Sanktionen nach SGB II sind nicht nur intrinsisch verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit erhärtet sich auch unter folgendem Blickwinkel: Wenn das Grundrecht auf soziokulturelle Teilhabe im Wesentlichen ernst genommen werden wird, dann kam man es staatlicherseits deswegen nicht einschränken, weil das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass Hilfebedürftige (heute eher Leistungsbrechtigte) nicht an Dritte verweisen dürfen. Spätestens also, wenn der Leistungsberechtigte beim Jobcenter mit der Erklärung vorspricht, kein Essen mehr kaufen zu können, muss das Jobcenter die Regelsatzabsenkung zurückzunehmen und den vollen Betrag auszahlen, weil der Leistungsberechtigte nicht an die Tafel verwiesen werden darf.
One thought on “Sanktionen sind verfassungswidrig! (Ergänzung)”
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Liebe Mitstreiter,
Sanktionen sind tatsächlich vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.02.2010 faktisch als nicht zulässig erklärt worden.
Hier eine vollständige juristische Klage- und Widerspruchsbegründung:
http://www.die-linke-stormarn.de/nc/politik/stormarn_aktuell/detail/browse/1/zurueck/aktuell-8/artikel/hartz-iv-sanktionen-sind-verfassungswidrig/