerweise herstellen. Ob es ein Trauerzug um die mickrige Erhöhung von 382 auf 391 Euro wird oder eine Jubeldemo für die baldige Einführung des bedingungslosen Grundeinkommen, erfahrt Ihr bald!

Und nicht vergessen: Nur vier Tage nach dem Jeden-Monat-Infostand ist die Bundestagswahl 2013! Nur wer die Partei DIE LINKE wählt, wählt Hartz IV ab!

Jeden-Monat-Infostand im April

Am 18. April machen wir zwischen 11 und max. 14 Uhr wieder einen Jeden-Monat-Infostand am stadtseitigen Ausgang der Römerpassage (Kardinal-Volk-Platz, vor der Sparda-Bank). Unsere Themen sind vor allem der bevorstehende Tag der Arbeit am 1. Mai, zu dem wir alle herzlich einladen möchten, dann  die Rennaisance der Arbeitszeitverkürzung (AZV) namentlich der Forderung nach einer 30-Stunden-Woche, die Legalisierung des politischen und Generalstreiks (Wiesbadener Appell, bitte unterzeichnen!) und alles, was es gegen Hartz IV vorzubringen gibt!

Redebeitrag zur 22. Jeden-Monat-Demo

Manfred Bartl fordert der gesetzlichen Mindestlohn und erläutert das Wesen eines möglichst hohen Regelsatzes der Grundsicherung für Arbeitsuchende als de facto-Mindestlohn, solange in Deutschland kein gesetzlicher Mindestlohn existiert. Ein Appell an die Solidarität unserer arbeitenden Kolleginnen und Kollegen in ihrem ureigensten Interesse.

Liebe Mainzerinnen und Mainzer!

Der gesetzliche Mindestlohn ist in Europa schon weit verbreitet, ja, beinahe schon selbstverständlich geworden. Gesetzliche Mindest­löhne gibt es in 20 von 27 Ländern der Europäischen Union. Die Werte, zumindest in Westeuropa, sind einigermaßen realistisch, sie werden an der Teuerungsrate orientiert dynamisch angehoben – sogar inmitten in der Krise! Sie verhindern „arbeitende Arme“ (auf Englisch „working poor“) und stabilisieren die Binnennachfrage.

Nur wir in Deutschland müssen wir noch immer auf einen gesetzlichen Mindestlohn verzichten!

Der gesetzliche Mindestlohn würde über die oben geschilderten Vorzüge hinaus das Aufstocker-Syndrom verhindern, bei dem unsere Steuergelder als Kombilöhne in die Bezahlung privat­wirtschaftlicher Arbeit gesteckt werden, und leiten womöglich ein Ende des Niedriglohnsektors als Ganzes ein, was wiederum neue Chancen für Geringqualifizierte darstellen würde. Der gesetzliche Mindestlohn verbessert ganz nebenbei die Geschlechtergerechtig­keit, weil überdurchschnittlich viele Frauen zur Zeit im Niedriglohn­sektor arbeiten, was – wie überhaupt die ganze Schlechterstellung der Frauen – nicht hinzunehmen ist!

Dabei existiert in Deutschland mit Hartz IV ein Gesetz, das den gesetzlichen Mindestlohn zur Verhinderung der unaufhaltsamen Abwärtsspirale notwendig macht! Rationale Menschen können Hartz IV ohne den Einzug einer Untergrenze gar nicht denken – jetzt mal ganz abgesehen davon, dass vernünftige Menschen sich ein so menschenverachtendes System wie Hartz IV niemals ausdenken würden.

Hartz IV macht wirklich deutlich, wie notwendig der gesetzliche Mindestlohn ist: Langzeitarbeitslose sind durch Hartz IV gezwungen, jeden „zumutbaren“ Job anzunehmen, und darunter fallen auch Jobs, die bis zu 30 Prozent unter ortsüblichem Tarifgefüge bezahlt werden. Dem kann nur eine gesetzlicher Mindestlohn einen Riegel vorschieben, der verhindert, dass Jobs entsprechend dieser Formulierung überhaupt angeboten werden dürften.

Mich wundert ohnehin, warum die Gewerkschaften diesen unzulässigen und darüber hinaus systemwidrigen Eingriff in die Tarifautonomie durch Hartz IV so widerstandslos hinnehmen.

Solange kein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt wurde, gibt es nur eine wirksame Methode, das Lohngefüge nach oben zu drücken, indem man den Gegner mit seinen eigenen Waffen schlägt, nämlich gemäß dem halluzinierten „Lohnabstandsgebot“ der Arbeitgeber­verbände als de facto-Mindestlohn einen möglichst hohen Regelsatz bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch­zusetzen!

Wir brauchen einen Regelsatz in einer Höhe, der dieses Lohnabstandsgebot eindeutig als Gebot an die Adresse der Arbeitgeber richtet, das Lohngefüge anzuheben – und nicht wie bisher als Gebot an den Bund, die sozialen Errungenschaften ohne jede Not zu vernichten wie etwa die Arbeitslosenhilfe oder das Elterngeld, das Leistungsberechtigten jetzt wie zuvor schon das Kindergeld als Einkommen angerechnet, im Klartext: gestrichen wird!

Wenn die Arbeitgeberverbände den gesetzlichen Mindestlohn nicht gerade als „Jobkiller“ diffamieren oder in konkreten Arbeitskämpfen ganz ungeniert mit der Abwanderung ihrer Unternehmungen drohen, um bloß keine höheren Löhne zahlen zu müssen, stimmen sie nämlich komischerweise immer in den Chor derer ein, die meinen, dass es sinnvoller ist Arbeit zu bezahlen statt Arbeitslosig­keit. Dieser Gemeinplatz ist freilich nicht von der Hand zu weisen – wobei wir das Pferd nicht gerne von hinten aufgezäumt sehen wollen und darauf verweisen, dass die Massenarbeitslosig­keit sich gar nicht erst aufgeschaukelt hätte, wenn man die Produktivitäts­fortschritte zeitnahe in mehr Freizeit – also in Arbeitszeit­verkürzung – umgemünzt hätte und dass eine heutige Maßnahme nur daraus bestehen kann, entsprechend eine radikale Arbeitszeit­verkürzung durchzusetzen und erst anschließend nach dem Lohnniveau zu schauen bzw. dann auch nachzubessern.

Liebe Mainzerinnen und Mainzer,

lasst mich noch einmal zusammenfassen:

Wir brauchen den gesetzlichen Mindestlohn!

Und solange wir keinen gesetzlichen Mindestlohn haben, brauchen wir für die Grundsicherung einen Regelsatz, der das Lohnabstands­gebot als Gebot an die Arbeitgeber adressiert, das Lohngefüge auf Basis der unverrückbar menschenwürdig auszugestaltenden Grundsicherung anzuheben!

Aufruf zur 12. Jeden-Monat-Demo

Am 21. April demonstrieren wir gegen die geplante Verfassungsänderung, mit der die schwarz-gelbe Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den ARGEn aushebeln will, gegen Ein-Euro-Jobs und Sanktionen, zwei grundsätzlich verfehlte SGB-II-Konzepte, die obendrein viel zu oft missbraucht werden bzw. schlicht verfassungswidrig sind, gegen die dürftig als “bevorzugte Vermittlung von Alleinerziehenden” getarnte Verschärfung und gegen die neue Hetzkampagne von Guido Westerwelle!

Zugleich wollen wir für den 1. Mai mobilisieren; der Tag der Arbeit findet nach zwei Jahren Abstinenz von der Öffentlichkeit wieder mitten in Mainz auf dem Marktplatz statt! Heraus zum 1. Mai! Gibt es eine bessere Möglichkeit, um über Arbeit, gute Arbeit, Arbeitszeitverkürzung sowie Arbeiterklasse und Gewerkschaft zu diskutieren?!

Die Jeden-Monat-Demo startet wie üblich um 12 Uhr auf dem Münsterplatz bei ver.di; die Abschlusskundgebung erwarten wir für 12:30 Uhr auf dem Gutenbergplatz vor dem Staatstheater.