In seinem Urteil L 6 AS 297/10 B vom 23.04 2010 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geurteilt, dass eine Hartz-IV-Empfängerin im Zuge eines Antrags auf Erstausstattung einer Wohnung kein Recht auf die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Personalcomputers (PC) samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software sowie die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang) habe. Zitat aus der Pressemitteilung:
Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV-Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen.
Dass Richter solche Dreistigkeiten wie die, dass Hartz-IV-Empfänger schlechter gestellt werden dürften als die Mehrheit der Haushalte, straflos behaupten können, ist ein veritabler Skandal. Wie sich ein Haushalt ohne einen PC überhaupt führen ließe (von “geordnet” schweigen wir gleich ganz), müsste man mir vorführen. In meinem Haushalt gelang mir das zuletzt vor 1992!
Dass es beim PC nicht in erster Linie um Informationsbeschaffung und überhaupt nicht nur um bloßen Informationskonsum geht, sollte sich langsam auch bei den realitätsfernsten Richtern herumgesprochen haben. Es geht beim PC um Selbstermächtigung in der Informationsverarbeitung, es geht um einwandfreie Bewerbungen und es geht um Kommunikation in beiden Richtungen!
Ich hoffe, das Bundessozialgericht kassiert dieses krasse Fehlurteil baldmöglichst!