{"id":105,"date":"2013-06-02T01:36:35","date_gmt":"2013-06-02T00:36:35","guid":{"rendered":"http:\/\/hartz4-muss-weg.de\/?p=105"},"modified":"2013-06-02T01:54:26","modified_gmt":"2013-06-02T00:54:26","slug":"warum-hartz-iv-verfassungswidrig-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hartz4-muss-weg.de\/?p=105","title":{"rendered":"Warum Hartz IV verfassungswidrig ist"},"content":{"rendered":"<p><strong>Begr\u00fcndung der Verfassungswidrigkeit von Einschr\u00e4nkungen des Existenzminimums durch das Zweite Sozialgesetzbuch (Sanktionen nach \u00a7 31 SGB-II) auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von Dipl.-Ing. Ulrich Engelke<\/strong><\/p>\n<p>31.05.2013<br \/>\n<strong><br \/>\nVorbemerkungen: <\/strong>F\u00fcr die Richtigkeit und f\u00fcr Folgen aus der Anwendung dieses Manuskripts wird keinerlei Gew\u00e4hrleistung bzw. Haftung \u00fcbernommen. Die Verwendung erfolgt ausschlie\u00dflich auf eigene Verantwortung. Der Verfasser beansprucht ausdr\u00fccklich keine Urheberrechte. Darum \u00fcbernehmen wir den <a href=\"http:\/\/www.gegen-hartz.de\/nachrichtenueberhartziv\/warum-hartz-iv-verfassungswidrig-ist-9001455.php\">Beitrag von gegen-hartz.de<\/a>.<br \/>\n<strong><br \/>\n<\/strong>Im ersten Leitsatz des Urteils des BVerfG wird ein Grundrecht auf ein Existenzminimum definiert. Man muss jedoch feststellen, dass diese neue Grundrechtsdefinition bisher nur sehr selten wahrgenommen wird. In der Gesellschaft ist sie l\u00e4ngst noch nicht angekommen. Von den herrschen politischen Kr\u00e4ften wird sie nicht nur ignoriert, sondern gezielt hintertrieben. Vor allen Dingen wird durch die massive Verhetzung von Hilfebed\u00fcrftigen ein breiter gesellschaftlicher Konsens gegen die Umsetzung in die Sozialgesetzgebung erzeugt. Beispiele f\u00fcr Verhetzungskampagnen sind Westerwelles \u00c4u\u00dferungen \u00fcber \u201esp\u00e4tr\u00f6mische Dekadenz\u201c und die perfekt unterschwellig wirkende und meisterhafte Formulierung der Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel, die immer mal wieder von \u201eArbeitsanreizen\u201c spricht.<\/p>\n<p>Das hat Methode, denn Sanktionen erzeugen Druck auf den \u201eArbeitsmarkt\u201c, machen Lohnabh\u00e4ngige gef\u00fcgig und schw\u00e4chen unsere Gewerkschaften. Auch deswegen ist Deutschland Lohndumpingweltmeister. Die Arbeitnehmer in Deutschland haben Angst davor selbst in Hartz-IV zu geraten und trotzdem sind viele f\u00fcr Sanktionen. Die Verhetzung hat die Gesellschaft bereits gespalten und vernichtet das Gef\u00fchl f\u00fcreinander. Man sieht nicht hin, wenn Mitb\u00fcrger unter Zwang und Zwangsarbeit leiden m\u00fcssen oder wenn etliche die Wohnungen verloren haben und auf der Stra\u00dfe leben m\u00fcssen. Dies betrifft vor allen Dingen Jugendliche.<\/p>\n<p>Die Menschenver\u00e4chter sind gnadenlos. Es geht um Profit. Vielleicht ist es aber auch die pure Lust an der Vernichtung von Existenzen &#8211; dies alles im Gegensatz zur Verpflichtung des Staates, f\u00fcr das neu definierte Grundrecht einer materiellen Existenzsicherung aktiv und vorauseilend zu sorgen. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung wird besch\u00e4digt. Das ungehemmte Aufbl\u00fchen der Hetzkampagnen nach dem Urteil zeigt, dass Vorsatz besteht. Die Herrschenden sind sich der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen sehr wohl bewu\u00dft. Sie bilden eine eingeschworene Mafia mit den Profiteuren.<\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach SGB-II:<br \/>\n<\/strong>Mit Beschluss vom 09. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bemessung der Regels\u00e4tze f\u00fcr Hilfebed\u00fcrftige nicht den grundgesetzlichen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgt.<\/p>\n<p><strong>Zitat aus dem Urteilsspruch:<\/strong><br \/>\n<em>1. \u00a7 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, \u00a7 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit \u00a7 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes f\u00fcr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), \u00a7 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur \u00c4nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. M\u00e4rz 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), \u00a7 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit \u00a7 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Besch\u00e4ftigung und Stabilit\u00e4t in Deutschland vom 2. M\u00e4rz 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit \u00a7 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen \u00fcber die H\u00f6he der Regelleistung nach \u00a7 20 Absatz 2 und \u00a7 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar.<\/em><\/p>\n<p><em> <\/em><strong>Das BVerfG hat weiterhin festgelegt, wie die Anspr\u00fcche Hilfebed\u00fcrftiger zu ermitteln sind.<br \/>\nZitat des dritten Leitsatzes:<\/strong><\/p>\n<p><em>Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realit\u00e4tsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verl\u00e4sslicher Zahlen und schl\u00fcssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.<\/em><\/p>\n<p><em> <\/em>Im weitgehender gesellschaftlicher \u00dcbereinstimmung wird das Urteil des BVerfG vorwiegend so aufgefa\u00dft, als w\u00e4re ausschlie\u00dflich \u00fcber die H\u00f6he des Regelsatzes f\u00fcr Hilfebed\u00fcrftige entschieden worden. Dem steht jedoch gegen\u00fcber, dass die Festlegung der H\u00f6he grunds\u00e4tzlich nur dann durch das BVerfG m\u00f6glich ist, wenn grundgesetzliche Anspr\u00fcche auf die Hilfe bestehen. Denn ohne eine Verpflichtung zur Existenzsicherung w\u00fcrde es sich um eine freiwillige Leistung der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr seine hilfebed\u00fcrftigen B\u00fcrger handeln. Dar\u00fcber h\u00e4tte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu befinden. Das Bundesverfassungsgericht hat den grundgesetzlichen Anspruch auf das Existenzminimum in seinem Urteil umf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Er wird in den vier Leits\u00e4tzen des Urteils den Bemessungskriterien vorangestellt. Zuerst der Anspruch, dann die Festlegung der H\u00f6he. Das ist die Konsistenz des Urteils.<\/p>\n<p><strong>Der erste Leitsatz <\/strong>beschreibt den allgemeinen Anspruch (auf ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminimum) und <strong>formuliert ein Grundrecht<\/strong>. Die Ausf\u00fchrungen des BVerfG beim ersten Leitsatz sind eindeutig und bed\u00fcrfen keiner Kommentierung<\/p>\n<p>Zitat 1. Leitsatz:<\/p>\n<p><em>Das Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebed\u00fcrftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die f\u00fcr seine physische Existenz und f\u00fcr ein Mindestma\u00df an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerl\u00e4sslich sind.<\/em><\/p>\n<p><em> <\/em>Im zweiten Leitsatz werden Spezifikationen der Ausgestaltung des Existenzminimums aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><em>Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gew\u00e4hrleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der W\u00fcrde jedes Einzelnen eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverf\u00fcgbar und muss eingel\u00f6st werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.<\/em><\/p>\n<p><em> <\/em>Die Spezifikationen des zweiten Leitsatzes zum Grundrecht sind im Einzelnen aufl\u00f6sbar:<\/p>\n<p>1. Auf das Grundrecht besteht ein absoluter Anspruch. Es ist daher nicht einschr\u00e4nkbar. Sanktionen, durch \u00a7 31 im SGB-II formuliert, werden durch den absoluten Anspruch ausgeschlossen und praktisch verboten.<\/p>\n<p>2. Der Anspruch wird nochmals bekr\u00e4ftigt. Er ist \u201eunverf\u00fcgbar und muss eingel\u00f6st werden\u201c. Er ist daher nicht einschr\u00e4nkbar und die Existenzsicherung muss gew\u00e4hrleistet sein. Ausnahmen sind grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen.<\/p>\n<p>3. Das Grundrecht wird vom Gesetzgeber konkretisiert. Er hat es gem\u00e4\u00df der im dritten Leitsatz genannten und oben bereits aufgef\u00fchrten Spezifikationen transparent zu bestimmen.<\/p>\n<p>4. Es ist stetig zu aktualisieren. Gr\u00fcnde k\u00f6nnten Preiserh\u00f6hungen oder sich allgemein h\u00f6here Lebensstandards in der Gesellschaft auch mit neueren technischen und allgemein \u201ebreit&#8221; verwendeten Entwicklungen (bestehende Lebensbedingungen) sein. Dann w\u00e4re der Regelsatz in der H\u00f6he entsprechend anzupassen.<\/p>\n<p>5. Der Gesetzgeber besitzt einen Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum darf aber nicht so verstanden werden, dass dadurch eine rechtliche \u00d6ffnung f\u00fcr Sanktionsm\u00f6glichkeiten erfolgt. Dagegen sprechen zwei Gr\u00fcnde. Erstens setzt der erste Leitsatz eine (absolute) Haltelinie dagegen und zweitens wird unter Randziffer 133 explizit zum Gestaltungsspielraum klargestellt, dass er sich ausschlie\u00dflich auf eine allgemeine Spezifikation bezieht, vergl. Kommentierung von Randziffer 133 weiter unten. Anm.: Ohne weitere Erl\u00e4uterungen ist die Formulierung jedoch mi\u00dfverst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Die Leits\u00e4tze stellen das Grundrecht auf ein Existenzminimum zusammenfassend an den Anfang. In der Begr\u00fcndung des Urteils wird zum Anspruch dann rechtlich umfassender ausgef\u00fchrt. Die Texte der ersten beiden Leits\u00e4tze sind erkennbar (zusammenfassend verk\u00fcrzter) Bestandteil der Begr\u00fcndungen unter Randziffer 133.<\/p>\n<p>Zitat Randziffer 133<br \/>\n<em>Das Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121 &lt;133&gt;; 45, 187 &lt;228&gt;; 82, 60 &lt;85&gt;; 113, 88 &lt;108 f.&gt;; Urteil vom 30. Juni 2009 &#8211; 2 BvE 2\/08 u.a. -, juris, Rn. 259). Art. 1 Abs. 1 GG begr\u00fcndet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der H\u00f6he des Existenzminimums verbunden sind (vgl. BVerfGE 35, 202 &lt;236&gt;; 45, 376 &lt;387&gt;; 100, 271 &lt;284&gt;). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gew\u00e4hrleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der W\u00fcrde jedes Einzelnen eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverf\u00fcgbar und muss eingel\u00f6st werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.<\/em><\/p>\n<p><em> <\/em>Unter Randziffer 133 wird direkt ausgef\u00fchrt, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sich auf die unausweichlichen Wertungen bezieht, die mit der Bestimmung der H\u00f6he des Existenzminimums verbunden sind und allgemeing\u00fcltig f\u00fcr s\u00e4mtliche Hilfebed\u00fcrftige gelten.<\/p>\n<p>Zitat aus Randziffer 133 zum Gestaltungsspielraum:<br \/>\n<em>Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der H\u00f6he des Existenzminimums verbunden sind.<\/em><\/p>\n<p><em> <\/em>Diese Festlegung schlie\u00dft damit eine willk\u00fcrlich auf den Einzelnen bezogene Unterdeckung aus und best\u00e4tigt die oben vorgetragene Kommentierung der Leits\u00e4tze, dass der freie Gestaltungsraum f\u00fcr Sanktionen nicht nutzbar ist. Wertungen sind beispielsweise die genaue Festlegung der Teilhabem\u00f6glichkeiten, die Ausstattung der Wohnung, Anspruch auf \u00fcbliche technische Ger\u00e4te usw. Anm.: Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Katalog aller Mindestanspr\u00fcche aufgestellt. Auch wenn der Gesetzgeber einen freien Gestaltungsspielraum besitzt, bleibt er doch an die Gew\u00e4hrleistung des Existenzminimums (Grundrecht) gebunden. Dies schlie\u00dft beispielsweise auch eine Teilhabe am kulturellen Leben usw. ein und beschr\u00e4nkt sich nicht auf das ausschlie\u00dflich Physische.<\/p>\n<p>In der vorliegenden Berechnung des Regelsatzes ist eine freiwillige Leistung jedoch nicht zu erkennen. Die Leistungen sind so niedrig angesetzt, dass man annehmen kann, dass h\u00f6chstens das grundgesetzliche Mindestma\u00df erf\u00fcllt ist. Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht &#8211; denn einige Sozialgerichte sind der Auffassung, die Regels\u00e4tze seien zu niedrig bemessen &#8211; sind anh\u00e4ngig. Im \u00fcbrigen m\u00fc\u00dfte zur Aussch\u00f6pfung eines eventuellen Sanktionsspielraumes eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers in der Berechnung des Regelsatzes ausgewiesen\u00a0sein. Ein Sanktionsspielraum ist jedoch durch das Fehlen der Definition der freiwilligen Leistung nicht bestimmt. Mit der Begr\u00fcndung des Gestaltungspielraumes zu sanktionieren, w\u00e4re deshalb verfassungsrechtlich nicht m\u00f6glich. Gegebenenfalls w\u00e4re es verfassungsrechtlich zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht stellt an die Zahlung von Leistungen an Hilfebed\u00fcrftige bestimmte Bedingungen. Sie besitzen dann unabweisliche Anspr\u00fcche, wenn keine Mittel aus Erwerbst\u00e4tigkeit oder Verm\u00f6gen vorhanden sind und keine Zuwendungen Dritter erfolgen.<\/p>\n<p>Zitat Randziffer 134:<br \/>\n<em>a) Art. 1 Abs. 1 GG erkl\u00e4rt die W\u00fcrde des Menschen f\u00fcr unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu sch\u00fctzen (vgl. BVerfGE 1, 97 &lt;104&gt;; 115, 118 &lt;152&gt;). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenw\u00fcrde auch positiv sch\u00fctzen (vgl. BVerfGE 107, 275 &lt;284&gt;; 109, 279 &lt;310&gt;). Wenn einem Menschen die zur Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbst\u00e4tigkeit, noch aus eigenem Verm\u00f6gen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenw\u00fcrde und in Ausf\u00fcllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen daf\u00fcr dem Hilfebed\u00fcrftigen zur Verf\u00fcgung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtstr\u00e4gers, da das Grundrecht die W\u00fcrde jedes individuellen Menschen sch\u00fctzt (vgl. BVerfGE 87, 209 &lt;228&gt;) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterst\u00fctzung gesichert werden kann.<\/em><\/p>\n<p><strong>Kommentierung von Randziffer 134:<\/strong><\/p>\n<p>1. Allgemeines<br \/>\nIn der Begr\u00fcndung wird ausgef\u00fchrt, dass der Gesetzgeber die Menschenw\u00fcrde \u201epositiv\u201c zu sch\u00fctzen hat. Er ist verpflichtet, daf\u00fcr zu sorgen, dass Hilfebed\u00fcrftige \u00fcber die materiellen Existenzgrundlagen verf\u00fcgen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht nachgekommen, denn die Sanktionsm\u00f6glichkeiten h\u00e4tten weitestgehend aufgehoben werden m\u00fcssen. Sanktionen sind nur in den F\u00e4llen m\u00f6glich, bei denen das Existenzminimum \u00fcberschritten ist, vergl. nachfolgende Kommentierung in den Punkten 2. bis 4.<\/p>\n<p>2. Erwerbst\u00e4tigkeit<br \/>\nEinkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit werden bis auf die Freibetr\u00e4ge auf die Leistungen angerechnet. Sanktionierbar w\u00e4ren Freibetr\u00e4ge bei Erwerbst\u00e4tigkeit, da sie \u00fcber das Existenzminimum hinausgehen.<\/p>\n<p>3. Verm\u00f6gen<br \/>\nVerm\u00f6gen \u00fcber den gesch\u00fctzten Bereich hinaus werden bereits mit Leistungszahlungen verrechnet. Es bliebe ein Zugriff auf das Restverm\u00f6gen. Es w\u00e4re jedoch verfassungsrechtlich zu pr\u00fcfen, ob dann Gleichheitsgrunds\u00e4tze verletzt w\u00fcrden. Eine bestimmte, individuell beispielsweise durch Wohneigentum noch weiter differenzierbare Menge, ist zur Sicherung pers\u00f6nlicher Lebensumst\u00e4nde jedoch erforderlich. Es ist niemandem zumutbar, mit dem \u201eDamoklesschwert\u201c eines finanziellen unvorhersehbaren Bedarfs zu leben. Es entspricht der Natur des Menschen, Sicherheiten aufzubauen. Die Wegnahme dieser Sicherheiten beeintr\u00e4chtigt die grundgesetzlich gesch\u00fctzte W\u00fcrde des Menschen und bed\u00fcrfte der \u00dcberpr\u00fcfung durch das Bundesverfassungsgericht. Im \u00fcbrigen ist dieser Fall im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht bestimmt. Eine Sanktion mit dem Verweis auf Verm\u00f6gen w\u00e4re wegen der Unbestimmtheit bereits daher verfassungsrechtlich bedenklich.<\/p>\n<p>4. Zuwendungen Dritter<br \/>\nZuwendungen Dritter k\u00f6nnen nicht verf\u00fcgt werden. Nur tats\u00e4chliche freiwillige Leistungen Dritter zum Lebensunterhalt k\u00f6nnten verrechnet werden. Unter Randziffer 135 werden die Anspr\u00fcche blockm\u00e4\u00dfig aufgeschl\u00fcsselt Dies bezieht sich auf die Ermittlung der H\u00f6he des Regelsatzes und nicht auf den Anspruch. Auf ein Zitat und einen Kommentar kann daher verzichtet werden.<\/p>\n<p>Unter Randziffer 136 wird klargestellt, dass die Leistungen durch einen gesetzlichen Anspruch zu sichern sind. Auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter darf nicht verwiesen werden. Auch hier wird bestimmt, dass der Staat zur Sicherung des Existenzminimums verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Zitat Randziffer 136:<br \/>\n<em>c) Die Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebed\u00fcrftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebed\u00fcrftigen gew\u00e4hrleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des B\u00fcrgers gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Leistungstr\u00e4ger enth\u00e4lt. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen seine St\u00fctze. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die f\u00fcr die Grundrechtsverwirklichung ma\u00dfgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282 &lt;311&gt; m.w.N.). Dies gilt in besonderem Ma\u00dfe, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenw\u00fcrde und der menschlichen Existenz geht (vgl. BVerfGE 33, 303 &lt;337&gt;; 40, 237 &lt;249&gt;). Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE 59, 231 &lt;263&gt;). Schlie\u00dflich ist die Begr\u00fcndung von Geldleistungsanspr\u00fcchen auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Daf\u00fcr reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der B\u00fcrger aus ihm keine unmittelbaren Anspr\u00fcche herleiten kann (vgl. BVerfGE 38, 121 &lt;126&gt;).<br \/>\n<\/em><br \/>\nUnter Randziffer 137 erfolgt ein weiterer und der letzte Bezug auf den Anspruch eines Grundrechtstr\u00e4gers auf die Gew\u00e4hrleistung des Existenzminimums durch den Staat. Es wird hier betont, dass stets der gesamte existenznotwendige Bedarf gedeckt sein muss. Zeitweilige Unterschreitungen durch Hartz IV Sanktionen werden auch durch diese Formulierung nochmals ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Zitat Randziffer 137:<br \/>\n<em>Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtstr\u00e4gers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 &lt;172&gt;; 91, 93 &lt;112&gt;; 99, 246 &lt;261&gt;; 120, 125 &lt;155 und 166&gt;). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsm\u00e4\u00dfigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizit\u00e4ren Gestaltung verfassungswidrig.<\/em><\/p>\n<p><em> <\/em>Die Begr\u00fcndung unter Randziffer 148 f\u00fchrt aus, dass das Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere Leistungen dargestellt wird. Das Grundrecht wird materiell konkretisiert. Eine Unterdeckung von Regelsatz, Kosten der Unterkunft und weiterer zum Existenzminimum geh\u00f6render Leistungen ist in Verbindung mit den obigen Begr\u00fcndungen nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Zitat Randziffer 148:<br \/>\n<em>a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in \u00a7 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Anspr\u00fcche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebed\u00fcrftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempf\u00e4ngern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2a und \u00a7 10 SGB V, \u00a7 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und \u00a7 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach \u00a7 26 SGB II gew\u00e4hrleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach \u00a7 21 SGB II gedeckt. \u00a7 22 Abs. 1 SGB II stellt die \u00dcbernahme angemessener Kosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher.<\/em><\/p>\n<p><em> <\/em><strong>Zusammenfassung<\/strong><br \/>\n&#8211; Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 nicht nur \u00fcber die H\u00f6he der beklagten Regels\u00e4tze entschieden, sondern hat dar\u00fcber hinaus als Voraussetzung der Bestimmbarkeit der Regelsatzh\u00f6he ein neues Grundrecht auf die Gew\u00e4hrleistung des Existenzminimums definiert.<\/p>\n<p>&#8211; Die Bundesrepublik Deutschland hat \u201epositiv\u201c, d. h. aktiv und vorauseilend in der Gesetzgebung daf\u00fcr zu sorgen, dass jedem Hilfebed\u00fcrftigen die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr ein Leben in W\u00fcrde stets gegeben sind. Einschr\u00e4nkungen sind absolut ausgeschlossen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen. Eine neue Grundrechtsdefinition erteilt dem Gesetzgeber einen Auftrag auf die gesetzliche Ausformung.<\/p>\n<p>&#8211; Grundrechte d\u00fcrfen nach Artikel 19 Grundgesetz in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Die Sanktionsregelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht im v\u00f6lligen Gegensatz dazu. Auch nicht ansatzweise wird dem Grundrecht im Vollzug des SGB-II entsprochen. Auf eine weitere umfassende Begr\u00fcndung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen von Isabel Erdem und dem Bundesgerichtshofrichter a. D. Wolfgang Neskovic vom April 2012 in der Zeitschrift \u201eDie Sozalgerichtsbarkeit\u201c wird verwiesen.<\/p>\n<p><script type=\"text\/javascript\"><!-- google_ad_client = \"ca-pub-3381274863704566\"; \/* gegen-hartz-unten *\/ google_ad_slot = \"7382905691\"; google_ad_width = 336; google_ad_height = 280; \/\/--> <\/script><br \/>\n<script type=\"text\/javascript\"> src=\"http:\/\/pagead2.googlesyndication.com\/pagead\/show_ads.js\" mce_src=\"http:\/\/pagead2.googlesyndication.com\/pagead\/show_ads.js\"> <\/script><\/p>\n<p><script src=\"http:\/\/apis.google.com\/js\/plusone.js\" type=\"text\/javascript\"> \u00a0\u00a0{lang: \\'de\\'} <\/script><br \/>\n<!-- Dieses Tag dort einf\u00fcgen, wo die +1-Schaltfl\u00e4che dargestellt werden soll --><br \/>\n<g:plusone><\/g:plusone><\/p>\n<p><script>(function(d, s, id) { \u00a0\u00a0var js, fjs = d.getElementsByTagName(s)[0]; \u00a0\u00a0if (d.getElementById(id)) return; \u00a0\u00a0js = d.createElement(s); js.id = id; \u00a0\u00a0js.src=\"\/\/connect.facebook.net\/de_DE\/all.js#xfbml=1\" mce_src=\"\/\/connect.facebook.net\/de_DE\/all.js#xfbml=1\"; \u00a0\u00a0fjs.parentNode.insertBefore(js, fjs); }(document, \\'script\\', \\'facebook-jssdk\\'));<\/script><br \/>\nLinks:<br \/>\n<a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/ls20100209_1bvl000109.html\">Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 zur Gew\u00e4hrleistung des Existenzminimums<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><br \/>\n<a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.elo-forum.org\/attachments\/alg-ii\/43504d1331565392-ehem-bgh-richter-neskovic-verfassungswidrigkeit-sanktionenhartz-\">Begr\u00fcndung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach Isabel Erdem\/Wolfgang Neskovic<\/a><strong><br \/>\n<\/strong>(Wolfgang Neskovic ist Bundesgerichtshof-Richter a. D. und Justiziar der Bundestagsfraktion DIE LINKE.)<\/p>\n<p><a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.rosalux.de\/fileadmin\/rls_uploads\/pdfs\/Standpunkte\/Standpunkte_06-2012_web.pdf\">Direkte Stellungnahme im Wortlaut von Isabel Erdem\/Wolfgang Neskovic zu Sanktionen<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><br \/>\n<a target=\"_blank\" href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/040\/1704085.pdf\">Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE. zur Abschaffung von Sanktionen<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Begr\u00fcndung der Verfassungswidrigkeit von Einschr\u00e4nkungen des Existenzminimums durch das Zweite Sozialgesetzbuch (Sanktionen nach \u00a7 31 SGB-II) auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von Dipl.-Ing. Ulrich Engelke 31.05.2013 Vorbemerkungen: F\u00fcr die Richtigkeit und f\u00fcr Folgen aus der Anwendung dieses Manuskripts wird keinerlei Gew\u00e4hrleistung bzw. Haftung \u00fcbernommen. Die Verwendung erfolgt ausschlie\u00dflich auf eigene Verantwortung. 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