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Warum Hartz IV verfassungswidrig ist

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Einschränkungen des Existenzminimums durch das Zweite Sozialgesetzbuch (Sanktionen nach § 31 SGB-II) auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von Dipl.-Ing. Ulrich Engelke

31.05.2013

Vorbemerkungen:
Für die Richtigkeit und für Folgen aus der Anwendung dieses Manuskripts wird keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung übernommen. Die Verwendung erfolgt ausschließlich auf eigene Verantwortung. Der Verfasser beansprucht ausdrücklich keine Urheberrechte. Darum übernehmen wir den Beitrag von gegen-hartz.de.

Im ersten Leitsatz des Urteils des BVerfG wird ein Grundrecht auf ein Existenzminimum definiert. Man muss jedoch feststellen, dass diese neue Grundrechtsdefinition bisher nur sehr selten wahrgenommen wird. In der Gesellschaft ist sie längst noch nicht angekommen. Von den herrschen politischen Kräften wird sie nicht nur ignoriert, sondern gezielt hintertrieben. Vor allen Dingen wird durch die massive Verhetzung von Hilfebedürftigen ein breiter gesellschaftlicher Konsens gegen die Umsetzung in die Sozialgesetzgebung erzeugt. Beispiele für Verhetzungskampagnen sind Westerwelles Äußerungen über „spätrömische Dekadenz“ und die perfekt unterschwellig wirkende und meisterhafte Formulierung der Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel, die immer mal wieder von „Arbeitsanreizen“ spricht.

Das hat Methode, denn Sanktionen erzeugen Druck auf den „Arbeitsmarkt“, machen Lohnabhängige gefügig und schwächen unsere Gewerkschaften. Auch deswegen ist Deutschland Lohndumpingweltmeister. Die Arbeitnehmer in Deutschland haben Angst davor selbst in Hartz-IV zu geraten und trotzdem sind viele für Sanktionen. Die Verhetzung hat die Gesellschaft bereits gespalten und vernichtet das Gefühl füreinander. Man sieht nicht hin, wenn Mitbürger unter Zwang und Zwangsarbeit leiden müssen oder wenn etliche die Wohnungen verloren haben und auf der Straße leben müssen. Dies betrifft vor allen Dingen Jugendliche.

Die Menschenverächter sind gnadenlos. Es geht um Profit. Vielleicht ist es aber auch die pure Lust an der Vernichtung von Existenzen – dies alles im Gegensatz zur Verpflichtung des Staates, für das neu definierte Grundrecht einer materiellen Existenzsicherung aktiv und vorauseilend zu sorgen. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung wird beschädigt. Das ungehemmte Aufblühen der Hetzkampagnen nach dem Urteil zeigt, dass Vorsatz besteht. Die Herrschenden sind sich der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen sehr wohl bewußt. Sie bilden eine eingeschworene Mafia mit den Profiteuren.

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach SGB-II:
Mit Beschluss vom 09. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bemessung der Regelsätze für Hilfebedürftige nicht den grundgesetzlichen Ansprüchen genügt.

Zitat aus dem Urteilsspruch:
1. § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar.

Das BVerfG hat weiterhin festgelegt, wie die Ansprüche Hilfebedürftiger zu ermitteln sind.
Zitat des dritten Leitsatzes:

Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

Im weitgehender gesellschaftlicher Übereinstimmung wird das Urteil des BVerfG vorwiegend so aufgefaßt, als wäre ausschließlich über die Höhe des Regelsatzes für Hilfebedürftige entschieden worden. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Festlegung der Höhe grundsätzlich nur dann durch das BVerfG möglich ist, wenn grundgesetzliche Ansprüche auf die Hilfe bestehen. Denn ohne eine Verpflichtung zur Existenzsicherung würde es sich um eine freiwillige Leistung der Bundesrepublik Deutschland für seine hilfebedürftigen Bürger handeln. Darüber hätte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu befinden. Das Bundesverfassungsgericht hat den grundgesetzlichen Anspruch auf das Existenzminimum in seinem Urteil umfänglich begründet. Er wird in den vier Leitsätzen des Urteils den Bemessungskriterien vorangestellt. Zuerst der Anspruch, dann die Festlegung der Höhe. Das ist die Konsistenz des Urteils.

Der erste Leitsatz beschreibt den allgemeinen Anspruch (auf ein menschenwürdiges Existenzminimum) und formuliert ein Grundrecht. Die Ausführungen des BVerfG beim ersten Leitsatz sind eindeutig und bedürfen keiner Kommentierung

Zitat 1. Leitsatz:

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Im zweiten Leitsatz werden Spezifikationen der Ausgestaltung des Existenzminimums aufgeführt.

Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Die Spezifikationen des zweiten Leitsatzes zum Grundrecht sind im Einzelnen auflösbar:

1. Auf das Grundrecht besteht ein absoluter Anspruch. Es ist daher nicht einschränkbar. Sanktionen, durch § 31 im SGB-II formuliert, werden durch den absoluten Anspruch ausgeschlossen und praktisch verboten.

2. Der Anspruch wird nochmals bekräftigt. Er ist „unverfügbar und muss eingelöst werden“. Er ist daher nicht einschränkbar und die Existenzsicherung muss gewährleistet sein. Ausnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Das Grundrecht wird vom Gesetzgeber konkretisiert. Er hat es gemäß der im dritten Leitsatz genannten und oben bereits aufgeführten Spezifikationen transparent zu bestimmen.

4. Es ist stetig zu aktualisieren. Gründe könnten Preiserhöhungen oder sich allgemein höhere Lebensstandards in der Gesellschaft auch mit neueren technischen und allgemein „breit” verwendeten Entwicklungen (bestehende Lebensbedingungen) sein. Dann wäre der Regelsatz in der Höhe entsprechend anzupassen.

5. Der Gesetzgeber besitzt einen Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum darf aber nicht so verstanden werden, dass dadurch eine rechtliche Öffnung für Sanktionsmöglichkeiten erfolgt. Dagegen sprechen zwei Gründe. Erstens setzt der erste Leitsatz eine (absolute) Haltelinie dagegen und zweitens wird unter Randziffer 133 explizit zum Gestaltungsspielraum klargestellt, dass er sich ausschließlich auf eine allgemeine Spezifikation bezieht, vergl. Kommentierung von Randziffer 133 weiter unten. Anm.: Ohne weitere Erläuterungen ist die Formulierung jedoch mißverständlich.

Die Leitsätze stellen das Grundrecht auf ein Existenzminimum zusammenfassend an den Anfang. In der Begründung des Urteils wird zum Anspruch dann rechtlich umfassender ausgeführt. Die Texte der ersten beiden Leitsätze sind erkennbar (zusammenfassend verkürzter) Bestandteil der Begründungen unter Randziffer 133.

Zitat Randziffer 133
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 45, 187 <228>; 82, 60 <85>; 113, 88 <108 f.>; Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (vgl. BVerfGE 35, 202 <236>; 45, 376 <387>; 100, 271 <284>). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Unter Randziffer 133 wird direkt ausgeführt, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sich auf die unausweichlichen Wertungen bezieht, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind und allgemeingültig für sämtliche Hilfebedürftige gelten.

Zitat aus Randziffer 133 zum Gestaltungsspielraum:
Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind.

Diese Festlegung schließt damit eine willkürlich auf den Einzelnen bezogene Unterdeckung aus und bestätigt die oben vorgetragene Kommentierung der Leitsätze, dass der freie Gestaltungsraum für Sanktionen nicht nutzbar ist. Wertungen sind beispielsweise die genaue Festlegung der Teilhabemöglichkeiten, die Ausstattung der Wohnung, Anspruch auf übliche technische Geräte usw. Anm.: Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Katalog aller Mindestansprüche aufgestellt. Auch wenn der Gesetzgeber einen freien Gestaltungsspielraum besitzt, bleibt er doch an die Gewährleistung des Existenzminimums (Grundrecht) gebunden. Dies schließt beispielsweise auch eine Teilhabe am kulturellen Leben usw. ein und beschränkt sich nicht auf das ausschließlich Physische.

In der vorliegenden Berechnung des Regelsatzes ist eine freiwillige Leistung jedoch nicht zu erkennen. Die Leistungen sind so niedrig angesetzt, dass man annehmen kann, dass höchstens das grundgesetzliche Mindestmaß erfüllt ist. Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht – denn einige Sozialgerichte sind der Auffassung, die Regelsätze seien zu niedrig bemessen – sind anhängig. Im übrigen müßte zur Ausschöpfung eines eventuellen Sanktionsspielraumes eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers in der Berechnung des Regelsatzes ausgewiesen sein. Ein Sanktionsspielraum ist jedoch durch das Fehlen der Definition der freiwilligen Leistung nicht bestimmt. Mit der Begründung des Gestaltungspielraumes zu sanktionieren, wäre deshalb verfassungsrechtlich nicht möglich. Gegebenenfalls wäre es verfassungsrechtlich zu überprüfen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt an die Zahlung von Leistungen an Hilfebedürftige bestimmte Bedingungen. Sie besitzen dann unabweisliche Ansprüche, wenn keine Mittel aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen vorhanden sind und keine Zuwendungen Dritter erfolgen.

Zitat Randziffer 134:
a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.

Kommentierung von Randziffer 134:

1. Allgemeines
In der Begründung wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Menschenwürde „positiv“ zu schützen hat. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Hilfebedürftige über die materiellen Existenzgrundlagen verfügen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht nachgekommen, denn die Sanktionsmöglichkeiten hätten weitestgehend aufgehoben werden müssen. Sanktionen sind nur in den Fällen möglich, bei denen das Existenzminimum überschritten ist, vergl. nachfolgende Kommentierung in den Punkten 2. bis 4.

2. Erwerbstätigkeit
Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden bis auf die Freibeträge auf die Leistungen angerechnet. Sanktionierbar wären Freibeträge bei Erwerbstätigkeit, da sie über das Existenzminimum hinausgehen.

3. Vermögen
Vermögen über den geschützten Bereich hinaus werden bereits mit Leistungszahlungen verrechnet. Es bliebe ein Zugriff auf das Restvermögen. Es wäre jedoch verfassungsrechtlich zu prüfen, ob dann Gleichheitsgrundsätze verletzt würden. Eine bestimmte, individuell beispielsweise durch Wohneigentum noch weiter differenzierbare Menge, ist zur Sicherung persönlicher Lebensumstände jedoch erforderlich. Es ist niemandem zumutbar, mit dem „Damoklesschwert“ eines finanziellen unvorhersehbaren Bedarfs zu leben. Es entspricht der Natur des Menschen, Sicherheiten aufzubauen. Die Wegnahme dieser Sicherheiten beeinträchtigt die grundgesetzlich geschützte Würde des Menschen und bedürfte der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Im übrigen ist dieser Fall im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht bestimmt. Eine Sanktion mit dem Verweis auf Vermögen wäre wegen der Unbestimmtheit bereits daher verfassungsrechtlich bedenklich.

4. Zuwendungen Dritter
Zuwendungen Dritter können nicht verfügt werden. Nur tatsächliche freiwillige Leistungen Dritter zum Lebensunterhalt könnten verrechnet werden. Unter Randziffer 135 werden die Ansprüche blockmäßig aufgeschlüsselt Dies bezieht sich auf die Ermittlung der Höhe des Regelsatzes und nicht auf den Anspruch. Auf ein Zitat und einen Kommentar kann daher verzichtet werden.

Unter Randziffer 136 wird klargestellt, dass die Leistungen durch einen gesetzlichen Anspruch zu sichern sind. Auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter darf nicht verwiesen werden. Auch hier wird bestimmt, dass der Staat zur Sicherung des Existenzminimums verpflichtet ist.

Zitat Randziffer 136:
c) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282 <311> m.w.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl. BVerfGE 33, 303 <337>; 40, 237 <249>). Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE 59, 231 <263>). Schließlich ist die Begründung von Geldleistungsansprüchen auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Dafür reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der Bürger aus ihm keine unmittelbaren Ansprüche herleiten kann (vgl. BVerfGE 38, 121 <126>).

Unter Randziffer 137 erfolgt ein weiterer und der letzte Bezug auf den Anspruch eines Grundrechtsträgers auf die Gewährleistung des Existenzminimums durch den Staat. Es wird hier betont, dass stets der gesamte existenznotwendige Bedarf gedeckt sein muss. Zeitweilige Unterschreitungen durch Hartz IV Sanktionen werden auch durch diese Formulierung nochmals ausgeschlossen.

Zitat Randziffer 137:
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.

Die Begründung unter Randziffer 148 führt aus, dass das Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere Leistungen dargestellt wird. Das Grundrecht wird materiell konkretisiert. Eine Unterdeckung von Regelsatz, Kosten der Unterkunft und weiterer zum Existenzminimum gehörender Leistungen ist in Verbindung mit den obigen Begründungen nicht zulässig.

Zitat Randziffer 148:
a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher.

Zusammenfassung
– Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 nicht nur über die Höhe der beklagten Regelsätze entschieden, sondern hat darüber hinaus als Voraussetzung der Bestimmbarkeit der Regelsatzhöhe ein neues Grundrecht auf die Gewährleistung des Existenzminimums definiert.

– Die Bundesrepublik Deutschland hat „positiv“, d. h. aktiv und vorauseilend in der Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass jedem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen für ein Leben in Würde stets gegeben sind. Einschränkungen sind absolut ausgeschlossen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen. Eine neue Grundrechtsdefinition erteilt dem Gesetzgeber einen Auftrag auf die gesetzliche Ausformung.

– Grundrechte dürfen nach Artikel 19 Grundgesetz in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Die Sanktionsregelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht im völligen Gegensatz dazu. Auch nicht ansatzweise wird dem Grundrecht im Vollzug des SGB-II entsprochen. Auf eine weitere umfassende Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen von Isabel Erdem und dem Bundesgerichtshofrichter a. D. Wolfgang Neskovic vom April 2012 in der Zeitschrift „Die Sozalgerichtsbarkeit“ wird verwiesen.





Links:
Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 zur Gewährleistung des Existenzminimums

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach Isabel Erdem/Wolfgang Neskovic
(Wolfgang Neskovic ist Bundesgerichtshof-Richter a. D. und Justiziar der Bundestagsfraktion DIE LINKE.)

Direkte Stellungnahme im Wortlaut von Isabel Erdem/Wolfgang Neskovic zu Sanktionen

Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE. zur Abschaffung von Sanktionen

Sanktionen sind verfassungswidrig! (Ergänzung)

Sanktionen nach SGB II sind nicht nur intrinsisch verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit erhärtet sich auch unter folgendem Blickwinkel: Wenn das Grundrecht auf soziokulturelle Teilhabe im Wesentlichen ernst genommen werden wird, dann kam man es staatlicherseits deswegen nicht einschränken, weil das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass Hilfebedürftige (heute eher Leistungsbrechtigte) nicht an Dritte verweisen dürfen. Spätestens also, wenn der Leistungsberechtigte beim Jobcenter mit der Erklärung vorspricht, kein Essen mehr kaufen zu können, muss das Jobcenter die Regelsatzabsenkung zurückzunehmen und den vollen Betrag auszahlen, weil der Leistungsberechtigte nicht an die Tafel verwiesen werden darf.

Wo bleibt die Fürsorgepflicht der ARGEn?

Am 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht das “Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums” etabliert und dabei (Randziffer 137) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber darauf hinzuwirken hat, dass dieses Grundrecht permanent gewahrt bleibt: “Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (…). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.”

Eines habe ich daraus von Anfang an geschlossen, nämlich dass Sanktionen nach Paragraph 31 SGB II damit hinfällig sind, da die Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach einer Absenkung logischerweise nicht mehr vollumfänglich zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums beitragen könnten. Klar!

Einen starken Hinweis darauf hatte das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden abgegeben (wir berichteten), das Verrechnungen von Überzahlungen durch Einbehalt bei der nächsten Auszahlung durch die ARGE unter den Vorbehalt der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen stellte. Da man auch im Falle von “Sanktionen” (was immer die eigentlich rechtlich rechtfertigt) ein Anrecht auf die Leistungen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hat, müsste das Geld in voller Höhe ausbezahlt werden und Einbehalte nach Paragraph 31 SGB II zumindest unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen stehen.

Meines Wissens hat bislang aber noch niemand auf die zweite Konsequenz aus diesem Anspruch hingewiesen: Im Zuge der Einführung von Hartz IV war seinerzeit der Wegfall jener Fürsorgepflicht der Sozialbehörden nach dem Sozialhilfegesetz in den Fokus geraten, derzufolge sie selbstständig tätig zu werden hatten, wenn sie von der Hilfebedürftigkeit eines Menschen Kenntnis erlangt hatten. Letztlich war die Streichung dieser Regelung die Todesursache des jungen Mannes in Speyer. Mit dem Urteil vom 9. Februar 2010 muss diese Fürsorgeverpflichtung wieder ins SGB II aufgenommen werden!!

Fehlurteil beim Bundesverfassungsgericht!

Schon am 28.09.2010 ging über den Newsticker der Sueddeutschen Zeitung Online eine Nachricht, die gleich zwei handfeste Skandale birgt!

Der erste Skandal ergibt sich aus dem Titel des dpa-Stücks: “Rechtsbeihilfe bei Hartz IV: Kostenloser Anwalt nur in Not” – Wieso “nur“? Hartz IV steht für die Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitssuchende und wird ausbezahlt an Hilfebedürftige (sic!). Hartz IV ist also eine permanente Notlage! Selbst wenn “jemand, der den Anwalt bezahlen muss und sich deshalb überlegt, ob er seine Rechte nicht auch selbst wahrnehmen kann” (gegen den das Bundesverfassungsgericht die Hilfebedürftigen nämlich ausspielen will), sich nach reiflicher Entscheidung keinen Anwalt nimmt, weil er aus eigener Kraft damit fertigwerden könnte, heißt das noch lange nicht, dass Hilfebedürftige in einer durchaus vergleichbaren Situation nicht doch einen Anwalt nehmen müssten, weil im Falle einer möglichen Niederlage gleich ihre Existenzgrundlage auf dem Spiel stehen könnte!

Der zweite Skandal ergibt sich aus der konkreten Situation der Betroffenen: “Nachdem sie bereits in zwei Fällen selbst Widerspruch gegen Kürzungen eingelegt hatte – und damit zum Teil auch Erfolg hatte -, beauftragte sie in einem dritten Fall einen Anwalt, obwohl es sich um dieselbe Problematik handelte. Der Frau (…) war das Geld gekürzt worden, weil sie mehrmals über Wochen im Krankenhaus war und dort kostenlose Verpflegung bekam. Ihr Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten im Wege der sogenannten Beratungshilfe wurde abgelehnt.” – Der Vorgang ist unerhört, denn selbst juristischen Laien wird deutlich, dass die Frau sich mit Hilfe des Anwalts nicht gegen eine eventuell diskussionswürdige Kürzung ihrer Regelleistung an sich wehren wollte, sondern global gegen die fortgesetzte illegale Praxis, ihr das Geld aus immer dem gleichen Anlass zu kürzen, obwohl ihr die ARGE oder die Optionskommune – oder gar das Sozialgericht – die Rechtswidrigkeit der Kürzung zuvor schon mehrfach bestätigt hatte. Der Frau wird dabei stets Geld zur Sicherung des Lebensunterhalts – das nicht umsonst ex ante ausbezahlt wird – über wer weiß wie lange Zeit vorenthalten. Der ARGE oder Optionskommune dieses rechtswidrige und menschenverachtende Verhalten abzugewöhnen, würde auch mir nur schwerlich ohne einen Anwalt und seinen fachlichen Einblick ins SGG, ins SGB I und X sowie weitere Spezialgesetze gelingen!

Mainzer Jeden-Monat-Demo im März zum Bundesverfassungsgerichtsurteil

Liebe Mainzerinnen und Mainzer,

herzlich Willkommen zur 11. Jeden-Monat-Demo!

Am 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht das ALG II zwar für verfassungswidrig erklärt, es aber mit der Menschenwürde nach Artikel 1 Grundgesetz verknüpft und dem Gesetzgeber bis zum Ende dieses Jahres die Hausaufgaben übertragen, das ALG II menschenwürdig neu auszugestalten. Politisch – noch nicht juristisch – sind Sanktionen damit abgeschafft worden! Sie werden also vermutlich weiterhin verhängt, man kann sich aber mit guten Aussichten auf Erfolg im Rechtsbehelfverfahren auf das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht berufen.

Schützenhilfe haben wir erhalten vom Bundessozialgericht, das eine Woche später geurteilt hat, dass über die Folgen von Pflichtverletzungen “konkret, verständlich, richtig und vollständig” zu belehren ist. Doch wie könnte die ARGE vollständig belehren, wenn der Paragraph 31 im Sozialgesetzbuch 2 nicht im Ansatz einen Hinweis auf den Zweck von Sanktionen enthält, geschweige denn dass der Artikel des Grundgesetzes zitiert würde, was zur Einschränkung von Grundrechten zwingend vorgeschrieben ist!

Während die Bundesregierung Hunderte von Milliarden in die “Rettung” von maroden, aber angeblich “systemrelevanten” Banken steckt, hat der Haushaltsausschuss des Bundestages 900 Millionen (also nicht einmal eine Milliarde) Euro für aktive Arbeitsmarktpolitik für das zweite Halbjahr 2010 gesperrt, sodass viele – teilweise schon bezahlte – Maßnahmen austrocknen werden (auch Ein-Euro-Jobs, was hinnehmbar ist). Zugleich wurde bekannt, dass die ARGEn in der Fläche solche Mittel für Personalzwecke angeblich legal umwidmen und von dieser sie nominell gar nicht berührenden Haushaltssperre sehr wohl mitbetroffen sind!

Ein Bremer Professor, Gunnar Heinsohn, hat via FAZ und  BILD eine “Debatte” angestoßen, dass Sozialhilfe (wie in den USA) nur für fünf Jahre gezahlt werden sollte, um den Druck auf Arbeitslose zu erhöhen, jede Stelle anzunehmen. Obwohl dieser Herr in den Bereichen Soziales und Wirtschaft doziert, äußert er sich nicht darüber, was nach den fünf Jahren geschehen wird, wenn der Betroffene in keinster Weise mehr Wirtschaftssubjekt ist und bis dahin Druck gar nicht hilft, weil es nicht an den Arbeitslosen liegt, sondern am Mangel an existenzsichernden Arbeitsplätzen. Ein Online-Kommentator hat vermutet, dass der Professor wohl wünschte, dass nach fünf Jahren alle anfangen sollten zu klauen. Daran wollen wir uns gerne halten!

Die aufgenötigte Selbstbedienung ist heute schon realisiert bei ÖPNV-Dienstleistungen, da man nach derzeitigem Stand gerade mal 15 Euro für die ÖPNV-Mobiltät zur Verfügung hat, um damit ein absurd teures Mainzer Sozialticket für 50,40 Euro zu kaufen, was natürlich illusorisch ist. Ein Mainzer Hartz-IV-Empfänger wurde dieser Tage wegen Schwarzfahrens zu drei Monaten auf Bewährung und 300 Euro Bußgeld verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts verstößt eindeutig gegen die Menschenwürde! Für die nähere Zukunft ist zu überlegen, ob die MVG oder die Stadt Mainz wegen Nötigung zu Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verklagt werden sollten.

Haben Sie schon von ELENA gehört? ELENA ist ein gigantisches Datensammelprojekt von Arbeitnehmerdaten, die zentral gespeichert werden und in den Augen von FoeBuD und ver.di unter Missbrauchsverdacht stehen. Dagegen planen diese Organisationen jetzt eine Sammelbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen, deren Ausfertigung derselbe Jurist übernommen hat, der schon die Vorratsdatenspeicherung (mit über 35.000 Beschwerdeführern) zu Fall gebracht hat. Wir fordern zur Teilnahme an der Sammelbeschwerde gegen ELENA auf!

Ein letztes Wort zur SPD, die derzeit einen Schwenk in Sachen Hartz IV vorzunehmen scheint. Obwohl SPD-Politiker durchaus einen gewissen Einblick in die politischen Verhältnisse haben, wenn etwa, wie gestern bei “Menschen bei Maischberger”, Hubertus Heil die Notwendigkeit des gesetzlichen Mindestlohns wirklich wunderbar begründete. Da fragte man sich dann aber doch, warum die SPD am 14. Juni 2007 mit 193 von 198 anwesenden SPD-Bundestagsabgeordneten den eigene Mindestlohntext (im Antrag der Linksfraktion) abgelehnt hat. Auch die Vorschläge von Hannelore Kraft (NRW) weisen darauf hin, dass die SPD ihre Haltung zu Hartz IV so bald nicht ändern wird. – Schade!

Papierner Standpunkt

In der aktuellen Hartz-IV-Debatte hat sich Hans-Jürgen Papier, Vorsitzender des Senats am Bundesverfassungsgericht, der auch das Urteil vom 9. Februar 2010 verkündet hatte, in einem Interview mit der WELT am Sonntag (aus Anlass seines formal letzten Arbeitstages) zu Wort gemeldet. Auch die Mainzer “Allgemeine Zeitung” berichtet darüber. Seine Äußerungen sind jedoch von seinem eigenen Urteil nicht gedeckt!

Im Interview antwortet Papier auf die Frage, ob “eine Arbeitspflicht für Hartz-IV-Empfänger verfassungsgemäß wäre”:

“Juristisch handelt es sich genau genommen nicht um ‘Pflichten’, sondern um ‘Obliegenheiten’ zur Erlangung einer Leistung. Und die sind im geltenden Recht durchaus schon vorgesehen. Wer eine zumutbare Arbeit ohne triftige Gründe ablehnt, muss mit einer Leistungskürzung rechnen. Sozialleistungen des Staates sind prinzipiell subsidiärer Natur, sie sollen nur dann gezahlt werden, wenn jemand in einer Notlage ist, aus der er mit eigener Kraft nicht herauskommt.”

Möglicherweise im Versuch, der Frage geschickt auszuweichen (wie er vielen Fragen ausweichend begegnet), verhaspelt sich Papier, vermengt den über das SGB II hinausgehenden “Vorschlag” von  Roland Koch und Guido Westerwelle (Letzterer explizit mit seinem “Schneeschippen”) mit Ansichten über das SGB II selbst und heraus kommt eine Lüge. Zunächst muss ich eines ganz klar festhalten: Eine Arbeitspflicht speziell für Leistungsberechtigte nach Hartz IV ist nach Artikel 12 Grundgesetz klipp und klar verfassungswidrig! Eine solche Arbeitspflicht vorzuschlagen, stellt die Vorschlagenden ins gesellschaftliche Abseits der Verfassungswidrigkeit. Die genannte “Obliegenheit zur Erlangung einer Leistung” ergibt sich weder aus dem SGB II noch aus dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Gemeint ist hiermit vielmehr die “Annahme jeder zumutbaren Arbeit” gemäß dem “Fordern”-Prinzip des SGB II zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit (das natürlich ebenfalls eine nach Artikel 12 Grundgesetz festzustellende Verfassungswidrigkeit darstellt, deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht allerdings noch aussteht). Diese Forderung steht jedoch mit der Gewährleistung der Sicherung des Lebensunterhalts durch das ALG II in keinerlei Zusammenhang, wie das Bundesverfassungsgericht jüngst klarmachte, als es die Auszahlung des ALG II direkt (und allein) mit der Wahrung der Menschenwürde verknüpfte. Dem Usus, dass beide Bestandteile des SGB II etwa bei der Verhängung von Sanktionen wegen der Verweigerung einer “zumutbaren” Arbeit vermengt wurden, hat das Bundesverfassungsgericht durch sein Urteil endgültig einen Riegel vorgeschoben: Das Bundesverfassungsgericht hat Sanktionen abgeschafft!

Weiterhin behauptete Papier im WELT-Interview folgendes:

“Der Gesetzgeber hat nicht nur bezüglich der Höhe der Leistung einen Spielraum, sondern auch bezüglich der Art. Es ist ihm überlassen, seiner Verpflichtung zur Gewährleistung des existenzsichernden Minimums durch Geld, Sachleistungen oder einer Kombination nachzukommen. Was da zweckmäßig ist, muss die Politik entscheiden.”

Wenngleich diese Äußerungen weitgehend korrekt sind, ist doch der Maßstab falsch benannt: Nicht die Zweckmäßigkeit entscheidet, sondern die Menschenwürde! So sind Sachleistungen wie die erwähnten Schulbücher oder Taschenrechner allenfalls so zu gewähren, dass die Menschenwürde davon unbeeinträchtigt bleibt, also vor allem nicht vor aller Augen in der Schulklasse! Die Aussage hingegen, dass die kaputte Waschmaschine ein “einmaliger Sonderbedarf” sei, der “von der Regelleistung abgedeckt” werde und “kein Härtefall” sei, ist zynisch und wird von seinem eigenen Urteil nicht gedeckt. Die Regelleistung deckt definitionsgemäß das alltägliche Existenzminimum ab und niemand wird behaupten wollen, dass Waschmaschinen jeden Monat kaputtgehen! Umgekehrt ist ein “Ansparen” für den Ersatz einer kaputten Waschmaschine menschenwürdigerweise unmöglich, da der Gesetzgeber – wie schon im Gesetzgebungsprozess des gültigen Sozialgesetzbuches II – allzu leicht in die Versuchung geraten wird, das Ansparen zwar für viele diverse “Sonderbedarfe” vorzusehen, aber keine Lösung für den Fall vorzugeben, dass mehrere der “Sonderbedarfe” zur gleichen Zeit oder überhaupt zur Unzeit anfallen.

Wolfgang Lieb bemerkte in den NachDenkSeiten: “Es ist unglaublich, dass ein scheidender Präsident des Gerichts nachträglich Interpretationen des Urteils liefert, die sich so aus dem Urteil selbst gewiss nicht ableiten lassen.

Die hier wiedergegebenen Aussagen lassen mich an der aktuellen Geistesverfassung von Verfassungsrichter Hans-Jürgen Papier zweifeln: Er versteht sein eigenes Urteil nicht! Die Regelleistung nach Hartz IV etwa hat er doch expressis verbis an die Menschenwürde (Artikel 1 Grundgesetz) angeknüpft. Damit erledigt sich jeder Gedanke an eine Obliegenheit ganz zwanglos. Das ALG II ist die Leistung der Gesellschaft an Menschen, die von der Gesellschaft aus dem Arbeitsleben ausgeschlossen werden. Es sind nicht die Leistungsberchtigten, die eine Obliegenheit gegenüber der Gesellschaft haben – die Gesellschaft hat vielmehr den Langzeitarbeitslosen gegenüber die verdammte Pflicht, für Vollbeschäftigung zu sorgen. Es handelt sich dabei keineswegs nur um eine Obliegenheit, da sich Erwerbspersonen – zumindest in diesem hofentlich bald überwundenen Kapitalismus – noch immer über ihre Erwerbsarbeit als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft definieren!

Auch hat sein eigenes “Hartz-IV-Urteil” vom 9. Februar dafür gesorgt, dass Leistungskürzungen als verfassungswidrig eingestuft wurden. Das steht zwar nicht explizit im Urteil. Da aber der Regelsatz als allerunterste, von der Menschenwürde abhängige Grenze eingezogen wurde, wörtlich: “Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG.” (Randziffer 136) und: “Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.” (Randziffer 137), sind Leistungskürzungen ausgeschlossen, da die Leistung dann hinter das Existenzminimum zurückfallen und automatisch gegen die Menschenwürde verstoßen würde.

Das Bundessozialgericht hat am 18. Februar darüber hinaus geurteilt, dass über Sanktionen “konkret, verständlich, richtig und vollständig” belehrt werden müsse – was die ARGE vor unüberwindliche Probleme stellt, da das Sozialgesetzbuch II für Sanktionen KEINERLEI Zweck vorsieht, man darüber also auch niemals vollständig belehren kann.

Sanktionen sind daher verfassungswidrig und gesetzwidrig und sollten nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz behandelt werden; andere Abhilfe hat das Bundesverfassungsgerichtsurteil wiederum wörtlich ausgeschlossen.

(Die vier letzten Absätze stellen die Leserkommentare dar, die ich versuchte, bei den beiden AZ-Artikeln unterzubringen. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass sie noch veröffentlicht werden; die Wahrscheinlichkeit ist jedoch eher gering…)

Tacheles: Überprüfungsanträge NICHT zurückziehen!

Inzwischen ruft auch die Sozialhilfeinitiative Tacheles dazu auf, die von ihr selbst angestoßenen Überprüfungsanträge (und alle etwaige in Anspruch genommenen Rechtsbehelfe) nicht zurückzuziehen! Während auch unser Argument unverändert gilt (eine neue – und dann letzte – Chance für das Bundesverfassungsgericht durch die Instanzen zu initiieren, das Sozialstaatsgebot auch rückwirkend zu sichern), hat Tacheles seine Meinung geändert, weil am 18.02.2010 (also nur 9 Tage nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil) das Bundessozialgericht entschieden hat (BSG v. 18.02.2010 – B 4 AS 29/09 R), dass sowohl die Ansprüche des aktuellen BMAS- bzw. BA-Katalogs zur Härtefallregelung des BVerfG als auch “durchaus weitere Ansprüche” (wie der Vorsitzende des 4. Senats, Thomas Voelzke, bei der Urteilsverkündung zudem klargestellt hatte, weil die Härtefallliste der BA/des BMAS keinesfalls eine abschließende Liste sei) auch rückwirkend bestünden, falls die jeweiligen Bescheide noch nicht rechtskräftig sind und nach der individuellen Prüfung des Einzelfalls ein derartiger Anspruch zu bejahen ist. Und welcher Bewilligungsbescheid ist denn schon rechtskräftig?

Entsprechend dieser Bedarfslagen wird Tacheles in der nächsten Zeit eine fundierte Liste erarbeiten und sie der Härtefallliste von BA/BMAS entgegenhalten, in der die jeweiligen möglichen Bedarfe konkretisiert werden. Wenn solche Bedarfe bestanden haben, müsste der Überprüfungsantrag dahingehend konkretisiert werden und dann das Rechtsmittelverfahren weiter betrieben werden. Tacheles wird dazu entsprechende Musterschriftsätze fertigstellen, worin zumindest die Richtung der Konkretisierung aufgezeigt wird.

Sollten dahingehende Bedarfe derzeit und aktuell vorliegen, empfiehlt es sich, diese unverzüglich beim SGB-II-Leistungsträger zu beantragen. Werden diese abgelehnt oder reagiert die Behörde nicht zeitnah, sollte unverzüglich der Anspruch auf dem Wege einer Eilklage über das Sozialgericht durchgesetzt werden.

Bundesverfassungsgericht schafft Sanktionen ab!

Das Bundesverfassungsericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 das Existenzminimum, das in Paragraph 1 SGB II noch (etwas mickrig) als “Sicherungs des Lebensunterhalts” formuliert ist, direkt auf Artikel 1 des Grundgesetzes bezogen und es mit Artikel 20 Grundgesetz verknüpft (Randziffer 133):

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (…). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (…). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet: “Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.” Eine “unantastbare” Würde ist nicht nur grundsätzlich, sondern auch zeitlich unbeschränkt unanstastbar. Zusammen mit der Formulierung “Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt” aus Randziffer 137 hat dies zur Folge, dass Sanktionen nach Paragraph 31 SGB II in Zukunft unzulässig sind, weil eine abgesenkte Leistung, die in ihrem gesetzlich festgelegten Umfang der “Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums” dienen muss, auf die “jeder individuelle Grundrechtsträger” einen “unmittelbar verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch” hat, diesen Anspruch nicht mehr erfüllen könnte, insoweit dieser so definiert ist, dass er “sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind, erstreckt”!

Einzig möglich ist dem Gesetzgeber theoretisch eine Einschränkung der Erfüllung des Leistungsanspruchs in Geldform, wie Randziffer 138 bemerkt: “Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen.” Dass dies praktisch kaum durchsetzbar sein dürfte, lässt sich in zweierlei Hinsicht konkretisieren:

a) Randziffer 138 hält dem Gesetzgeber allerdings das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG vor Augen, das den Gesetzgeber anhalte, “die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht (…) zu erfassen”, die Grundsicherungsleistungen in Gutscheinform aufgrund ihrer erniedrigenden Begleiterscheinungen praktisch ausschließt und unter Rückbezug auf die dem Gewährleistungsanspruch nun zugrunde gelegte Menschenwürde auch tatsächlich für obsolet erklärt.
Dass die soziale Wirklichkeit sich “in einer technisierten Informationsgesellschaft” auch in der Mitwelt noch einmal anders als früher darstelle, ist ein weiterer Hinweis auf diesen Umstand, denn wenn man etwa an der Kasse von LIDL im Fokus der Überwachungskameras steht, möchte man sich nicht nur von den Mitmenschen, sondern natürlich auch nicht vor der Marktleitung oder vor noch höheren Leitungsebenen als Gutscheineinlöser beobachtet fühlen.

b) Darüber hinaus bezieht sich dieser Hinweis auf die grundsätzliche Bestimmung des allgemeingültigen Leistungsanspruchs durch den Gesetzgeber und begründet noch keine Fall-zu-Fall-Freizügigkeit etwa für die Zwecke, die der Gesetzgeber bisher mit dem Sanktionsparagraphen 31 im SGB II möglicherweise verfolgt haben mag. Da der Paragraph in Bezug auf den Zweck der Sanktionen völlig unbestimmt ist und lediglich aussagt, unter welchen Umständen und wie lange die (urteilsgemäß unter keinen Umständen einschränkbare) Leistung abgesenkt wird, steht diese Regelung ja schon länger unter dem Vorbehalt, verfassungswidrig zu sein. (Weitere Informationen und für ein Sanktionsmoratorium bis zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsericht unterschreiben unter www.sanktionsmoratorium.de!) Leider hat das Bundesverfassungsericht diese Prüfung nicht in einem Aufwasch vorgenommen, sodass wir darauf weiter warten und kämpfen müssen!

Bis dahin sollten wir davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsericht Sanktionen zumindest de facto für unzuläsig erklärt hat! Jeder, der seine Leistungen von der ARGE abgesenkt bekommt, sollte seinen Widerspruch – neben konkreten Begründungen – auf den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 beziehen. Die Zitierung wird vom Bundesverfassungsgericht in ihrer Urteilsveröffentlichung vorgegeben:

Zitierung: BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. (1 – 220), http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

Wenn andere Organisationen nicht davon ausgehen möchten, dass das Bundesverfassungsgericht mit diesem Urteil Sanktionen abgeschafft hat, so ist das ihr gutes Recht…

Die weiterhin entscheidenden Randziffern 134 bis 138 im Volltext mit zusätzlichen Anmerkungen, etwa zur Bedeutung der Tafeln im Zusammenhang mit Sanktionen:

134 Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (… ). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (…). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (…) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.

135 Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (…), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (…).

136 Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. [Ein Verweis des Hilfsbedürftigen an die örtliche Tafel als Ersatz seines Grundrechts auf staatliche Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums ist der ARGE daher nicht gestattet, was man gerade in Bezug auf Sanktionen oft versucht!] Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (…). Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (…). Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (…). Schließlich ist die Begründung von Geldleistungsansprüchen auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Dafür reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der Bürger aus ihm keine unmittelbaren Ansprüche herleiten kann (…).

137 Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (…). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.

138 Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben (…). Der Umfang dieses Anspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (…). Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (…). Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als früher darstellt. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. [Diese Freiheit besteht natürlich nicht im Zusammenhang mit der Miete, die der Vermieter in Form von Geld erwartet. Daraus ergibt sich direkt die Unzulässigkeit der Totalsanktionierung!] Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.

Und weiter in Randziffer 145:

Andere Grundrechte, wie zum Beispiel Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG, vermögen für die Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht keine weiteren Maßstäbe zu setzen. Entscheidend ist von Verfassungs wegen allein, dass für jede individuelle hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend erfasst wird; eines Rückgriffs auf weitere Grundrechte bedarf es hier nicht. [Mit anderen Worten: Das kommt zusätzlich obendrauf!]

[Alle Hervorhebungen von mir!]

Überprüfungsantrag aufrechterhalten!

Entgegen dem Aufruf von Harald Thomé von Tacheles, die angestoßenen Überprüfungsanträge zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gezahlten Regelsätze aller gemäß Paragraph 44 SGB X bis zu vier Jahre zurückliegenden SGB-II-Bescheide zurückzuziehen, kann ich nur empfehlen, dieser Aufforderung nicht zu folgen!

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zwar rückwirkende Ansprüche expressis verbis ausgeschlossen, zugleich aber eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz festgestellt. Absatz 4 des Artikel 20 Grundgesetz besagt: “Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung [nach Absatz 1 d. Art., dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist] zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.” Für diese Abhilfe hat das Bundesverfassungsgericht also trotz des vollendeten Versuchs der Beseitigung dieser Ordnung nicht gesorgt und damit den Widerstandsfall festgestellt. Wer nun nicht gleich zur Waffe greifen will, sollte dem Bundesverfassungsgericht durch diesen Überprüfungsantrag eine allerletzte Chance einräumen!

Darüber hinaus werden die eher unzufriedenen Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht ihre Möglichkeiten ausloten, entweder vor dem EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) oder vor dem EuGH (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) doch noch umfassend Gehör zu finden.

Pressespiegel zum Infostand

zur Verkündung des Karlsruher Bundesverfassungsgerichtsurteils an unserem gemeinsamen Infostand in der Nähe des Kardinal-Volk-Platzes:

Aus der Rubrik “Mainz”, MRZ vom 10.02.2010

Sozialer Fairness näher gerückt

Mainzer Organisationen informierten über Urteil zu Hartz-IV-Kinderregelsatz

von Giovanna Marasco

MAINZ.  Der sozialen Gerechtigkeit ein Stückchen näher gerückt sehen sich seit gestern die Sozialaktivisten in vielen deutschen Städten. Auch in Mainz ist man mit dem Urteil, dass die Karlsruher Verfassungsrichter über die Hartz-IV-Regelsätze am Dienstag gefällt haben, zufrieden. Bis zum 31. Dezember muss die Regierung die Leistungen für rund 6,5 Millionen Hartz-IV-Empfänger neu reeln, denn die bisherige Praxis ist verfassungswidrig. Hermann  Stauffer, Geschäftsführer der Stadtratsfraktion der Partei “Die Linke”: “Diese Entscheidung haben wir erwartet. Es gab so viele Eingaben gegen Hartz IV, da musste ein Grundsatzurteil her.”
Zusammen mit verschiedenen sozialen Organisationen wie dem Erwerbslosenausschuss von Verdi, der Mainzer Initiative gegen Hartz IV und Linkswärts, standen Stauffer und seine Kollegen ab neun Uhr auf dem Kardinal-Volk-Platz und verteilten Pressemitteilungen mit der Entscheidung des Karlsruher gericts. So auch die Mainzerin Angela Lipfert. Die gelernte Sozialpädagogin bezieht nun schon seit einigen Jahren Leistungen vom Staat und freut sich über das Urteil, auch wenn sie der Meinung ist, dass “Hartz IV an sich nicht schlecht ist. Viel schlimmer war doch der Missbrauch von Sozialhilfe, das hat 30 Jahre prima funktioniert. Es ist dennoch richtig, dass alte Gesetze in der Neuzeit überdacht werden”, sagt die 50-Jährige.
Ebenfalls positiv bewertet die 52-jährige Mainzerin Marion Kiebler die geplante Neuregelung des Arbeitslosengeldes II: “Das betrifft ja so viele Menschen, es ist an der Zeit, dass das Ganze mal endlich überprüft wird.”
Die Betriebswirtin Christine Wildenhayn sieht die finanzielle Unterstützung für Arbeitslose dagegen kritisch: “Die Befürchtung, dass doch für verfassungskonform plädiert wird, hat sih glücklicherweise nicht erfüllt. Ich bin aber grundsätzlich dafür, dass Hartz-V komplett abgeschafft werden sollte.”

Sie informieren in der Fußgängerzone über das Hartz-IV-Urteil (von links): Günter Reichhardt, Klaus Schmitt, Manfred Bartl, Hermann Stauffer und Heshmat Tavakoli.