Die Berufungsverhandlung zur Aktion “Schwarzfahren für Gerechtigkeit” findet am Dienstag, den 7. Mai um 9 Uhr im Zimmer 0.012 des Justizzentrums Wiesbaden vor dem Landgericht Wiesbaden statt. Natürlich werde ich wieder schwarz dorthin fahren und kann begleitet werden. Ich plane, die Linie 6 Richtung Wiesbaden ab Haltestelle Mainz/Landtag A um 8:10 Uhr zu nehmen.
Vertreten werde ich von Rechtsanwalt Christoph Weiß RA, mit dem die Erfolgsaussichten durchaus dramatisch angestiegen sind. Erfolg ist jedoch nur in einem Freispruch erster Klasse zu sehen, d.h. in Form einer Abweisung der Klage ohne Auflagen. Tatsächlich ist mit dem (leider ebenfalls eher unrühmlichen) Ausgang der Verfahren am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz vergangenen Dienstag die Chance auf Anerkennung einer Art Notwehrsituation weiter gestiegen: Nunmehr sind nicht nur die realen Kosten für Mobilität via Sozialticket nicht im Regelsatz (ab 2011: im Regelbedarf) enthalten und auf gesonderten Antrag nicht gewährt worden, sie konnten obendrein auch nicht auf dem Klageweg als Umgangskosten unter Verweis auf Artikel 6 Grundgesetz geltend gemacht werden. [Die unglaubliche Ironie hinter diesem Prozessausgang erläutere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch!] Bedenkt man weiterhin mein bis heute unbeantwortetes Ultimatum an die MVG vom 4. Januar 2009 und den totalen Stillstand bei der Stadt Mainz hinsichtlich der Einführung eines SozialPasses, sehe zumindest ich überhaupt keinen anderen realen Ausweg als den ohne (Sozial-)Ticket, also schwarz zu fahren, wenn man sein Grundrecht wahren möchte.
Noch ein Wort zum “Grundrecht auf Mobilität” als bloße Interpretation des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 durch mich. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf Grundlage von Artikel 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG aus der Taufe gehoben und dieses zur Grundlage eines – wie ich es 2009 schon selbst benannt hatte – soziokulturellen Teilhabeminimums gemacht. Dabei kategorisierte das Bundesverfassungsgericht sogar die soziale, die kulturelle UND die politische – und man kann wohl zusammenfassen: eine allgemeine gesellschaftliche – Teilhabe. Teilhabe ohne Präsenz ist aber unmöglich! Allein aus diesem Zweig lässt sich also ein Grundrecht auf Mobilität ganz zwanglos ableiten. Bedenkt man nun noch die Existenz des Sozialtickets als eine dieses Grundrecht zumindest dem Wesen nach abdeckende Institution, ist das Grundrecht auf Mobilität perfekt. Es muss nur endlich materiell abgedeckt werden im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG: “[Die Würde des Menschen] zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt”!
Ich freue mich über Euer zahlreiches Erscheinen!