Entgegen dem Aufruf von Harald Thomé von Tacheles, die angestoßenen Überprüfungsanträge zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gezahlten Regelsätze aller gemäß Paragraph 44 SGB X bis zu vier Jahre zurückliegenden SGB-II-Bescheide zurückzuziehen, kann ich nur empfehlen, dieser Aufforderung nicht zu folgen!
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zwar rückwirkende Ansprüche expressis verbis ausgeschlossen, zugleich aber eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz festgestellt. Absatz 4 des Artikel 20 Grundgesetz besagt: “Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung [nach Absatz 1 d. Art., dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist] zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.” Für diese Abhilfe hat das Bundesverfassungsgericht also trotz des vollendeten Versuchs der Beseitigung dieser Ordnung nicht gesorgt und damit den Widerstandsfall festgestellt. Wer nun nicht gleich zur Waffe greifen will, sollte dem Bundesverfassungsgericht durch diesen Überprüfungsantrag eine allerletzte Chance einräumen!
Darüber hinaus werden die eher unzufriedenen Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht ihre Möglichkeiten ausloten, entweder vor dem EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) oder vor dem EuGH (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) doch noch umfassend Gehör zu finden.