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Bohrende Fragen der LINKSFRAKTION im Deutschen Bundestag zur Giftliste

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1444

18. Wahlperiode 15.05.2014

Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.

Hartz-IV-Verwaltungspraxis – Vorschläge zur sogenannten Rechtsvereinfachung

Seit Juni 2013 arbeitet eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe an Vorschlägen zu einer Rechtsvereinfachung bei Hartz IV. Der Begriff der Rechtsvereinfachung suggeriert, dass die Anwendung und Lesbarkeit der Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) einfacher, übersichtlicher und verständlicher werden. Inwieweit die zwischenzeitlich in einigen Zeitungen publik gewordenen Vorschläge von der Bundesregierung aufgegriffen werden, ist noch nicht entschieden. Bislang weigert sich die Bundesregierung, zu einzelnen Vorschlägen inhaltlich Stellung zu beziehen. Die Bundesregierung gibt auch keine Auskünfte über den aktuellen Stand der Beratungen und evtl. vorgelegte eigene Vorschläge.

Gleichwohl wird die Bundesregierung keine Auskunft zu einigen ausgewählten Bereichen der bisherigen SGB-II-Verwaltungspraxis verweigern können. Von exemplarischem Interesse sind hier zunächst Fragen zum Mehrbedarfszuschlag für alleinerziehende Mütter, zu automatisierten Datenabgleichen, zu Selbstständigen im Hartz-IV-Leistungsbezug sowie zu temporären Bedarfsgemeinschaften.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie ist der Verfahrensstand bei der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung im SGB II?

2. Wie viele Treffen haben zu welchen Themenfeldern bislang stattgefunden?

3. Aus welchen Gründen ist die Expertise von Erwerbslosen und Gewerkschaften nicht in die Beratungen einbezogen worden?

4. Wie viele Treffen sind derzeit noch zu welchen Themenfeldern geplant?

5. Für welchen Termin ist die Vorlage eines Abschlussberichts vorgesehen?

6. Wann wird die Bundesregierung das Parlament über die Beratungen und das Ergebnis der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Rechtsvereinfachung“ informieren?

7. Wann wird die Bundesregierung inhaltlich Stellung beziehen zu den Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe?

8. Wann sollen mögliche Gesetzesänderungen bei Hartz IV in Kraft treten?

9. Mit welcher Begründung verweigert die Bundesregierung bislang Informationen zu konkret vorgelegten Vorschlägen und deren Bewertung im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe – insbesondere nach Vorlage des Zwischenberichts vom 4. September 2013 für die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK)?

10. Wie viele Alleinerziehende beziehen Leistungen nach dem SGB II (bitte jährliche Durchschnittsdaten seit dem Jahr 2005 und differenziert nach Frauen und Männern)?

11. Wie hoch ist der Anteil der Alleinerziehenden, die SGB-II-Leistungen beziehen, an allen Alleinerziehenden (SGB-II-Quote, jährlicher Durchschnitt seit dem Jahr 2005)?

12. Wie viele Alleinerziehende im SGB-II-Leistungsbezug sind statistisch jeweils arbeitslos, erwerbstätig, in einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder stehen wegen der Erziehung eines Kindes bis drei Jahre oder der Pflege einer bzw. eines Angehörigen (nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB II) dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung (soweit verfügbar bitte jeweilige Daten seit dem Jahr 2005)?

13. Welche Gründe sind nach Auffassung der Bundesregierung für die vergleichsweise hohe Hartz-IV-Bedürftigkeit von Alleinerziehenden verantwortlich?

14. Hält die Bundesregierung die vom Gesetzgeber für die Einführung eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende gegebene Begründung für weiterhin gültig, und wie bewertet die Bundesregierung heute die Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende?

15. Welche Regeln gelten derzeit für die Berechnung des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende?
Betrachtet die Bundesregierung die verwaltungstechnische Ermittlung und Abwicklung des Mehrbedarfszuschlags für eine Bedarfsgemeinschaft als einen administrativ aufwändigen Vorgang?

16. Wie hoch ist der Mehrbedarfszuschlag in Euro pro Monat für eine alleinerziehende Person mit ein, zwei oder drei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft?

17. Wie viele Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften haben ein, zwei oder drei Kinder (jährliche Daten, wenn möglich mit Altersangaben)?

18. Welche Rechtsgrundlagen regeln den automatischen Datenabgleich von Jobcentern mit welchen anderen Institutionen?

19. Welches sind die Ziele des automatischen Datenabgleichs, und in welchem Umfang wurden diese Ziele bislang durch den automatischen Datenabgleich erreicht?

20. In welchem Umfang werden automatische Datenabgleiche pro Jahr durchgeführt und ausgewertet?
In welchem Umfang werden für die Durchführung und Auswertung der Datenabgleiche Verwaltungskapazitäten in Anspruch genommen?
Welcher Finanzaufwand entsteht durch die Durchführung und Auswertung der automatischen Datenabgleiche?

21. Inwieweit ist es zutreffend, dass nach gängiger Verwaltungspraxis im SGB II auch Personen regelmäßig im Wege des automatischen Datenabgleichs überprüft werden, die mit Leistungsbeziehenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben, und auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich ggf. diese Praxis?

22. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Bedarf, automatische Datenabgleiche zu erweitern, und welcher zusätzliche Verwaltungsaufwand geht mit möglichen Erweiterungen – etwa Erweiterung auf Erfassung und Auswertung des Internethandels von SGB-II-Leistungsberechtigten, monatliche statt vierteljährliche Datenabgleiche, Erweiterung auf Antragstellerinnen und Antragsteller statt ausschließlich Leistungsberechtigte, Erweiterungen auf Vermögensanlagen bei Versicherungsunternehmen – jeweils einher?

23. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach zur Kontenabfrage durch Sozialbehörden nach § 93 Absatz 8 der Abgabenordnung (AO) „routinemäßige oder anlasslose Ermittlungen […] im Sozialrecht verfassungsrechtlich ebenso wenig zu rechtfertigen [sind] wie im Bereich des Sozialrechts“ (BVerfG vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03 u. a. Rn. 144) in Bezug auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von automatischen Datenabgleichen, wie sie in § 52 SGB II normiert sind?

24. Welche Konstellationen einer „temporären“ Bedarfsgemeinschaft gibt es, und welche Regelungen bestehen, um in diesen Fällen die Bedarfsdeckung aller involvierten betroffenen Personen zu gewährleisten?

25. Wie viele Fälle „temporärer“ Bedarfsgemeinschaft sind seit Inkrafttreten des SGB II dokumentiert (jährliche Zahlen seit dem Jahr 2005)?

26. Wie häufig waren in den einzelnen Jahren Kinder auf Kosten der Jugendhilfe im Heim untergebracht und haben für die Tage, in denen sie zu Besuch bei den Eltern waren, Leistungen nach dem SGB II erhalten?

27. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren die in diesem Zusammenhang erbrachten jährlichen Leistungen?

28. Wie hat sich der Anteil der temporären Bedarfsgemeinschaften entwickelt, die aufgrund von Trennungen und/oder Scheidungen entstanden sind?
Wie viele Personen waren davon in den einzelnen Jahren betroffen?

29. Wie viele selbstständig Erwerbstätige beziehen Leistungen nach dem SGB II (bitte jährliche Angaben seit dem Jahr 2005)?

30. Wie hoch ist die durchschnittliche SGB-II-Leistung pro selbstständig erwerbstätiger Person (bitte jährliche Angaben seit dem Jahr 2005, wenn möglich differenziert nach Bedarfsgemeinschaftstyp)?

31. Wie hoch ist die durchschnittliche SGB-II-Leistung pro selbstständig erwerbstätiger Person (bitte jährliche Angaben seit 2005, wenn möglich differenziert nach Bedarfsgemeinschaftstyp)?

32. Wie viele dieser selbstständig erwerbstätigen SGB-II-Leistungsberechtigten wurden durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (insbesondere Ich-AG und Existenzgründerzuschuss) gefördert?

33. Wie viele selbstständig erwerbstätige SGB-II-Leistungsberechtigte sind im Jahr vor der Leistungsbeantragung nach Deutschland zugezogen?

34. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer von selbstständig Erwerbstätigen im SGB-II-Bezug (Bestand und Abgang – wenn möglich, jährliche Angaben seit dem Jahr 2005)?

35. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass selbstständig Erwerbstätige ihren SGB-II-Leistungsanspruch durch ihre Erwerbstätigkeit verringern und damit der Aufforderung des § 1 SGB II („alle Möglichkeiten zur […] Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen“) nachkommen?

36. Hält die Bundesregierung eine Begrenzung der Dauer des SGB-II-Leistungsbezugs für selbstständig erwerbstätige Hartz-IV-Beziehende – etwa zwei Jahre – für verfassungsrechtlich zulässig?

37. Welche Vor- und Nachteile erkennt die Bundesregierung in einer möglichen Begrenzung der SGB-II-Anspruchsberechtigung für selbstständige SGB-II-Leistungsberechtigte?

38. Gibt es bei der Bundesregierung Überlegungen, eine eigenständige Definition des Arbeitnehmer- bzw. Selbstständigenstatus im SGB II einzuführen?

39. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag, dass eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller zur Erreichung des Arbeitnehmer- bzw. Selbstständigenstatus nachweisen muss, dass er oder sie in den drei Monaten vor der Antragstellung ein existenzsicherndes
Erwerbseinkommen erzielt hat?

40. Wie hoch waren die eingesetzten Mittel der Arbeitsförderung, um selbstständige Leistungsberechtigte bei der Existenzgründung und der Erreichung bedarfsdeckender Einkommen in der Selbstständigkeit zu unterstützen (bitte jährliche Zahlen seit dem Jahr 2005)?

Berlin, den 15. Mai 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Flugblatt zum Jeden-Monat-Infostand

Jobcenter Mainz macht die Schotten dicht…

Das Mainzer Jobcenter, zuständig für alle 15.000 Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II, auch bekannt als Hartz IV) in Mainz, hat kürzlich seine Öffnungszeiten dramatisch eingeschränkt. Wohlgemerkt: Öffnungszeiten – nicht Schalteröffnungszeiten! Die Türen stehen nun
nur noch offen von Montag bis Freitag von 07.30 bis 12.00 Uhr!
Wer außerhalb der Öffnungszeiten – also etwa einfach „am Nachmittag“ – beim Jobcenter Mainz Erledigungen zu tätigen hat, steht vor verschlossenen Türen und kann höchstens noch den freistehend außen vorm Gebäude angebrachten Briefkasten nutzen – nicht aber den Fotokopierer, die (anzuratende) Möglichkeit einer Eingangsbestätigung und den (wenigstens etwas) sichereren, weil in die Empfangstheke integrierten Hausbriefkasten!

Das ist vor allem deswegen problematisch, weil das Jobcenter Mainz selbst viele Leistungsberechtigte zu Maßnahmen verpflichtet, die üblicherweise (mindestens) vormittags stattfinden. Für diesen Personenkreis ist das Jobcenter mithin komplett verschlossen – sofern man sich nicht für einen vormittäglichen Jobcenter-Besuch
tages- oder zumindest stundenweise von der Maßnahme freistellen lässt.
Dies kann aber nicht im Sinne des Erfinders sein!

Wenn wir fürs Jobcenter schon „Kunden“ sind, dann fordern wir…
umfassende Öffnungszeiten des Mainzer Jobcenters!
…wenigstens für die einfache Vorsprache in dringenden Fällen, die Nutzung des Fotokopierers, der Schreibtische, der Stelleninformationssysteme und des sicheren Hausbriefkastens!

Im Übrigen glauben wir nicht, dass diese scheinbare Entzerrung zwischen Antrags- und Unterlagenentgegennahme einerseits und Antragsbearbeitung andererseits irgendeinen Nutzen bringt, da die offenbar verstärkt auf den Vormittag umgelegten Termine zu noch weniger Zeit für das Vorbringen sinnvoller Förderungsansprüche und begleitender Absprachen oder Antragsbegründungen führt, was wiederum den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jobcenters die Antragsbearbeitung künstlich erschwert…

Die Mainzer Initiative gegen HARTZ IV setzt sich für alle Leistungsberechtigten in Mainz ein und kämpft mit politischen Mitteln für die Abschaffung von Hartz IV und die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens!

Niemand geht allein zum Amt!

Jeden-Monat-Infostand im November

Am Buß- und Bettag 2013 informierten wir gleich über zwei Themen: die Abschaffung des gesetzlichen Feiertags 1995 und Alternativabschaffungen für eine bessere Welt sowie die psychische Belastung in Hartz IV anlässlich einer IAB-Studie (PDF).


Buß- und Bettag – da war doch was?

Vor fast 20 Jahren wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Die Arbeitgeber hatten dies durchgesetzt, um die Mehrbelastung (ihres Profits) in Gestalt der  Arbeitgeberanteile an der neuen Pflegeversicherung durch Mehrarbeit der Arbeitnehmer – letztlich also durch diese allein – (gegen) zu finanzieren…

Wir haben da mal ne Frage:

Was können wir denn alles abschaffen, um einen menschenwürdigen Hartz-IV-Regelbedarf oder besser gleich ein bedingungsloses Grundeinkommen  zu finanzieren?

  • Vermögensteuerbefreiung
  • Arbeitgeber-Privilegien bei den Sozialabgaben
  • Absenkung des Einkommensteuer-Spitzenssatzes
  • Pauschale Bevorteilung von Kapitalerträgen (25 Prozent Abgeltungsteuer)
  • alle sozialstaatswidrigen Regelungen!

Manfred Bartl


Hartz IV ist die falsche Behandlung!

  • Die Befragten fühlen sich zu sehr hohen Anteilen sozial desintegriert.
  • Hierzu trägt neben der unzureichenden Grundsicherung vor allem auch das Brachliegen beruflicher Fähigkeiten bei.
  • Mehr als die Hälfte der Befragten leidet unter dem Verlust der Lebensfreude.
  • 9 Prozent der Befragten sind umgezogen, weil ihre vorherigen Wohnkosten als zu hoch galten; 5 Prozent waren zum Befragungszeitpunkt aufgefordert, die Wohnkosten zu reduzieren.
  • Bei weiteren 28 Prozent werden die Wohnkosten nur teilweise übernommen.
  • 32 Prozent der Befragten sind nur noch mäßig intensiv arbeitsuchend. Die meisten von ihnen haben die Hoffnung auf den Erfolg solcher Bemühungen verloren, was aber nicht bedeutet, dass sie nicht erwerbstätig sein wollen.
  • Beträchtliche Anteile der Befragten haben arbeitsmarktgerechte Wünsche zu ihrer beruflichen Qualifizierung beziehungsweise Weiterqualifizierung, die ganz überwiegend auf die Ablehnung der SGB II-Träger stoßen.
  • In so genannten Arbeitsgelegenheiten werden zu einem großen Teil öffentliche Aufgaben erfüllt, die vor 2005 als reguläre Erwerbstätigkeiten erfüllt wurden.

Quelle: “Umsetzung des SGB II in Baden-Württemberg“, eine Studie  der Hans-Böckler-Stiftung.

Warum Hartz IV verfassungswidrig ist

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Einschränkungen des Existenzminimums durch das Zweite Sozialgesetzbuch (Sanktionen nach § 31 SGB-II) auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von Dipl.-Ing. Ulrich Engelke

31.05.2013

Vorbemerkungen:
Für die Richtigkeit und für Folgen aus der Anwendung dieses Manuskripts wird keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung übernommen. Die Verwendung erfolgt ausschließlich auf eigene Verantwortung. Der Verfasser beansprucht ausdrücklich keine Urheberrechte. Darum übernehmen wir den Beitrag von gegen-hartz.de.

Im ersten Leitsatz des Urteils des BVerfG wird ein Grundrecht auf ein Existenzminimum definiert. Man muss jedoch feststellen, dass diese neue Grundrechtsdefinition bisher nur sehr selten wahrgenommen wird. In der Gesellschaft ist sie längst noch nicht angekommen. Von den herrschen politischen Kräften wird sie nicht nur ignoriert, sondern gezielt hintertrieben. Vor allen Dingen wird durch die massive Verhetzung von Hilfebedürftigen ein breiter gesellschaftlicher Konsens gegen die Umsetzung in die Sozialgesetzgebung erzeugt. Beispiele für Verhetzungskampagnen sind Westerwelles Äußerungen über „spätrömische Dekadenz“ und die perfekt unterschwellig wirkende und meisterhafte Formulierung der Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel, die immer mal wieder von „Arbeitsanreizen“ spricht.

Das hat Methode, denn Sanktionen erzeugen Druck auf den „Arbeitsmarkt“, machen Lohnabhängige gefügig und schwächen unsere Gewerkschaften. Auch deswegen ist Deutschland Lohndumpingweltmeister. Die Arbeitnehmer in Deutschland haben Angst davor selbst in Hartz-IV zu geraten und trotzdem sind viele für Sanktionen. Die Verhetzung hat die Gesellschaft bereits gespalten und vernichtet das Gefühl füreinander. Man sieht nicht hin, wenn Mitbürger unter Zwang und Zwangsarbeit leiden müssen oder wenn etliche die Wohnungen verloren haben und auf der Straße leben müssen. Dies betrifft vor allen Dingen Jugendliche.

Die Menschenverächter sind gnadenlos. Es geht um Profit. Vielleicht ist es aber auch die pure Lust an der Vernichtung von Existenzen – dies alles im Gegensatz zur Verpflichtung des Staates, für das neu definierte Grundrecht einer materiellen Existenzsicherung aktiv und vorauseilend zu sorgen. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung wird beschädigt. Das ungehemmte Aufblühen der Hetzkampagnen nach dem Urteil zeigt, dass Vorsatz besteht. Die Herrschenden sind sich der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen sehr wohl bewußt. Sie bilden eine eingeschworene Mafia mit den Profiteuren.

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach SGB-II:
Mit Beschluss vom 09. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bemessung der Regelsätze für Hilfebedürftige nicht den grundgesetzlichen Ansprüchen genügt.

Zitat aus dem Urteilsspruch:
1. § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar.

Das BVerfG hat weiterhin festgelegt, wie die Ansprüche Hilfebedürftiger zu ermitteln sind.
Zitat des dritten Leitsatzes:

Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

Im weitgehender gesellschaftlicher Übereinstimmung wird das Urteil des BVerfG vorwiegend so aufgefaßt, als wäre ausschließlich über die Höhe des Regelsatzes für Hilfebedürftige entschieden worden. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Festlegung der Höhe grundsätzlich nur dann durch das BVerfG möglich ist, wenn grundgesetzliche Ansprüche auf die Hilfe bestehen. Denn ohne eine Verpflichtung zur Existenzsicherung würde es sich um eine freiwillige Leistung der Bundesrepublik Deutschland für seine hilfebedürftigen Bürger handeln. Darüber hätte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu befinden. Das Bundesverfassungsgericht hat den grundgesetzlichen Anspruch auf das Existenzminimum in seinem Urteil umfänglich begründet. Er wird in den vier Leitsätzen des Urteils den Bemessungskriterien vorangestellt. Zuerst der Anspruch, dann die Festlegung der Höhe. Das ist die Konsistenz des Urteils.

Der erste Leitsatz beschreibt den allgemeinen Anspruch (auf ein menschenwürdiges Existenzminimum) und formuliert ein Grundrecht. Die Ausführungen des BVerfG beim ersten Leitsatz sind eindeutig und bedürfen keiner Kommentierung

Zitat 1. Leitsatz:

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Im zweiten Leitsatz werden Spezifikationen der Ausgestaltung des Existenzminimums aufgeführt.

Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Die Spezifikationen des zweiten Leitsatzes zum Grundrecht sind im Einzelnen auflösbar:

1. Auf das Grundrecht besteht ein absoluter Anspruch. Es ist daher nicht einschränkbar. Sanktionen, durch § 31 im SGB-II formuliert, werden durch den absoluten Anspruch ausgeschlossen und praktisch verboten.

2. Der Anspruch wird nochmals bekräftigt. Er ist „unverfügbar und muss eingelöst werden“. Er ist daher nicht einschränkbar und die Existenzsicherung muss gewährleistet sein. Ausnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Das Grundrecht wird vom Gesetzgeber konkretisiert. Er hat es gemäß der im dritten Leitsatz genannten und oben bereits aufgeführten Spezifikationen transparent zu bestimmen.

4. Es ist stetig zu aktualisieren. Gründe könnten Preiserhöhungen oder sich allgemein höhere Lebensstandards in der Gesellschaft auch mit neueren technischen und allgemein „breit” verwendeten Entwicklungen (bestehende Lebensbedingungen) sein. Dann wäre der Regelsatz in der Höhe entsprechend anzupassen.

5. Der Gesetzgeber besitzt einen Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum darf aber nicht so verstanden werden, dass dadurch eine rechtliche Öffnung für Sanktionsmöglichkeiten erfolgt. Dagegen sprechen zwei Gründe. Erstens setzt der erste Leitsatz eine (absolute) Haltelinie dagegen und zweitens wird unter Randziffer 133 explizit zum Gestaltungsspielraum klargestellt, dass er sich ausschließlich auf eine allgemeine Spezifikation bezieht, vergl. Kommentierung von Randziffer 133 weiter unten. Anm.: Ohne weitere Erläuterungen ist die Formulierung jedoch mißverständlich.

Die Leitsätze stellen das Grundrecht auf ein Existenzminimum zusammenfassend an den Anfang. In der Begründung des Urteils wird zum Anspruch dann rechtlich umfassender ausgeführt. Die Texte der ersten beiden Leitsätze sind erkennbar (zusammenfassend verkürzter) Bestandteil der Begründungen unter Randziffer 133.

Zitat Randziffer 133
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 45, 187 <228>; 82, 60 <85>; 113, 88 <108 f.>; Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (vgl. BVerfGE 35, 202 <236>; 45, 376 <387>; 100, 271 <284>). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Unter Randziffer 133 wird direkt ausgeführt, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sich auf die unausweichlichen Wertungen bezieht, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind und allgemeingültig für sämtliche Hilfebedürftige gelten.

Zitat aus Randziffer 133 zum Gestaltungsspielraum:
Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind.

Diese Festlegung schließt damit eine willkürlich auf den Einzelnen bezogene Unterdeckung aus und bestätigt die oben vorgetragene Kommentierung der Leitsätze, dass der freie Gestaltungsraum für Sanktionen nicht nutzbar ist. Wertungen sind beispielsweise die genaue Festlegung der Teilhabemöglichkeiten, die Ausstattung der Wohnung, Anspruch auf übliche technische Geräte usw. Anm.: Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Katalog aller Mindestansprüche aufgestellt. Auch wenn der Gesetzgeber einen freien Gestaltungsspielraum besitzt, bleibt er doch an die Gewährleistung des Existenzminimums (Grundrecht) gebunden. Dies schließt beispielsweise auch eine Teilhabe am kulturellen Leben usw. ein und beschränkt sich nicht auf das ausschließlich Physische.

In der vorliegenden Berechnung des Regelsatzes ist eine freiwillige Leistung jedoch nicht zu erkennen. Die Leistungen sind so niedrig angesetzt, dass man annehmen kann, dass höchstens das grundgesetzliche Mindestmaß erfüllt ist. Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht – denn einige Sozialgerichte sind der Auffassung, die Regelsätze seien zu niedrig bemessen – sind anhängig. Im übrigen müßte zur Ausschöpfung eines eventuellen Sanktionsspielraumes eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers in der Berechnung des Regelsatzes ausgewiesen sein. Ein Sanktionsspielraum ist jedoch durch das Fehlen der Definition der freiwilligen Leistung nicht bestimmt. Mit der Begründung des Gestaltungspielraumes zu sanktionieren, wäre deshalb verfassungsrechtlich nicht möglich. Gegebenenfalls wäre es verfassungsrechtlich zu überprüfen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt an die Zahlung von Leistungen an Hilfebedürftige bestimmte Bedingungen. Sie besitzen dann unabweisliche Ansprüche, wenn keine Mittel aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen vorhanden sind und keine Zuwendungen Dritter erfolgen.

Zitat Randziffer 134:
a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.

Kommentierung von Randziffer 134:

1. Allgemeines
In der Begründung wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Menschenwürde „positiv“ zu schützen hat. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Hilfebedürftige über die materiellen Existenzgrundlagen verfügen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht nachgekommen, denn die Sanktionsmöglichkeiten hätten weitestgehend aufgehoben werden müssen. Sanktionen sind nur in den Fällen möglich, bei denen das Existenzminimum überschritten ist, vergl. nachfolgende Kommentierung in den Punkten 2. bis 4.

2. Erwerbstätigkeit
Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden bis auf die Freibeträge auf die Leistungen angerechnet. Sanktionierbar wären Freibeträge bei Erwerbstätigkeit, da sie über das Existenzminimum hinausgehen.

3. Vermögen
Vermögen über den geschützten Bereich hinaus werden bereits mit Leistungszahlungen verrechnet. Es bliebe ein Zugriff auf das Restvermögen. Es wäre jedoch verfassungsrechtlich zu prüfen, ob dann Gleichheitsgrundsätze verletzt würden. Eine bestimmte, individuell beispielsweise durch Wohneigentum noch weiter differenzierbare Menge, ist zur Sicherung persönlicher Lebensumstände jedoch erforderlich. Es ist niemandem zumutbar, mit dem „Damoklesschwert“ eines finanziellen unvorhersehbaren Bedarfs zu leben. Es entspricht der Natur des Menschen, Sicherheiten aufzubauen. Die Wegnahme dieser Sicherheiten beeinträchtigt die grundgesetzlich geschützte Würde des Menschen und bedürfte der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Im übrigen ist dieser Fall im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht bestimmt. Eine Sanktion mit dem Verweis auf Vermögen wäre wegen der Unbestimmtheit bereits daher verfassungsrechtlich bedenklich.

4. Zuwendungen Dritter
Zuwendungen Dritter können nicht verfügt werden. Nur tatsächliche freiwillige Leistungen Dritter zum Lebensunterhalt könnten verrechnet werden. Unter Randziffer 135 werden die Ansprüche blockmäßig aufgeschlüsselt Dies bezieht sich auf die Ermittlung der Höhe des Regelsatzes und nicht auf den Anspruch. Auf ein Zitat und einen Kommentar kann daher verzichtet werden.

Unter Randziffer 136 wird klargestellt, dass die Leistungen durch einen gesetzlichen Anspruch zu sichern sind. Auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter darf nicht verwiesen werden. Auch hier wird bestimmt, dass der Staat zur Sicherung des Existenzminimums verpflichtet ist.

Zitat Randziffer 136:
c) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282 <311> m.w.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl. BVerfGE 33, 303 <337>; 40, 237 <249>). Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE 59, 231 <263>). Schließlich ist die Begründung von Geldleistungsansprüchen auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Dafür reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der Bürger aus ihm keine unmittelbaren Ansprüche herleiten kann (vgl. BVerfGE 38, 121 <126>).

Unter Randziffer 137 erfolgt ein weiterer und der letzte Bezug auf den Anspruch eines Grundrechtsträgers auf die Gewährleistung des Existenzminimums durch den Staat. Es wird hier betont, dass stets der gesamte existenznotwendige Bedarf gedeckt sein muss. Zeitweilige Unterschreitungen durch Hartz IV Sanktionen werden auch durch diese Formulierung nochmals ausgeschlossen.

Zitat Randziffer 137:
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.

Die Begründung unter Randziffer 148 führt aus, dass das Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere Leistungen dargestellt wird. Das Grundrecht wird materiell konkretisiert. Eine Unterdeckung von Regelsatz, Kosten der Unterkunft und weiterer zum Existenzminimum gehörender Leistungen ist in Verbindung mit den obigen Begründungen nicht zulässig.

Zitat Randziffer 148:
a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher.

Zusammenfassung
– Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 nicht nur über die Höhe der beklagten Regelsätze entschieden, sondern hat darüber hinaus als Voraussetzung der Bestimmbarkeit der Regelsatzhöhe ein neues Grundrecht auf die Gewährleistung des Existenzminimums definiert.

– Die Bundesrepublik Deutschland hat „positiv“, d. h. aktiv und vorauseilend in der Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass jedem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen für ein Leben in Würde stets gegeben sind. Einschränkungen sind absolut ausgeschlossen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen. Eine neue Grundrechtsdefinition erteilt dem Gesetzgeber einen Auftrag auf die gesetzliche Ausformung.

– Grundrechte dürfen nach Artikel 19 Grundgesetz in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Die Sanktionsregelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht im völligen Gegensatz dazu. Auch nicht ansatzweise wird dem Grundrecht im Vollzug des SGB-II entsprochen. Auf eine weitere umfassende Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen von Isabel Erdem und dem Bundesgerichtshofrichter a. D. Wolfgang Neskovic vom April 2012 in der Zeitschrift „Die Sozalgerichtsbarkeit“ wird verwiesen.





Links:
Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 zur Gewährleistung des Existenzminimums

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach Isabel Erdem/Wolfgang Neskovic
(Wolfgang Neskovic ist Bundesgerichtshof-Richter a. D. und Justiziar der Bundestagsfraktion DIE LINKE.)

Direkte Stellungnahme im Wortlaut von Isabel Erdem/Wolfgang Neskovic zu Sanktionen

Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE. zur Abschaffung von Sanktionen

Berufungsverhandlung Schwarzfahren für Gerechtigkeit

Die Berufungsverhandlung zur Aktion “Schwarzfahren für Gerechtigkeit” findet am Dienstag, den 7. Mai um 9 Uhr im Zimmer 0.012 des Justizzentrums Wiesbaden vor dem Landgericht Wiesbaden statt. Natürlich werde ich wieder schwarz dorthin fahren und kann begleitet werden. Ich plane, die Linie 6 Richtung Wiesbaden ab Haltestelle Mainz/Landtag A um 8:10 Uhr zu nehmen.

Vertreten werde ich von Rechtsanwalt Christoph Weiß RA, mit dem die Erfolgsaussichten durchaus dramatisch angestiegen sind. Erfolg ist jedoch nur in einem Freispruch erster Klasse zu sehen, d.h. in Form einer Abweisung der Klage ohne Auflagen. Tatsächlich ist mit dem (leider ebenfalls eher unrühmlichen) Ausgang der Verfahren am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz vergangenen Dienstag die Chance auf Anerkennung einer Art Notwehrsituation weiter gestiegen: Nunmehr sind nicht nur die realen Kosten für Mobilität via Sozialticket nicht im Regelsatz (ab 2011: im Regelbedarf) enthalten und auf gesonderten Antrag nicht gewährt worden, sie konnten obendrein auch nicht auf dem Klageweg als Umgangskosten unter Verweis auf Artikel 6 Grundgesetz geltend gemacht werden. [Die unglaubliche Ironie hinter diesem Prozessausgang erläutere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch!] Bedenkt man weiterhin mein bis heute unbeantwortetes Ultimatum an die MVG vom 4. Januar 2009 und den totalen Stillstand bei der Stadt Mainz hinsichtlich der Einführung eines SozialPasses, sehe zumindest ich überhaupt keinen anderen realen Ausweg als den ohne (Sozial-)Ticket, also schwarz zu fahren, wenn man sein Grundrecht wahren möchte.

Noch ein Wort zum “Grundrecht auf Mobilität” als bloße Interpretation des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 durch mich. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf Grundlage von Artikel 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG aus der Taufe gehoben und dieses zur Grundlage eines – wie ich es 2009 schon selbst benannt hatte – soziokulturellen Teilhabeminimums gemacht. Dabei kategorisierte das Bundesverfassungsgericht sogar die soziale, die kulturelle UND die politische – und man kann wohl zusammenfassen: eine allgemeine gesellschaftliche – Teilhabe. Teilhabe ohne Präsenz ist aber unmöglich! Allein aus diesem Zweig lässt sich also ein Grundrecht auf Mobilität ganz zwanglos ableiten. Bedenkt man nun noch die Existenz des Sozialtickets als eine dieses Grundrecht zumindest dem Wesen nach abdeckende Institution, ist das Grundrecht auf Mobilität perfekt. Es muss nur endlich materiell abgedeckt werden im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG: “[Die Würde des Menschen] zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt”!

Ich freue mich über Euer zahlreiches Erscheinen!

Die Aufkündigung der sozialen Marktwirtschaft

Jürgen Borchert sitzt dem 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts vor, der die vom Bundesverfassungsgericht angestoßene Reform der Hartz-IV-Bedarfssätze 2011 initiierte. In der Süddeutschen Zeitung erklärt er,  warum die Agenda 2010 so verheerende Konsequenzen hat.

Interviewer Hans von der Hagen fragt Borchert, wie die Agenda 2010 “Deutschland verändert” habe. Der Sozialrichter hat eine glasklare Ansicht dazu: “Die Agenda 2010 hat einen wesentlichen Beitrag dafür geleistet, dass unser Wirtschaftssystem den Idealen der sozialen Marktwirtschaft Hohn spricht. Wir haben den Aufstieg der Bundesrepublik besonders der Tatsache zu verdanken, dass man sich lange Zeit klar darüber war, dass die Kraftreserven jeder Volkswirtschaft im untersten Einkommensdrittel liegen. Über Jahrzehnte wurde entsprechend darauf geachtet, dass sich die Lohnspirale von unten nach oben drehte. Mit der Agenda 2010 wurde diese Richtung umgedreht: Die Lohnspirale wurde nach unten programmiert.

[Wir erleben] eine Entwicklung, die mit Erosion und Abwärtsmobilität der Mittelschicht beschrieben werden kann. Dabei ist sie der Garant für demokratischen und sozialen Frieden in Deutschland. Dieses Fundament ist durch die Agenda 2010 brüchig geworden. In ihrem Schatten hat sich nun eine breite Unterschicht etabliert. Acht Millionen Menschen sind im Niedriglohnsektor beschäftigt, die mit ihrem Einkommen nicht einmal die Existenz sichern können. Warum in diesen Tagen die Agenda 2010 als Erfolg begriffen wird, ist mir ein Rätsel.

Auf die – etwas suggestive – Entscheidungsfrage (Ja/Nein) “Lässt sich noch von einer sozialen Marktwirtschaft sprechen, wenn so viele Menschen mit der Arbeit ihre Existenz nicht mehr sichern können?” antwortet Borchert: “Die soziale Marktwirtschaft war immer von dem Konsens getragen, dass es Aufgabe der Wirtschaft ist, dem Menschen zu dienen. Doch wenn eine Wirtschaft es nicht schafft, Menschen, die hart arbeiten, das Auskommen zu sichern, gleichzeitig eine hauchdünne Oberschichte unvorstellbare Reichtümer anhäuft, [dann] ist das die Aufkündigung der sozialen Marktwirtschaft. Vor unseren Augen entsteht eine Verfestigung von Armut in der bundesdeutschen Gesellschaft, die früher nicht vorstellbar war. Das reicht weit in die Zukunft hinein, denn einige Jahre Beschäftigung im Niedriglohnsektor oder im Hartz-IV-Bezug programmieren Rentenarmut.”

Auf die Frage, welche Bestandteile der Agenda 2010 den Arbeitsmarkt am stärksten verändert hätten, klärt Borchert auf: “Es ist das Zusammenwirken der Hartz-I- und Hartz-IV-Reform. Damit hat sich der Staat einseitig auf die Seite der Leiharbeitsunternehmen und der Arbeitgeberschaft geschlagen. Hartz I und Hartz IV müssen immer zusammen gesehen werden. Hartz I war die Entfesselung der Leiharbeit und den Leiharbeitsunternehmen wurde mit dem Sanktionsmechanismus von Hartz IV die Arbeitskraft in Scharen zugetrieben. Hartz IV sorgt dafür, dass um jeden Preis und für jeden Preis Arbeit angenommen werden muss.”

Dazu ergänzend: “Die Hartz-Reformen stellen die Regulierungsnotwendigkeiten [der Leiharbeit] doch nachdrücklich unter Beweis, denn die Kapitalseite hat im Arbeitsmarktpoker durch Hartz I und IV den Joker in die Hand bekommen, gegen den die Gewerkschaften kaum noch einen Stich bekommen. Mit der Agenda 2010 hat die damals rot-grüne Regierung den Bedürfnissen der entfesselten Finanzmärkte Rechnung getragen, die mit der vollen Mobilität ihres Kapitals natürlich auch sämtliche Fesseln ablegen wollten, die ihnen durch die nationalen Arbeitsmärkte noch verblieben waren.”

Auf die Frage, ob Borchert dem Drogeriemarkt-Gründer Götz Werner Recht gibt, der Hartz IV “offenen Strafvollzug” nennt, meint er, diese Ansicht noch dramatisch verschärfend: “Das kann man so sehen. Es ist nämlich erstaunlich: Bei einer Straftat wie einer mittelschweren Körperverletzung darf die fällige Geldstrafe das pfändungsfreie Einkommen [*], also das Existenzminium, nicht antasten. Wenn Sie aber zu spät zum Laubharken antreten oder Pflichtbewerbungen nicht erledigen, dann bekommen Sie Sanktionen aufgebrummt, die auch auf das Existenzminimum zugreifen. Mit solchen Pflichtwidrigkeiten ist man also als einfacher Arbeitsloser unter Umständen übler dran als ein Straftäter.

[*] Der Eckbetrag der Pfändungsfreigrenze beträgt seit 01.07.2011 genau 1028,89 Euro monatlich (ansonsten: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 gemäß Paragraph 850c der Zivilprozessordnung (PDF) via finanztip.de).

Das sind sehr klare Worte, für die ich Jürgen Borchert angesichts der geistigen Unbeweglichkeit beim Rest der Welt – insbesondere bei der SPD, die die Agenda 2010 in “befremdlicher Feierlaune” begeht – herzlich danke!

Jeden-Monat-Infostand im Dezember

Am Mittwoch, den 19.12.2012 ist wieder unser Jeden-Monat-Infostand (JMI) auf dem Kardinal-Volk-Platz am stadtzugewandten Ausgang der Römerpassage. Die  Mainzer Initiative gegen HARTZ IV  wird dabei unterstützt vom Bezirkserwerbslosenausschuss ver.di Rhein – Nahe – Hunsrück und der  LINKEN HILFE Mainz e. V.

Ab etwa 11 Uhr bis (maximal) 14 Uhr werden wir die Mainzer Bevölkerung über Hartz IV aufklären und für den Kampf gegen Hartz IV vereinnahmen, denn was da rauscht, klingelt und leuchtet, sind nicht etwa himmlische Engelscharen, Glocken und Christbaumlichter, sondern die Ablehnungsbescheide für die Weihnachtsbeihilfe, die mangels Tannenbaum vorm Fenster hängenden Billig-Christbaumkugeln aus China und die nach der Stromsperre fällig werdende Kerzenbeleuchtung.

Besonders zum Weihnachtsfest wird der Ausschluss von Hartz-IV-Leistungsberechtigten aus dem gesellschaftlichen Leben  spürbar: kein Glühwein (Alkohol wurde gestrichen!), kein Christbaum (zu teuer), keine Geschenke (im Regelsatz nicht vorgesehen), usw. Wir wollen zeigen, warum es für Menschen wie dich und mich im Hartz-IV-Bezug kein Weihnachten gibt. Erich Kästner sagte es uns schon mit einem Gedicht “Morgen, Kinder, wird’s nichts geben“…

Jeden-Monat-Infostand am 20. Juni

Am 20. Juni 2012 machen wir mit dem ver.di Bezirkserwerbslosenausschuss Rhein – Nahe – Hunsrück zwischen 11 und 14 Uhr in Mainz auf dem Kardinal-Volk-Platz (am stadtseitigen Ausgang der Römerpassage) wieder einen Jeden-Monat-Infostand. In diesem Rahmen machen wir klartext Nr. 20/2012: “Fiskalpakt trifft auch Städte und Gemeinden” und Wirtschaftspolitik AKTUELL Nr. 08/2012: “Jobs – Desaster und Unsicherheit” zum Thema.

Der DGB stellt heraus, dass der europäische Fiskalpakt, der in den Medien scheinbar keine Auswirkungen auf die Bundesrepublik hat, weil “wir” schon die Schuldenbremse installiert haben, sehr wohl gravierende verschlechternde Einschränkungen zur Folge haben wird: Die “Schonfrist” der deutschen Schuldenbremse für die Bundesländer wird durch den Fiskalpakt annulliert und somit eine mittelbare Schuldenbremse effektiv sogar vorgezogen. Zudem trifft der Fiskalpakt auch noch die von der Schuldenbremse unmittelbar nicht betroffenen Kommunen, da der Fiskalpakt nicht zwischen staatlichen Ebenen  differenziert; er schreibt vielmehr dem „gesamtstaatlichen Haushalt“ eine pauschale Schuldenobergrenze vor, bei der die Kommunen von Bund und Ländern schlicht an den Rand gedrängt werden.

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zeigt, wie sich in Europa als Folge der Bankenkrise(n) die Arbeitslosigkeit und (noch schrecklicher) die Jugendarbeitslosigkeit in wichtigen Staaten Europas entwickelt haben. In Griechenland und Spanien ist jeweils rund die Hälfte der Jugend arbeitslos!

Es führt kein Weg daran vorbei: Wir müssen die Banken verstaatlichen, streng regulieren und restlos entmachten!

Außerdem brauchen wir das bedingungslose Grundeinkommen zur Erfüllung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums inkl. sozialer, kultureller und politischer Teilhabe mit gerecht optimierten Freiheitsgraden für alle!

Unser Redebeitrag zur Maikundgebung 2012

1. Mai 2012
Tag der Arbeit in Mainz

Arbeitszeitverkürzung jetzt!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
verehrte Gäste!

Mein Name ist Manfred Bartl und ich rede hier für das Bündnis “Jeden-Monat-Demo”.

Ich habe eine Anekdote für Euch, die ich Euch vom Warnstreik im öffentlichen Dienst der Stadt Wiesbaden mitbringe.

Ein Kollege empörte sich über die schlechte Behandlung der Jugend am Arbeitsmarkt. Er problematisierte das ungeheure Verhältnis von insgesamt 4000 Auszubildenden bei der Bundeswehr, denen nur 100 Übernahmegarantien im Jahr gegenüberstehen. Ganz offensichtlich erregte ihn dieses Missverhältnis enorm und darum forderte er:

DAS MUSS SOFORT AUFHÖREN!

Hey, Recht hat er!

Wenn man oberflächlich darüber nachdenkt, könnte man aus Sicht dieses Arbeitgebers, dessentwegen ich meine Stimme etwas dämpfe, weil er ausgerechnet dort hinten sitzt, darauf entgegnen, künftig nur noch 100 Azubis auszubilden, alle zu übernehmen und damit alle zufriedenzustellen!

Whoaa, eine vermessene Annahme!

In Wirklichkeit wollen WIR natürlich Chancen für die Jugend, also 4000 Übernahmegarantien, natürlich nicht notwendigerweise bei der Bundeswehr, sondern überall dort, wo immer im öffentlichen Dienst oder in der freien Wirtschaft die Ausbildung sachgerecht nachgefragt wird.

Da gibt es allerdings ein Problem: Kein Arbeitsplatz, der vom Himmel fällt.

Was braucht es aber, um einen neuen Arbeitsplatz einzurichten?

– Sicher kein Wachstum, denn es ist gerade umgekehrt, dass Arbeiter unter steigender Nachfrage Wachstum generieren und neue Jobs dann nur in Folge ungebrochen anhaltender Nachfrage entstehen.

– Auch keine künstlich erzeugte Nachfrage wie zuletzt bei der Abwrackprämie, weil wir uns sowas a) nicht leisten können und b) aus ökologischer Hinsicht doch wohl nicht leisten wollen.

Mit welchem Mittel also bringen wir die restlichen 3900 Azubis der Bundeswehr – und zugleich alle 5 Millionen Erwerbslosen, alle Unterforderten, alle Zeitarbeiter, die vollzeit festangestellt sein wollen, usw. – am Arbeitsmarkt unter?

Das Geheimnis lautet: Zusammenrücken!

Redner Manfred Bartl

Das Problem, das der Arbeitsmarkt heute hat, ist ihm durch Vernachlässigung des Freizeitausgleichs des erzielten Produktivitätsfortschritts erwachsen.

Ganz offensichtlich arbeiten manche viel zu viel und erzielen dementsprechend zwar viel Einkommen, sehen ihre Familien aber kaum, während andere nicht in Erwerbsarbeit tätig sein dürfen und dementsprechend kein Einkommen (außer staatlichen Transferzahlungen) erzielen und mit ihren Familien zwar zusammen sind, aber ihr Leben nicht wirklich leben können. Indem die einen von ihrer Freizeit abgeben, damit andere ihre Arbeit loslassen können, gewinnen alle in Form von Selbstverwirklichung in Familie und Arbeit. Endgültig behoben ist das Problem, wenn alle entsprechend ihrer Leistung entlohnt werden und davon ihre Freizeit in Muße und Engagement sinnstiftend für ihre Familien und die Gesellschaft gestalten können.

Und Ihr fragt Euch nun: Warum erzähle ich Euch diese Geschichte?

Aus einem ganz einfachen Grund: Wenn die Bundeswehrazubis in den Tarifvertrag öD schauen, werden sie sowas wie ein Zusammenrücken zumindest im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen nicht entdecken. Der Tarifabschluss sieht keine Arbeitszeitverkürzung vor!

Auch uns vom ver.di Bezirkserwerbslosenausschuss stört das! Wir stehen nach wie vor draußen vor der Tür!

KLOPF KLOPF

WIR WOLLEN ZUSAMMENRÜCKEN!

Unten am Stand der Erwerbsloseninitiativen haben wir Informationen der Initiative “Arbeitszeitverkürzung jetzt!” zur 30-Stunden-Woche, der Vollzeit neuen Typs von der attac AG ArbeitFairTeilen.

Kolleginnen und Kollegen, seht zu, dass Ihr bei Euren nächsten Tarifabschlüssen mit Macht daran geht, die 30-Stunden-Woche zu fordern! Alle Argumente dafür findet Ihr bei uns am Stand!

Darüber hinaus informieren wir über den Wiesbadener Appell und sammeln Unterschriften für die raschestmögliche Legalisierung von politischen Streiks und des machtvollen Generalstreiks!

Weiterhin haben wir den Aufruf der GewerkschafterInnen für Grundeinkommen dabei, den Dialog über die Ausgestaltung des bedingungslosen Grundeinkommens nicht abreißen zu lassen und verstärkt in die Gewerkschaften hineinzutragen. Nichts ist mächtiger als eine Idee, deren Zeit gekommen ist!

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!

Jeden-Monat-Infostand im April

Am 18. April machen wir zwischen 11 und max. 14 Uhr wieder einen Jeden-Monat-Infostand am stadtseitigen Ausgang der Römerpassage (Kardinal-Volk-Platz, vor der Sparda-Bank). Unsere Themen sind vor allem der bevorstehende Tag der Arbeit am 1. Mai, zu dem wir alle herzlich einladen möchten, dann  die Rennaisance der Arbeitszeitverkürzung (AZV) namentlich der Forderung nach einer 30-Stunden-Woche, die Legalisierung des politischen und Generalstreiks (Wiesbadener Appell, bitte unterzeichnen!) und alles, was es gegen Hartz IV vorzubringen gibt!