Am Mittwoch, den 15. Oktober 2014 zwischen 11 und 14 Uhr veranstalten wir aus Anlass des Jeden-Monat-Infostandes eine Kundgebung unter dem Motto “AufRecht bestehen!” gegen die sog. Rechtsvereinfachungen im SGB II und für die Petition gegen die Sonderrechtszone Hartz IV. Versammlungsort ist der Kardinal-Volk-Platz am Ausgang der Römerpassage in Mainz.
AufRecht bestehen! in Mainz
Pressemitteilung der Mainzer Initiative gegen HARTZ IV zum bundesweiten Aktionstag „AufRecht bestehen!“ am 2. Oktober 2014
AufRecht bestehen! – bundesweite Kampagne gegen die sog. Rechtsvereinfachungen im SGB II
Die bundesweite Kampagne „AufRecht bestehen!“ hat auch in Mainz einen Schwerpunkt, der auf dem Gutenbergplatz veranstaltet wird. Von 11 bis 15 Uhr wird das „Aktionsbündnis Jeden-Monat-Demo“ sich mit Vertreter_innen der Mainzer Initiative gegen HARTZ IV, des ver.di Bezirkserwerbslosenausschusses Rhein – Nahe – Hunsrück, der LINKEN HILFE Mainz e.V. und von Cronopios ¡Solidarizaos! gegen die sog. Rechtsvereinfachungen im SGB II stemmen, also gegen die im Zuge des 9. Änderungsgesetzes geplanten Verschlimmbesserungen an Hartz IV.
Als besonders perfide empfinden wir alle zum Thema Sanktionen gemachten Vorschläge. So begrüßenswert die Streichung der Totalsanktionen vor allem für Menschen unter 25 Jahren (U25) ist, so selbstverständlich ist es nach dem Bundesverfassungsgerichtsurtei
Selbst die begrüßenswerte Aufweitung des Bewilligungszeitraums von 6 auf 12 Monate ist letztlich ein Offenbarungseid gegenüber nicht Langzeiterwerbslose einstellenden Unternehmen, der vor allem Bundeskanzlerin Merkel Hohn spricht, die sich immer wieder vor die Kameras stellt und meint, in Hartz IV solle man sich nicht einrichten können, weil es nur für den – möglichst kurzfristigen – Übergang bis zur Annahme des nächsten Jobs gedacht sei. Das ist angesichts dessen, dass sie von Langzeiterwerbslosen spricht, ohnehin zynisch und erweist sich angesichts dieser Kapitulation als nur noch grausamer.
Auch soll die Sonderrechtszone Hartz IV ausgeweitet werden, die ganz grundsätzlich abzulehnen ist. Wenn Rechtsmittel wie der Widerspruch oder die Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht vom SGB und vom SGG vorgesehen sind, verletzt es den grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Gebühren ausgerechnet für im Rechtskreis SGB II betreute Menschen vorgesehen werden, mit denen eine wirkungsvolle Inanspruchnahme des materiellen Rechts verhindert wird, wenn man das Geld nicht aufbringen kann. Dagegen befindet sich aktuell eine Petition an den Deutschen Bundestag in der Mitzeichnungsphase. (http://t1p.de/ctzd)
Dagegen kann es für alle gerecht und billig denkenden Bürger_innen nur heißen: AufRecht bestehen!
Hartz IV so schön – kaum noch auszuhalten!
Hier unser Flugblatt zum Jeden-Monat-Infostand im Aktionszeitraum der Aktion “AufRecht bestehen!” am 24. September 2014:
Rechtsvereinfachungen im SGB II
Hartz IV so schön – kaum noch auszuhalten!
Der Sozialneid von oben nimmt zu. Viele Menschen stellen sich unter Hartz IV nicht etwa das soziale Horror-Szenario des 21. Jahrhunderts vor, sondern offenbar so etwas wie eine „soziale Hängematte“, in der es sich der faule Unterschichtler bequem gemacht hat und die nur noch verlassen wird, um die nächste Flasche Bier zu holen oder um nach der Fernbedienung zu langen, mit der man auf dem Plasmafernseher durchs Unterschichtenfernsehen zappt. Und jetzt sollen auch noch „Rechtsvereinfachungen“ für Hartz IV kommen?
Was heißt das? Mehr Geld für weniger Tun? Steht nicht die nächste Erhöhung des Regelbedarfs an? Ist jetzt etwa Luxus drin, einmal Kino im Monat? Gibt’s keine Maßnahmen, keine Sanktionen mehr? Haben die den Alkoholanteil wieder integriert?
Nein, denn damit wird nicht das Leben der von Langzeiterwerbslosigkeit Betroffenen und ihrer Familien einfacher; stattdessen wird der Bürokratie das Schikanieren noch mehr vereinfacht und der Willkür Tür und Tor geöffnet!
Zwar würden die miesesten Sanktionen für Menschen zwischen 18 und 25 Jahren (U25) einkassiert, aber dafür soll der Regelbedarf schon bei Meldeversäumnissen um 30 Prozent gemindert werden. Sanktionen schränken aber Ihr Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein. Verfassungswidrig!
Wenn Sie einen Bescheid ungerecht finden, sollen Sie Gebühren zahlen, um einen Widerspruch einlegen und nach dessen Ablehnung Klage vorm Sozialgericht einreichen zu können? Woher das Geld nehmen, wenn nicht stehlen? Das Ende des Rechtsstaats!
Wenn Sie immer noch ein Übermaß an Freizeit einfach dadurch erlangen wollen, dass der Staat Sie von restlos Allem abschneidet, wenn Armut für Sie keine Schande ist und Ihnen keinen geistigen Albdruck verursacht, wenn Ihnen also Hartz IV so sehr gefällt, dann lassen Sie uns sofort tauschen: Ich mache Ihren Job und Sie machen auf Hartz IV…
Oder fordern wir doch lieber gemeinsam:
Schluss mit allen Hartz IV-Verschlimmbesserungen!
AufRECHT bestehen! Kein Hartz IV-Sonderrecht!
Zeichnen Sie die Petition mit unter http://t1p.de/ctzd !
Hartz IV so schön – kaum noch auszuhalten!
Das Aktionsbündnis Jeden-Monat-Demo in Mainz veranstaltet den Jeden-Monat-Infostand (auch als Vorbereitung auf die Arbeits- und Sozialminister-Konferenz am 26. November in Mainz) am 24. September 2014 von 11 bis 14 Uhr am Kardinal-Volk-Platz und am 2. Oktober 2014 von 11 bis 15 Uhr auf dem zentralen Gutenbergplatz (Theaterplatz) Mainz.
Neben dem bundesweiten Motto “AufRecht Bestehen!” am 2. Oktober verwenden wir lokal auch den Slogan “Hartz IV so schön – kaum noch auszuhalten!“.
Der Jeden-Monat-Infostand findet normalerweise am 3. Mittwoch jedes Monats statt; wegen der “AufRecht Bestehen!”-Aktionstage haben wir dem Jeden-Monat-Infostand im September aber auf den 4. Mittwoch verschoben.
Als Themen greifen wir die Sonderrechtszone Hartz IV (Petition!) mit U25, nur 1 Jahr Überprüfung nach § 44 SGB X, geplante Widerspruchs- und Klagegeühren usw., die Verschärfungen für Alleinerziehende, die Mogelpackung Sanktionsreduzierung für U25-Menschen bei gleichzeitiger Verschärfung der Sanktionen insgesamt, obwohl Sanktionen verfassungswidrig sind, die Alternativen für eine sozial gerechte Rechtsvereinfachung im SGB II der BAG PLESA (PDF) auf und wuchern ggf. mit den Römern (Hartz IV – IX. Änderungsgesetz) und ergänzen es um das geplante Inkrafttreten ausgerechnet am 1. April 2015…
Beteiligt sind:
- Bezirkserwerbslosenausschuss ver.di Rhein – Nahe – Hunsrück,
- Mainzer Initiative gegen HARTZ IV,
- LINKE HILFE Mainz e.V.,
- Cronopios ¡Solidarizaos! (“Solidarisiert Euch!”)
Wir sind Weltmeister!
Unser Flugblatt zum Jeden-Monat-Infostand am 16. Juli 2014.
Wir sind Weltmeister!
Ja, die Deutschen sind wieder Weltmeister! Weltmeister im Sich-Belügen-und-Betrügen-Lassen! Die Deutschen lassen sich ein löchriges Lohnuntergrenzengesetz als gesetzlichen Mindestlohn vorgaukeln! Die Deutschen lassen sich weismachen, ihr gutes deutsches Steuerzahlergeld würde irgendwelchen „faulen Griechen“ zufließen! Die Deutschen lassen sich Jahr für Jahr mehr ihrer Rente wegnehmen und glauben, mit einer „privaten Vorsorge“ würden sie das wieder rausreißen können! Die Deutschen lassen sich einlullen, dass „Deutschland“ Weltmeister wäre, obwohl nur die deutsche Fußball-Nationalmannschaft den Weltmeistertitel errungen hat, und machen die Nacht zum Tag – dabei leben sie immer noch in Hartz IV-Land, wo die „Armut per Gesetz“ längst der allumfassenden „Armut mit System“ weichen musste! Von dem bisschen Geld, das ihnen bleibt, machen sie Konzerne reich und kaufen sich gleich „ihr“ neues Trikot mit einem vierten Stern drauf! Und wenn die Deutschen nicht höllisch aufpassen, werden sie dank TTIP, CETA und TiSA noch mit Haut und Haaren verkauft!
Und jetzt auch noch „Rechtsvereinfachungen“ im Hartz IV-Gesetz „SGB II“!
Damit wird nicht das Leben der von Langzeiterwerbslosigkeit Betroffenen und ihrer Familien einfacher! Nein, die Bürokratie vereinfacht sich vielmehr das Schikanieren!
Zwar würden die miesesten Sanktionen für Menschen zwischen 18 und 25 Jahren (U25) einkassiert, aber dafür soll der Regelbedarf schon bei Meldeversäumnissen um 30 Prozent gemindert werden. Sanktionen schränken aber das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein. Verfassungswidrig!
Bei Umzügen soll eine Zusicherung des Jobcenters auf Kostenübernahme obligatorisch werden, da sonst nur die Kosten der bisherigen Wohnung übernommen werden. Das schränkt die Freizügigkeit ein. Verfassungswidrig! Die angemessenen Kosten müssen immer übernommen werden!
Darum fordern wir:
Schluss mit allen Hartz IV-Verschlimmbesserungen!
AufRECHT bestehen! Kein Sonderrecht in Jobcentern!
Bedingungsloses Grundeinkommen für Alle!
Auch die Bundesvorsitzende der Partei DIE LINKE., Katja Kipping, fordert verstärkten politischen Druck auf die Bundesregierung.
Jeden-Monat-Infostand im Juni 2014
Am Mittwoch, den 18. Juni 2014 gibt es in Mainz wieder unseren Jeden-Monat-Infostand, und zwar von ca. 11:30 Uhr bis 14 Uhr an der stadtabgewandte Seite der Römerpassage Richtung Neubrunnenplatz (gegenüber der Back-Factory).
Hier unser Flugblatt dazu:
Das ist kein Mindestlohngesetz, sondern ein entgrenztes Lohnuntergrenzengesetz!
Die SPD verkauft das aktuell im Bundestag verhandelte Mindestlohngesetz als ihren Erfolg, den vor der Bundestagswahl versprochenen Mindestlohn jetzt durchzusetzen. Zuletzt hat Ministerpräsidentin Malu Dreyer am 1. Mai in Mainz so getan, als würde jetzt die heile Welt einkehren oder jedenfalls der lang ersehnte Mindestlohn, von dem sie gar nicht mehr geglaubt hätte, seine Einführung je bei einer Maikundgebung verkünden zu können. Bullshit! Das „Mindestlohngesetz“ ist kein Mindestlohngesetz, sondern ein entgrenztes Lohnuntergrenzengesetz, mit dem sich die Unionsfraktion nicht nur komplett gegen die vagen Mindestlohnvorstellungen der SPD durchgesetzt hat; die Unionsfraktion schafft es auch noch, namens- und systemwidrige Lücken für Jugendliche und Langzeiterwerbslose hineinzustechen! Und will noch mehr Schlupflöcher aushandeln!!
Allein diese für Jugendliche unter 18 Jahren und für Langzeiterwerbslose für je sechs Monate nach Jobantritt vorgesehenen Ausnahmen untergraben aber den volkswirtschaftlichen Sinn eines Mindestlohngesetzes: Wenn es Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gibt, dann werden alle Arbeitgeber (die dies logistisch stemmen können) Langzeiterwerbslose für unter sechs Monate befristet einstellen oder dank unsicherem Kündigungsschutz auch aus festangestellten Positionen nach sechs Monaten einfach wieder hinauswerfen, um unter Umgehung des „Mindestlohns“ immer neue Langzeiterwerbslose zyklisch durchzuschleusen, um auf diese Weise den Mindestlohn für all diese Arbeitskräfte auszuhebeln. Das bedeutet Hire & Fire mit Ansage und maximale Ausbeutung! Mit diesem perfiden Drehtürmodell haben Langzeiterwerbslose keine Chance mehr, aus Hartz IV herauszukommen, da niemand Anwartschaften aus der Arbeitslosenversicherung erwerben und somit niemals Arbeitslosengeld I in Anspruch nehmen kann.
Darum fordern wir:
Keine Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn!
Gesetzlicher Mindestlohn als existenzsichernde und vor Altersarmut schützende Untergrenze des Lohngefüges!
Verbot von Hire & Fire!
Tolle ver.di-Aktion zum Mindestlohn ohne Ausnahmen
Das geplante Gesetz für einen gesetzlichen Mindestlohn sieht u.a. für Langzeiterwerbslose – also im Wesentlichen für Hartz IV-Leistungsberechtigte – Ausnahmen vor, die dem Sinn des gesetzlichen Mindestlohns natürlich diametral zuwiderlaufen. Für sechs Monate nach ihrer Einstellung sollen ehemals Langzeiterwerbslose vom Mindestlohn ausgenommen werden dürfen.
Darum hat ver.di am 3. Juni 2014 eine tolle Aktion in Mainz gemacht. Hier findet Ihr die Einladung zur “Guten Pause” und hier die Fotogalerie dazu.
LINKSFRAKTION stellt Antrag auf Abschaffung aller Sanktionen bei Hartz IV
Heute, am Freitag, den 6. Juni 2014, stellt die LINKSFRAKTION im Deutschen Bundestag den Antrag auf Abschaffung aller Sanktionen im SGB II (Hartz IV) und aller Leistungseinschränkungen im SGB XII!
Wie Katja Kipping vermeldete, werden sie und Sabine Zimmermann den Antrag mit je einem Redebeitrag vertreten und auch live zu sehen sein in der Mediathek des Bundestages. Die Übertragung beginne ab 10:45 Uhr und läuft schätzungsweise bis 12:30 Uhr.
Viel Erfolg!!!
Der Antrag im Wortlaut (PDF) oder hier:
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1115
18. Wahlperiode 09.04.2014
Antrag
der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Thomas Lutze, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Sanktionen bei Hartz IV und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe abschaffen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das menschenwürdige Existenzminimum ist durch das Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Es ergibt sich aus der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot (BVerfG 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010). Die Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) begründet den Leistungsanspruch. Das Sozialstaatgebot erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Der konkrete Leistungsumfang ist durch den Gesetzgeber auf der Grundlage einer Bedarfsberechnung festzulegen.
Mit dieser Festlegung konkretisiert der Gesetzgeber – sofern diese Ermittlung ihrerseits verfassungskonform vollzogen wurde – das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist „dem Grunde nach unverfügbar“ (Nr. 133) und der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt“ (Nr. 137).
In Deutschland erfolgt die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums über die Sicherungssysteme Hartz IV und Sozialhilfe (gemäß dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB II und SGB XII). Mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sind gesetzliche Regelungen unvereinbar, die zu einer Unterschreitung des Existenzminimums führen. Sanktionen in Form einer Minderung oder eines vollständigen Wegfalls der Leistungen (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und Leistungseinschränkungen (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) führen aber zu einer Unterschreitung des gesetzlich festgelegten menschenwürdigen Existenzminimums.
Ebenso wie das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht „migrationspolitisch“ zu relativieren ist – so das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz (BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Absatz-Nr. 121) -, darf es „arbeitsmarktpolitisch“ nicht relativiert werden, indem jenseits der Bedürftigkeit ein bestimmtes Verhalten der Leistungsberechtigten zur Voraussetzung des Leistungsbezugs gemacht wird (vgl. Wolfgang Neskovic/Isabel Erdem: Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV – zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht, in: SGb 2012, 134-140; Wolfgang Neskovic: Sanktionen im SGB II – nur problematisch oder verfassungswidrig? Thesen zu einem Streitgespräch, in: info also 2013, 205 f.).
Sanktionen und Leistungseinschränkungen im Sozialrecht sind der Ausdruck eines Sozialstaats, der in dieser Hinsicht als paternalistischer Erziehungsstaat agiert. Insofern sind Sanktionen und Leistungseinschränkungen Überbleibsel einer armenrechtlichen Tradition des Arbeitshauses und der Disziplinierung zu Wohlverhalten, die bis heute weiterwirkt. In dieser Tradition werden leistungsberechtigte Menschen als Erziehungsbedürftige angesehen. Mit einem demokratischen Sozialstaat, der von Rechtsansprüchen der Bürgerinnen und Bürger ausgeht, ist dieses Denken unvereinbar.
Sanktionen und drohende Leistungseinschränkungen zielen auch auf die Mitte der Gesellschaft und führen zu Ängsten und Verunsicherung bei den Beschäftigten. Der Druck, auch niedrig bezahlte Beschäftigung anzunehmen, hat prekäre Beschäftigungsformen auf dem Arbeitsmarkt verfestigt und führt zu niedrigen Löhnen. Die Handlungsfähigkeit der Interessenvertretungen der Beschäftigten und der Gewerkschaften wird geschwächt.
Nicht nur aus den Perspektiven von Demokratie und Verfassungsrecht sind Sanktionen und Leistungseinschränkungen abzulehnen. Es gibt darüber hinaus keinerlei Belege für eine arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Wirkung. Die SGB-IILeistungsberechtigten sind bereits jetzt vielfältig aktiv: sie gehen Erwerbsarbeit nach, sie pflegen und betreuen Kinder, Eltern, Kranke und/oder sind ehrenamtlich tätig. Die Bereitschaft zur Erwerbsarbeit muss und kann nicht durch Sanktionen oder Leistungseinschränkungen erzwungen werden. Die Motivation zur Erwerbsarbeit ist in aller Regel vorhanden. Wo Sanktionen vorgenommen werden, führen sie nicht zu wünschenswerten Verhaltensänderungen. Im Gegenteil: Vertrauen in die Jobcenter geht verloren und teilweise brechen Sanktionierte den Kontakt mit den Jobcentern ganz ab (vgl. Klaus Dörre u. a.: Bewährungsproben für die Unterschicht. Soziale Folgen aktivierender Arbeitsmarktpolitik, Frankfurt am Main 2013; Helmut Apel, Dietrich Engels: Unabhängige wissenschaftliche Untersuchung zur Erforschung der Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II und nach dem SGB III in NRW, 2013).
Erwerbslosigkeit ist entgegen der Unterstellung des Aktivierungsansatzes nicht das Ergebnis von „falschem“ Verhalten der Arbeitsuchenden, das durch Sanktionen geändert werden könnte, sondern hat ihre Ursache in den strukturellen Problemen des Kapitalismus. Das arbeitsmarktpolitische Paradigma der „Aktivierung“ individualisiert dagegen gesellschaftliche Probleme. Auf diese Art und Weise werden die Opfer des Arbeitsmarktes zu „Tätern“ umgedeutet. Außerdem werden Leistungsbeziehende mit Sanktionsandrohungen in Jobs mit schlechten Löhnen und Arbeitsbedingungen gezwungen (IAB-Kurzbericht 15/2010). Hartz-IVLeistungsberechtigte sind wehrlos gegenüber den Zumutungen ausbeuterischer Arbeitsverhältnisse. Dies führt auch zur Disziplinierung aller Beschäftigten. Aus Angst vor Jobverlust mit anschließendem Bezug von Hartz-IV-Leistungen sind sie bereit, Verschlechterungen von Löhnen und Arbeitsbedingungen zu akzeptieren. Durch die Minderung bzw. den vollständigen Wegfall von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungseinschränkungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird das menschenwürdige Existenzminimum unterschritten oder sogar komplett vorenthalten. Selbst die Wohnkosten werden nicht verschont. Junge Erwachsene werden besonders häufig und drastisch sanktioniert. Das Sanktionsrecht verbreitet Angst und Existenznot unter den Betroffenen. Es untergräbt ihre Würde, weil sie zu Objekten der staatlichen Bürokratie degradiert werden.
Sanktionierte haben nur selten die Möglichkeit, die finanziellen Einbußen zu überbrücken. Soziale Isolierung und Verelendung sind daher die Folge: Diese zeigt sich in einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einer zunehmenden Verschuldung und einem spürbaren Anstieg der Wohnungslosigkeit der betroffenen Personen. Insbesondere bei den unter 25-Jährigen wird die Zunahme der Wohnungslosigkeit in einen ursächlichen Zusammenhang mit den Hartz-IV-Regelungen gebracht (BAG Wohnungslosenhilfe, Pressemitteilung vom 28.1.2008). Sanktionen „aktivieren“ die Betroffenen in einer äußerst unproduktiven Art und Weise: Die Sanktion zieht einen „Überlebenskampf“ nach sich, der Zeit und Energie vollständig bindet. Viele, insbesondere junge Erwerbslose, brechen ihren Kontakt zu den zuständigen Behörden ab. Damit verschwinden diese Personen sowohl aus der Statistik als auch aus den öffentlichen Unterstützungssystemen (Anne Ames: Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, NDV 3/2100, S. 11 ff.; Berliner Kampagne gegen Hartz IV: Wer nicht spurt, kriegt kein Geld, Sanktionen gegen Hartz-IV-Beziehende. Erfahrungen, Analysen, Schlussfolgerungen. Berlin 2008).
Eine sanktionsfreie Mindestsicherung beseitigt die grundrechtswidrige Möglichkeit der Unterschreitung des Existenzminimums, beugt sozialen Verwerfungen vor und stärkt die Würde der Leistungsberechtigten. Eine sanktionsfreie Mindestsicherung macht die Leistungsberechtigten zu handlungsfähigen Subjekten gegenüber den Behörden und auf dem Arbeitsmarkt. Die Träger der Sozialleistungen müssen den Leistungsberechtigten attraktive und individuell angemessene Angebote machen, um von den Leistungsberechtigten als konkrete Hilfe angesehen zu werden. Die Organisation und die Instrumente der Sozialleistungssysteme sind stärker an den Bedürfnissen der Leistungsberechtigten auszurichten.
Der Bundestag begrüßt aus den genannten Gründen gesellschaftliche Aktivitäten und Initiativen, die die Abschaffung aller Sanktionsmöglichkeiten im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und aller Möglichkeiten von Leistungseinschränkungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch befördern. Der Bundestag begrüßt ausdrücklich die Petition von Inge Hannemann zur Abschaffung der Sanktionen und Leistungseinschränkungen, die von rund 90 000 Menschen unterstützt wurde.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf mit folgenden Kernpunkten vorzulegen:
1. Im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch werden sämtliche Sanktionen und Leistungseinschränkungen abgeschafft. Eine Unterschreitung der Leistungen unter das Niveau der gesetzlich festgelegten Regelbedarfe wird dadurch ausgeschlossen.
2. Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen einen Verwaltungsakt, der Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch feststellt, haben eine aufschiebende Wirkung.
Berlin, den 9. April 2014
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Bohrende Fragen der LINKSFRAKTION im Deutschen Bundestag zur Giftliste
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1444
18. Wahlperiode 15.05.2014
Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.
Hartz-IV-Verwaltungspraxis – Vorschläge zur sogenannten Rechtsvereinfachung
Seit Juni 2013 arbeitet eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe an Vorschlägen zu einer Rechtsvereinfachung bei Hartz IV. Der Begriff der Rechtsvereinfachung suggeriert, dass die Anwendung und Lesbarkeit der Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) einfacher, übersichtlicher und verständlicher werden. Inwieweit die zwischenzeitlich in einigen Zeitungen publik gewordenen Vorschläge von der Bundesregierung aufgegriffen werden, ist noch nicht entschieden. Bislang weigert sich die Bundesregierung, zu einzelnen Vorschlägen inhaltlich Stellung zu beziehen. Die Bundesregierung gibt auch keine Auskünfte über den aktuellen Stand der Beratungen und evtl. vorgelegte eigene Vorschläge.
Gleichwohl wird die Bundesregierung keine Auskunft zu einigen ausgewählten Bereichen der bisherigen SGB-II-Verwaltungspraxis verweigern können. Von exemplarischem Interesse sind hier zunächst Fragen zum Mehrbedarfszuschlag für alleinerziehende Mütter, zu automatisierten Datenabgleichen, zu Selbstständigen im Hartz-IV-Leistungsbezug sowie zu temporären Bedarfsgemeinschaften.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie ist der Verfahrensstand bei der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung im SGB II?
2. Wie viele Treffen haben zu welchen Themenfeldern bislang stattgefunden?
3. Aus welchen Gründen ist die Expertise von Erwerbslosen und Gewerkschaften nicht in die Beratungen einbezogen worden?
4. Wie viele Treffen sind derzeit noch zu welchen Themenfeldern geplant?
5. Für welchen Termin ist die Vorlage eines Abschlussberichts vorgesehen?
6. Wann wird die Bundesregierung das Parlament über die Beratungen und das Ergebnis der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Rechtsvereinfachung“ informieren?
7. Wann wird die Bundesregierung inhaltlich Stellung beziehen zu den Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe?
8. Wann sollen mögliche Gesetzesänderungen bei Hartz IV in Kraft treten?
9. Mit welcher Begründung verweigert die Bundesregierung bislang Informationen zu konkret vorgelegten Vorschlägen und deren Bewertung im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe – insbesondere nach Vorlage des Zwischenberichts vom 4. September 2013 für die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK)?
10. Wie viele Alleinerziehende beziehen Leistungen nach dem SGB II (bitte jährliche Durchschnittsdaten seit dem Jahr 2005 und differenziert nach Frauen und Männern)?
11. Wie hoch ist der Anteil der Alleinerziehenden, die SGB-II-Leistungen beziehen, an allen Alleinerziehenden (SGB-II-Quote, jährlicher Durchschnitt seit dem Jahr 2005)?
12. Wie viele Alleinerziehende im SGB-II-Leistungsbezug sind statistisch jeweils arbeitslos, erwerbstätig, in einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder stehen wegen der Erziehung eines Kindes bis drei Jahre oder der Pflege einer bzw. eines Angehörigen (nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB II) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung (soweit verfügbar bitte jeweilige Daten seit dem Jahr 2005)?
13. Welche Gründe sind nach Auffassung der Bundesregierung für die vergleichsweise hohe Hartz-IV-Bedürftigkeit von Alleinerziehenden verantwortlich?
14. Hält die Bundesregierung die vom Gesetzgeber für die Einführung eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende gegebene Begründung für weiterhin gültig, und wie bewertet die Bundesregierung heute die Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende?
15. Welche Regeln gelten derzeit für die Berechnung des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende?
Betrachtet die Bundesregierung die verwaltungstechnische Ermittlung und Abwicklung des Mehrbedarfszuschlags für eine Bedarfsgemeinschaft als einen administrativ aufwändigen Vorgang?
16. Wie hoch ist der Mehrbedarfszuschlag in Euro pro Monat für eine alleinerziehende Person mit ein, zwei oder drei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft?
17. Wie viele Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften haben ein, zwei oder drei Kinder (jährliche Daten, wenn möglich mit Altersangaben)?
18. Welche Rechtsgrundlagen regeln den automatischen Datenabgleich von Jobcentern mit welchen anderen Institutionen?
19. Welches sind die Ziele des automatischen Datenabgleichs, und in welchem Umfang wurden diese Ziele bislang durch den automatischen Datenabgleich erreicht?
20. In welchem Umfang werden automatische Datenabgleiche pro Jahr durchgeführt und ausgewertet?
In welchem Umfang werden für die Durchführung und Auswertung der Datenabgleiche Verwaltungskapazitäten in Anspruch genommen?
Welcher Finanzaufwand entsteht durch die Durchführung und Auswertung der automatischen Datenabgleiche?
21. Inwieweit ist es zutreffend, dass nach gängiger Verwaltungspraxis im SGB II auch Personen regelmäßig im Wege des automatischen Datenabgleichs überprüft werden, die mit Leistungsbeziehenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben, und auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich ggf. diese Praxis?
22. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Bedarf, automatische Datenabgleiche zu erweitern, und welcher zusätzliche Verwaltungsaufwand geht mit möglichen Erweiterungen – etwa Erweiterung auf Erfassung und Auswertung des Internethandels von SGB-II-Leistungsberechtigten, monatliche statt vierteljährliche Datenabgleiche, Erweiterung auf Antragstellerinnen und Antragsteller statt ausschließlich Leistungsberechtigte, Erweiterungen auf Vermögensanlagen bei Versicherungsunternehmen – jeweils einher?
23. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach zur Kontenabfrage durch Sozialbehörden nach § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung (AO) „routinemäßige oder anlasslose Ermittlungen […] im Sozialrecht verfassungsrechtlich ebenso wenig zu rechtfertigen [sind] wie im Bereich des Sozialrechts“ (BVerfG vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u. a. Rn. 144) in Bezug auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von automatischen Datenabgleichen, wie sie in § 52 SGB II normiert sind?
24. Welche Konstellationen einer „temporären“ Bedarfsgemeinschaft gibt es, und welche Regelungen bestehen, um in diesen Fällen die Bedarfsdeckung aller involvierten betroffenen Personen zu gewährleisten?
25. Wie viele Fälle „temporärer“ Bedarfsgemeinschaft sind seit Inkrafttreten des SGB II dokumentiert (jährliche Zahlen seit dem Jahr 2005)?
26. Wie häufig waren in den einzelnen Jahren Kinder auf Kosten der Jugendhilfe im Heim untergebracht und haben für die Tage, in denen sie zu Besuch bei den Eltern waren, Leistungen nach dem SGB II erhalten?
27. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren die in diesem Zusammenhang erbrachten jährlichen Leistungen?
28. Wie hat sich der Anteil der temporären Bedarfsgemeinschaften entwickelt, die aufgrund von Trennungen und/oder Scheidungen entstanden sind?
Wie viele Personen waren davon in den einzelnen Jahren betroffen?
29. Wie viele selbstständig Erwerbstätige beziehen Leistungen nach dem SGB II (bitte jährliche Angaben seit dem Jahr 2005)?
30. Wie hoch ist die durchschnittliche SGB-II-Leistung pro selbstständig erwerbstätiger Person (bitte jährliche Angaben seit dem Jahr 2005, wenn möglich differenziert nach Bedarfsgemeinschaftstyp)?
31. Wie hoch ist die durchschnittliche SGB-II-Leistung pro selbstständig erwerbstätiger Person (bitte jährliche Angaben seit 2005, wenn möglich differenziert nach Bedarfsgemeinschaftstyp)?
32. Wie viele dieser selbstständig erwerbstätigen SGB-II-Leistungsberechtigten wurden durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (insbesondere Ich-AG und Existenzgründerzuschuss) gefördert?
33. Wie viele selbstständig erwerbstätige SGB-II-Leistungsberechtigte sind im Jahr vor der Leistungsbeantragung nach Deutschland zugezogen?
34. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer von selbstständig Erwerbstätigen im SGB-II-Bezug (Bestand und Abgang – wenn möglich, jährliche Angaben seit dem Jahr 2005)?
35. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass selbstständig Erwerbstätige ihren SGB-II-Leistungsanspruch durch ihre Erwerbstätigkeit verringern und damit der Aufforderung des § 1 SGB II („alle Möglichkeiten zur […] Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen“) nachkommen?
36. Hält die Bundesregierung eine Begrenzung der Dauer des SGB-II-Leistungsbezugs für selbstständig erwerbstätige Hartz-IV-Beziehende – etwa zwei Jahre – für verfassungsrechtlich zulässig?
37. Welche Vor- und Nachteile erkennt die Bundesregierung in einer möglichen Begrenzung der SGB-II-Anspruchsberechtigung für selbstständige SGB-II-Leistungsberechtigte?
38. Gibt es bei der Bundesregierung Überlegungen, eine eigenständige Definition des Arbeitnehmer- bzw. Selbstständigenstatus im SGB II einzuführen?
39. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag, dass eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller zur Erreichung des Arbeitnehmer- bzw. Selbstständigenstatus nachweisen muss, dass er oder sie in den drei Monaten vor der Antragstellung ein existenzsicherndes
Erwerbseinkommen erzielt hat?
40. Wie hoch waren die eingesetzten Mittel der Arbeitsförderung, um selbstständige Leistungsberechtigte bei der Existenzgründung und der Erreichung bedarfsdeckender Einkommen in der Selbstständigkeit zu unterstützen (bitte jährliche Zahlen seit dem Jahr 2005)?
Berlin, den 15. Mai 2014
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Flugblatt zum Jeden-Monat-Infostand
Jobcenter Mainz macht die Schotten dicht…
Das Mainzer Jobcenter, zuständig für alle 15.000 Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II, auch bekannt als Hartz IV) in Mainz, hat kürzlich seine Öffnungszeiten dramatisch eingeschränkt. Wohlgemerkt: Öffnungszeiten – nicht Schalteröffnungszeiten! Die Türen stehen nun
nur noch offen von Montag bis Freitag von 07.30 bis 12.00 Uhr!
Wer außerhalb der Öffnungszeiten – also etwa einfach „am Nachmittag“ – beim Jobcenter Mainz Erledigungen zu tätigen hat, steht vor verschlossenen Türen und kann höchstens noch den freistehend außen vorm Gebäude angebrachten Briefkasten nutzen – nicht aber den Fotokopierer, die (anzuratende) Möglichkeit einer Eingangsbestätigung und den (wenigstens etwas) sichereren, weil in die Empfangstheke integrierten Hausbriefkasten!
Das ist vor allem deswegen problematisch, weil das Jobcenter Mainz selbst viele Leistungsberechtigte zu Maßnahmen verpflichtet, die üblicherweise (mindestens) vormittags stattfinden. Für diesen Personenkreis ist das Jobcenter mithin komplett verschlossen – sofern man sich nicht für einen vormittäglichen Jobcenter-Besuch
tages- oder zumindest stundenweise von der Maßnahme freistellen lässt.
Dies kann aber nicht im Sinne des Erfinders sein!
Wenn wir fürs Jobcenter schon „Kunden“ sind, dann fordern wir…
umfassende Öffnungszeiten des Mainzer Jobcenters!
…wenigstens für die einfache Vorsprache in dringenden Fällen, die Nutzung des Fotokopierers, der Schreibtische, der Stelleninformationssysteme und des sicheren Hausbriefkastens!
Im Übrigen glauben wir nicht, dass diese scheinbare Entzerrung zwischen Antrags- und Unterlagenentgegennahme einerseits und Antragsbearbeitung andererseits irgendeinen Nutzen bringt, da die offenbar verstärkt auf den Vormittag umgelegten Termine zu noch weniger Zeit für das Vorbringen sinnvoller Förderungsansprüche und begleitender Absprachen oder Antragsbegründungen führt, was wiederum den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jobcenters die Antragsbearbeitung künstlich erschwert…
Die Mainzer Initiative gegen HARTZ IV setzt sich für alle Leistungsberechtigten in Mainz ein und kämpft mit politischen Mitteln für die Abschaffung von Hartz IV und die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens!
Niemand geht allein zum Amt!