{"id":47,"date":"2010-07-30T11:00:44","date_gmt":"2010-07-30T10:00:44","guid":{"rendered":"http:\/\/hartz4-muss-weg.de\/?p=47"},"modified":"2010-07-30T11:00:44","modified_gmt":"2010-07-30T10:00:44","slug":"fehlurteil-zur-barauszahlung-von-hartz-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/?p=47","title":{"rendered":"Fehlurteil zur Barauszahlung von Hartz IV"},"content":{"rendered":"<p>Im lexisnexis-Beitrag Nr. 185034 vom 28.07.2010 berichtet Reinhild Gotzen: &#8220;<a href=\"http:\/\/www.lexisnexis.de\/aktuelles\/oeffentliche-institutionen\/185034\/sg-giessen-sgb-ii-empfaenger-haben-grundsaetzlich-keinen-anspruch-auf-barauszahlung-der-leistungen\">SGB II-Empf\u00e4nger haben grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf Barauszahlung der Leistungen<\/a>&#8220;. Es ist das SG Gie\u00dfen, das sich mit diesem klaren Fehlurteil hervortut &#8211; auch wenn man sagen muss, dass viele andere Aspekte an dieser Story einfach nicht ber\u00fccksichtigt wurden oder schlicht falsch sind.<\/p>\n<p>Die Aussage etwa, dass der Leistungsempf\u00e4nger den Anspruch auf kostenfreie Auszahlung verwirkt, wenn er eine andere Auszahlung als die vom Gesetzgeber im \u00a7 42 SGB II als Regelfall bestimmte \u00dcberweisung von Geldleistungen auf ein Konto des Leistungsempf\u00e4ngers beantragt, ist &#8211; im Falle der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II &#8211; offenkundig nicht haltbar. Hier gilt \u00c4hnliches wie beim Wegfall der Bagatellklausel der Fahrtkosten, die bei Einladungen zur ARGE entstehen. Der Leistungsempf\u00e4nger hat selbstverst\u00e4ndlich ein Recht auf vollst\u00e4ndige Auszahlung des bewilligten ALG-II-Betrages zur Sicherung seines Grundrechts auf Leistungen zum Lebensunterhalt mit soziokultureller Mindestteilhabe! Wenn das von der ARGE gew\u00e4hlte Postbarscheck-Verfahren mit Geb\u00fchren verbunden ist, ist dieser unabdingbare Grundsatz wohl kaum gew\u00e4hrleistet und darum ist es eben das falsche Verfahren!<\/p>\n<p>Allerdings l\u00e4sst sich das Problem auf verschiedene Weisen aufl\u00f6sen. Der einfachste Weg w\u00e4re, Banken die Erhebung von solchen Geb\u00fchren zu untersagen. Der zweiteinfachste Weg w\u00e4re, sofern der Leistungsempf\u00e4nger auf der Barauszahlung besteht, dass er sich das Geld bar bei der ARGE abholt. Am allereinfachsten aber w\u00e4re der Hinweis an die Bank, dass sie das Girokonto kostenlos zur Verf\u00fcgung stellen <em>muss<\/em>. Auf diese Weise kann das Konto weiterhin genutzt werden und der ARGE entstehen auch keine Verwaltungskomplikationen. &#8220;Das <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Jedermann-Konto\">Jedermann-Konto<\/a> wurde 1996 in Deutschland vom Zentralen Kreditausschuss der Banken (ZKA) als freiwillige Selbstverpflichtung der Banken definiert. Es handelt sich um ein Girokonto auf Guthabenbasis, bei dem keine \u00dcberziehung (umgangssprachlich: Guthabenkonto) zugelassen ist.&#8221; (Lemma der Wikipedia)<\/p>\n<p>V\u00f6llig falsch ist nat\u00fcrlich der Hinweis des Sozialgerichts Gie\u00dfen, dass Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren als Bedarf mit der Regelleistung abgedeckt seien. Schon wegen des Jedermann-Kontos besteht gar kein Grund, f\u00fcr Bankdienstleistungen einen eigenst\u00e4ndigen Bedarf vorzusehen &#8211; und so ist es ja dann auch, wenn man sich die <a href=\"http:\/\/www.bafoeg-aktuell.de\/cms\/soziales\/hartz-iv\/regelbedarf.html\">Regelsatzverteilung<\/a> ansieht! Abgesehen davon muss endlich Schluss sein mit dem Irrsinn, wirklich alles, was <em>man<\/em> sich allt\u00e4glich leisten k\u00f6nnen <em>muss<\/em>, um Teil dieser Gesellschaft zu sein, auf den &#8220;mit Hartz IV abgedeckten Bedarf&#8221; abzustellen, der mit schlappen 359 Euro nun einmal nicht mehr ist als ein besseres Taschengeld! Taschengeld f\u00fcr erwachsene, eigenverantwortliche, oft zus\u00e4tzlich betreuuende, mit einer Menschenw\u00fcrde versehene Mitmenschen! Hartz-IV-Leistungsberechtigte sind <em>nicht<\/em> der soziale Schuhabtreter der Nation!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im lexisnexis-Beitrag Nr. 185034 vom 28.07.2010 berichtet Reinhild Gotzen: &#8220;SGB II-Empf\u00e4nger haben grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf Barauszahlung der Leistungen&#8220;. 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