Das Sozialgericht Wiesbaden hat in einem spektakulären Urteil beschlossen, dass bei Überzahlungen der ARGE an Hartz-IV-Leistungsberechtigte (bei Vorschüssen, der Anrechnung überhöhter fiktiver Einkommen etc.) auch die gesetzlichen Pfändungsgrenzen gelten. Was die ARGEn bisher einfach mit der laufenden Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts verrechneten, fällt – zumindest bei den meisten Hartz-IV-Leistungsberechtigten – unter die Pfändungsgrenzen und darf daher künftig nicht mehr verrechnet werden, schon gar nicht ohne Einholung einer Erlaubnis!
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