{"id":24,"date":"2010-02-16T13:30:08","date_gmt":"2010-02-16T12:30:08","guid":{"rendered":"http:\/\/hartz4-muss-weg.de\/?p=24"},"modified":"2010-02-16T19:06:07","modified_gmt":"2010-02-16T18:06:07","slug":"bundesverfassungsgericht-schafft-sanktionen-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/?p=24","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht schafft Sanktionen ab!"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsericht hat in seiner <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/ls20100209_1bvl000109.html\" title=\"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum menschenw\u00fcrdigen Existenzminimum\">Entscheidung vom 9. Februar 2010<\/a> das Existenzminimum, das in Paragraph 1 <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_2\/\" title=\"nichtamtliches Inhaltsverzeichnis des SGB II\">SGB II<\/a> noch (etwas mickrig) als &#8220;Sicherungs des Lebensunterhalts&#8221; formuliert ist, direkt auf Artikel 1 des Grundgesetzes bezogen und es mit Artikel 20 Grundgesetz verkn\u00fcpft (<em>Randziffer 133<\/em>):<\/p>\n<blockquote><p><strong>Das Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art.\u00a01 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.\u00a020 Abs. 1 GG<\/strong> (&#8230;). Art.\u00a01 Abs. 1 GG begr\u00fcndet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art.\u00a020 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den <strong>Auftrag<\/strong>, jedem ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der H\u00f6he des Existenzminimums verbunden sind (&#8230;). Dieses Grundrecht aus Art.\u00a01 Abs. 1 GG hat als Gew\u00e4hrleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art.\u00a020 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art.\u00a01 Abs. 1 GG auf Achtung der W\u00fcrde jedes Einzelnen <strong>eigenst\u00e4ndige Bedeutung<\/strong>. Es ist dem Grunde nach unverf\u00fcgbar und muss eingel\u00f6st werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.<\/p><\/blockquote>\n<p>Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet: &#8220;<strong>Die W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch\u00fctzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.<\/strong>&#8221; Eine &#8220;unantastbare&#8221; W\u00fcrde ist nicht nur grunds\u00e4tzlich, sondern auch zeitlich unbeschr\u00e4nkt unanstastbar. Zusammen mit der Formulierung &#8220;Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er <strong>stets<\/strong> den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtstr\u00e4gers deckt&#8221; aus Randziffer 137 hat dies zur Folge, dass Sanktionen nach Paragraph 31 SGB II in Zukunft <strong><em>unzul\u00e4ssig<\/em><\/strong> sind, weil eine abgesenkte Leistung, die in ihrem gesetzlich festgelegten Umfang der &#8220;Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums&#8221; dienen muss, auf die &#8220;jeder individuelle Grundrechtstr\u00e4ger&#8221; einen &#8220;unmittelbar verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch&#8221; hat, diesen Anspruch <em>nicht<\/em> mehr erf\u00fcllen k\u00f6nnte, insoweit dieser so definiert ist, dass er &#8220;sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenw\u00fcrdigen Daseins unbedingt erforderlich sind, erstreckt&#8221;!<\/p>\n<p>Einzig m\u00f6glich ist dem Gesetzgeber <em>theoretisch<\/em> eine Einschr\u00e4nkung der Erf\u00fcllung des Leistungsanspruchs in Geldform, wie Randziffer 138 bemerkt: &#8220;Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grunds\u00e4tzlich ihm \u00fcberlassen.&#8221; Dass dies praktisch kaum durchsetzbar sein d\u00fcrfte, l\u00e4sst sich in zweierlei Hinsicht konkretisieren:<\/p>\n<p>a) Randziffer 138 h\u00e4lt dem Gesetzgeber allerdings das Sozialstaatsgebot des Art.\u00a020 Abs. 1 GG vor Augen, das den Gesetzgeber anhalte, &#8220;die <strong>soziale Wirklichkeit<\/strong> zeit- und realit\u00e4tsgerecht (&#8230;) zu erfassen&#8221;, die Grundsicherungsleistungen in Gutscheinform aufgrund ihrer erniedrigenden Begleiterscheinungen praktisch ausschlie\u00dft und unter R\u00fcckbezug auf die dem Gew\u00e4hrleistungsanspruch nun zugrunde gelegte Menschenw\u00fcrde auch tats\u00e4chlich f\u00fcr obsolet erkl\u00e4rt.<br \/>\nDass die soziale Wirklichkeit sich &#8220;in einer technisierten Informationsgesellschaft&#8221; auch in der Mitwelt noch einmal anders als fr\u00fcher darstelle, ist ein weiterer Hinweis auf diesen Umstand, denn wenn man etwa an der Kasse von LIDL im Fokus der \u00dcberwachungskameras steht, m\u00f6chte man sich nicht nur von den Mitmenschen, sondern nat\u00fcrlich auch nicht vor der Marktleitung oder vor noch h\u00f6heren Leitungsebenen als Gutscheineinl\u00f6ser beobachtet f\u00fchlen.<\/p>\n<p>b) Dar\u00fcber hinaus bezieht sich dieser Hinweis auf die <em>grunds\u00e4tzliche<\/em> Bestimmung des allgemeing\u00fcltigen Leistungsanspruchs durch den Gesetzgeber und begr\u00fcndet noch keine Fall-zu-Fall-Freiz\u00fcgigkeit etwa f\u00fcr die Zwecke, die der Gesetzgeber bisher mit dem Sanktionsparagraphen 31 im SGB II m\u00f6glicherweise verfolgt haben mag. Da der Paragraph in Bezug auf den <em>Zweck <\/em>der Sanktionen <em>v\u00f6llig unbestimmt<\/em> ist und lediglich aussagt, unter welchen Umst\u00e4nden und wie lange die (urteilsgem\u00e4\u00df unter keinen Umst\u00e4nden einschr\u00e4nkbare) Leistung abgesenkt wird, steht diese Regelung ja schon l\u00e4nger unter dem Vorbehalt, verfassungswidrig zu sein. (Weitere Informationen und f\u00fcr ein Sanktionsmoratorium bis zur \u00dcberpr\u00fcfung durch das Bundesverfassungsericht unterschreiben unter <a href=\"http:\/\/www.sanktionsmoratorium.de\/\" title=\"Helfen Sie mit und unterschreiben Sie f\u00fcr ein Sanktionsmoratorium!\">www.sanktionsmoratorium.de<\/a>!) Leider hat das Bundesverfassungsericht diese Pr\u00fcfung nicht in einem Aufwasch vorgenommen, sodass wir darauf weiter warten und k\u00e4mpfen m\u00fcssen!<\/p>\n<p>Bis dahin sollten wir davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsericht Sanktionen zumindest <em>de facto<\/em> f\u00fcr unzul\u00e4sig erkl\u00e4rt hat! Jeder, der seine Leistungen von der ARGE abgesenkt bekommt, sollte seinen Widerspruch &#8211; neben konkreten Begr\u00fcndungen &#8211; auf den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 beziehen. Die Zitierung wird vom Bundesverfassungsgericht in ihrer Urteilsver\u00f6ffentlichung vorgegeben:<\/p>\n<p>Zitierung: BVerfG, 1 BvL 1\/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. (1 &#8211;  220), <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/ls20100209_1bvl000109.html\" target=\"_blank\">http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/ls20100209_1bvl000109.html<\/a><\/p>\n<p>Wenn andere Organisationen <em>nicht<\/em> davon ausgehen m\u00f6chten, dass das Bundesverfassungsgericht mit diesem Urteil Sanktionen abgeschafft hat, so ist das ihr gutes Recht&#8230;<\/p>\n<p>Die weiterhin entscheidenden Randziffern 134 bis 138 im Volltext mit zus\u00e4tzlichen Anmerkungen, etwa zur Bedeutung der <strong>Tafeln<\/strong> im Zusammenhang mit Sanktionen:<\/p>\n<blockquote><p><em>134<\/em> Art. 1 Abs. 1 GG erkl\u00e4rt die W\u00fcrde des Menschen f\u00fcr unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu sch\u00fctzen (&#8230; ). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. <strong>Der Staat muss die Menschenw\u00fcrde auch positiv sch\u00fctzen<\/strong> (&#8230;). Wenn einem Menschen die zur Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbst\u00e4tigkeit, noch aus eigenem Verm\u00f6gen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenw\u00fcrde und in Ausf\u00fcllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen daf\u00fcr dem Hilfebed\u00fcrftigen zur Verf\u00fcgung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtstr\u00e4gers, da das Grundrecht die W\u00fcrde jedes individuellen Menschen sch\u00fctzt (&#8230;) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterst\u00fctzung gesichert werden kann.<\/p>\n<p><em>135<\/em> <strong>Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenw\u00fcrdigen Daseins unbedingt erforderlich sind.<\/strong> Er gew\u00e4hrleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (&#8230;), als auch die Sicherung der M\u00f6glichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestma\u00df an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert <strong>notwendig <\/strong>in sozialen Bez\u00fcgen (&#8230;).<\/p>\n<p><em>136<\/em> Die Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. <strong>Ein Hilfebed\u00fcrftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebed\u00fcrftigen gew\u00e4hrleistet ist.<\/strong> [<em>Ein Verweis des Hilfsbed\u00fcrftigen an die \u00f6rtliche Tafel als Ersatz seines Grundrechts auf staatliche Gew\u00e4hrleistung des menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums ist der ARGE daher nicht gestattet, was man gerade in Bezug auf Sanktionen oft versucht!<\/em>] Die verfassungsrechtliche Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des B\u00fcrgers gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Leistungstr\u00e4ger enth\u00e4lt. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen seine St\u00fctze. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die f\u00fcr die Grundrechtsverwirklichung ma\u00dfgeblichen Regelungen selbst zu treffen (&#8230;). Dies gilt in besonderem Ma\u00dfe, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenw\u00fcrde und der menschlichen Existenz geht (&#8230;). Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (&#8230;). Schlie\u00dflich ist die Begr\u00fcndung von Geldleistungsanspr\u00fcchen auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Daf\u00fcr reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der B\u00fcrger aus ihm keine unmittelbaren Anspr\u00fcche herleiten kann (&#8230;).<\/p>\n<p><em>137<\/em> Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er <strong>stets<\/strong> den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtstr\u00e4gers deckt (&#8230;). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsm\u00e4\u00dfigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizit\u00e4ren Gestaltung verfassungswidrig.<\/p>\n<p><em>138<\/em> Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben (&#8230;). Der Umfang dieses Anspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die daf\u00fcr erforderlichen Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (&#8230;). Er h\u00e4ngt von den gesellschaftlichen Anschauungen \u00fcber das f\u00fcr ein menschenw\u00fcrdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebed\u00fcrftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (&#8230;). Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG h\u00e4lt den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realit\u00e4tsgerecht im Hinblick auf die Gew\u00e4hrleistung des menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums zu erfassen, <strong>die sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als fr\u00fcher darstellt<\/strong>. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. <strong>Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grunds\u00e4tzlich ihm \u00fcberlassen.<\/strong> [<em>Diese Freiheit besteht nat\u00fcrlich nicht im Zusammenhang mit der Miete, die der Vermieter in Form von Geld erwartet. Daraus ergibt sich direkt die Unzul\u00e4ssigkeit der Totalsanktionierung!<\/em>] Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse ebenso wie die wertende Einsch\u00e4tzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der M\u00f6glichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.<\/p><\/blockquote>\n<p>Und weiter in Randziffer 145:<\/p>\n<blockquote><p>Andere Grundrechte, wie zum Beispiel Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG, verm\u00f6gen f\u00fcr die Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht keine weiteren Ma\u00dfst\u00e4be zu setzen. Entscheidend ist von Verfassungs wegen allein, dass f\u00fcr jede individuelle hilfebed\u00fcrftige Person das Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend erfasst wird; eines R\u00fcckgriffs auf weitere Grundrechte bedarf es hier nicht. [Mit anderen Worten: Das kommt zus\u00e4tzlich obendrauf!]<\/p><\/blockquote>\n<p>[<em>Alle<\/em> Hervorhebungen von mir!]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 das Existenzminimum, das in Paragraph 1 SGB II noch (etwas mickrig) als &#8220;Sicherungs des Lebensunterhalts&#8221; formuliert ist, direkt auf Artikel 1 des Grundgesetzes bezogen und es mit Artikel 20 Grundgesetz verkn\u00fcpft (Randziffer 133): Das Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art.\u00a01 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/?p=24\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Bundesverfassungsgericht schafft Sanktionen ab!<\/span> <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[8,6],"tags":[],"class_list":["post-24","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bverfg","category-hartz4"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/24","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=24"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/24\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=24"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=24"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=24"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}